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Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Apps auf Rezept in der Pflege
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Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Apps auf Rezept in der Pflege

Digitale Pflegeanwendungen sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen per Smartphone oder Tablet im Alltag entlasten, von der Sturzprävention bis zur Organisation der Betreuung.

Patricia Brunero09.09.20268 Min. Lesezeit

Digitale Pflegeanwendungen sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen per Smartphone oder Tablet im Alltag entlasten, von der Sturzprävention bis zur Organisation der Betreuung. Der rechtliche Rahmen steht, die Pflegekasse beteiligt sich seit 2026 mit bis zu 70 € im Monat. In der Praxis gibt es aber einen Haken. Ich zeige Ihnen, was sich hinter dem Kürzel DiPA verbirgt, was die Pflegekasse zahlt, wie der Antrag abläuft und warum sich ein wenig Geduld derzeit noch lohnt.

Was sind digitale Pflegeanwendungen (DiPA)?

Eine digitale Pflegeanwendung ist eine App oder eine browserbasierte Anwendung, die im Kern auf digitaler Technik beruht und die Pflege zu Hause unterstützt. Sie soll die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person erhalten, einer Verschlechterung entgegenwirken oder den Pflegealltag besser organisierbar machen. So beschreibt es § 40a SGB XI. Bedienen lässt sich die Anwendung von der pflegebedürftigen Person selbst oder gemeinsam mit Angehörigen, ehrenamtlich Pflegenden und einem ambulanten Pflegedienst.

Eingeführt wurde diese Leistung schon 2021 mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz. Seit dem 1. Januar 2026 zählt zusätzlich die Entlastung pflegender Angehöriger ausdrücklich zum anerkannten Nutzen. Damit fallen auch Anwendungen darunter, die Angehörige bei der Pflege oder im Haushalt unterstützen und die Versorgung zu Hause stabilisieren.

Oft werden DiPA mit den bekannteren digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verwechselt. Der Unterschied steckt in Zweck und Kostenträger. Eine DiGA hilft bei einer Krankheit und kommt über die Krankenkasse, klassisch per ärztlicher Verordnung. Daher stammt auch das Bild von der „App auf Rezept". Eine DiPA dagegen unterstützt die Pflege und läuft über die Pflegekasse.

MerkmalDigitale Pflegeanwendung (DiPA)Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA)
ZweckPflege erleichtern, Selbstständigkeit erhaltenKrankheit erkennen, behandeln, lindern
Rechtsgrundlage§§ 40a, 40b SGB XI§ 33a SGB V
KostenträgerPflegekasseKrankenkasse
VoraussetzungPflegegrad und Antrag bei der Pflegekasseärztliche Verordnung oder Diagnosenachweis
Prüfung und ListungBfArM, DiPA-VerzeichnisBfArM, DiGA-Verzeichnis

Beide Wege schließen sich nicht aus. Wer eine Erkrankung mit einer DiGA begleitet, kann für die Pflege zusätzlich eine DiPA nutzen. Geprüft werden beide vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), finanziert werden sie aber aus getrennten Töpfen.

Was zahlt die Pflegekasse für eine DiPA?

Die Höhe der Leistung regelt § 40b SGB XI. Bewilligt die Pflegekasse eine digitale Pflegeanwendung, entstehen zwei getrennte Ansprüche pro Monat.

LeistungRechtsgrundlageHöhe pro Monat
Digitale Pflegeanwendung§ 40a SGB XIbis zu 40 €
Ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst§ 39a SGB XIbis zu 30 €
Zusammen§ 40b SGB XIbis zu 70 €

Die bis zu 40 € decken die Anwendung selbst ab. Die bis zu 30 € gibt es nur, wenn ein ambulanter Pflegedienst bei der Einrichtung oder Nutzung hilft und diese Hilfe für die Anwendung tatsächlich erforderlich ist. Wer die App allein bedient, erhält den zweiten Betrag nicht. Zusammen liegt die Erstattung damit bei höchstens 70 € im Monat.

Diese Aufteilung ist neu. Bis Ende 2025 gab es dafür einen einzigen, niedrigeren Gesamtbetrag ohne Aufteilung. Erst zum 1. Januar 2026 wurde er durch das BEEP-Gesetz angehoben und in zwei getrennte Bausteine zerlegt.

Wichtig zu wissen: Wählen Sie eine Anwendung, die mehr kann als die im Verzeichnis gelistete Standardversion, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Die Pflegekasse informiert Sie vorab darüber, welchen Anteil Sie übernehmen müssen.

So beantragen Sie eine digitale Pflegeanwendung

Der Weg zur DiPA führt über die Pflegekasse, nicht über die Arztpraxis. Diese Schritte sind vorgesehen:

  1. Passende Anwendung im DiPA-Verzeichnis auswählen. Erstattet wird nur, was das BfArM geprüft und gelistet hat.
  2. Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Kasse entscheidet, ob die Anwendung für Ihre Versorgung notwendig ist.
  3. Befristete Bewilligung abwarten. Die erste Genehmigung gilt höchstens sechs Monate. Danach prüft die Kasse, ob Sie die Anwendung nutzen und ob sie ihren Zweck erfüllt. Fällt das Ergebnis positiv aus, wird sie unbefristet weiterbewilligt.
  4. Bei Bedarf ergänzende Unterstützung mit beantragen. Braucht die Nutzung die Hilfe eines Pflegedienstes, deckt der Zusatzbetrag nach § 39a SGB XI diese Leistung ab.

Wie ein Antrag, eine Genehmigung und ein möglicher Widerspruch gegenüber der Kasse allgemein ablaufen und welche Fristen dabei gelten, ist im Beitrag Hilfsmittel beantragen beschrieben. Die dortigen Grundsätze zu Bearbeitungsfristen und Widerspruch helfen auch bei einer abgelehnten DiPA weiter.

Mein Tipp: Lassen Sie sich vor dem Antrag von Ihrer Pflegekasse schriftlich bestätigen, welche Kosten sie trägt und welche bei Ihnen bleiben. So vermeiden Sie eine böse Überraschung, falls die gewünschte Anwendung teurer ist als der erstattungsfähige Rahmen.

Das BfArM-Verzeichnis: warum es aktuell noch keine DiPA gibt

Und hier liegt der Haken. Der Anspruch gilt ausschließlich für Anwendungen, die das BfArM in sein DiPA-Verzeichnis nach § 78a SGB XI aufgenommen hat. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass genau dieser Punkt für Enttäuschung sorgt, weil der gesetzliche Rahmen längst steht, das Verzeichnis aber noch keine einzige Anwendung enthält.

Ursprünglich waren erste Einträge für 2023 vorgesehen. Bis heute hat keine App das Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen. Öffentlich sichtbar wird das Verzeichnis nach Angaben des BfArM erst mit dem ersten aufgenommenen Eintrag. Bis dahin lässt sich der Anspruch praktisch nicht einlösen, so gut die Idee auf dem Papier auch klingt.

Mit dem BEEP-Gesetz wurde zum 1. Januar 2026 ein vereinfachtes Erprobungsverfahren eingeführt. Anwendungen können vorläufig in das Verzeichnis aufgenommen und ein Jahr lang erprobt werden, bevor ihr Nutzen endgültig nachgewiesen sein muss. Fachleute rechnen deshalb damit, dass im Lauf des Jahres 2026 die ersten Anwendungen verfügbar werden. Ich rate Ihnen, den aktuellen Stand direkt beim BfArM zu prüfen, bevor Sie einen Antrag vorbereiten.

DiPA, Pflegehilfsmittel und Smart Home: die Abgrenzung

Digitale Pflegeanwendungen werden leicht mit anderen Leistungen verwechselt. Drei Abgrenzungen helfen bei der Einordnung.

Eine DiPA ist kein Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI sind körperliche Produkte wie Einmalhandschuhe oder ein Pflegebett, abgerechnet über die monatliche Pauschale oder als Leihgabe. Was dazugehört und wie die Kostenübernahme funktioniert, fassen wir im Beitrag zu den Pflegehilfsmitteln zusammen. Die DiPA läuft über einen eigenen Anspruch nach §§ 40a und 40b SGB XI.

Eine DiPA ist auch keine gewöhnliche Smart-Home-Technik. Vernetzte Sensoren, Sturzmelder oder Sprachassistenten für die Wohnung zahlen Sie in der Regel selbst, weil sie keine geprüfte Pflegeanwendung sind. Welche Technik im Alter wirklich hilft und wo Pflege- oder Krankenkasse ausnahmsweise einspringen, ordnet der Beitrag zu Smart Home und AAL-Technik ein.

Und schließlich ersetzt eine DiPA keine persönliche Anleitung. In meinem persönlichen Umfeld habe ich beobachtet, wie hilfreich ein handfester Kurs sein kann, in dem Angehörige das rückenschonende Umlagern oder den Umgang mit Demenz üben. Solche kostenlosen Pflegekurse für Angehörige laufen unabhängig von jeder App und stehen schon heute zur Verfügung.

Fazit: Digitale Pflegeanwendungen lohnen den Blick, brauchen aber noch Geduld

Digitale Pflegeanwendungen sind ein sinnvoller Baustein für die häusliche Pflege. Seit 2026 steuert die Pflegekasse bereits ab Pflegegrad 1 bis zu 70 € im Monat bei. Solange das BfArM-Verzeichnis leer ist, bleibt der Anspruch jedoch theoretisch. Wer eine App sucht, sollte den Stand des Verzeichnisses im Auge behalten und einen Antrag erst dann vorbereiten, wenn eine passende Anwendung gelistet ist. Bis dahin greifen Sie auf bereits verfügbare Hilfen zurück, von Pflegehilfsmitteln bis zu Schulungen für Angehörige. So verschenken Sie keine Zeit, während das Angebot Schritt für Schritt wächst.


Quellen

Häufige Fragen

Eine DiPA ist eine digitale Pflegeanwendung, die das BfArM geprüft hat. Als App oder Programm für Smartphone und Tablet soll sie die Selbstständigkeit erhalten und den Alltag der Pflege zu Hause erleichtern.
Seit 2026 zahlt die Pflegekasse bis zu 40 € im Monat für die DiPA selbst und bis zu 30 € für ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst, zusammen also höchstens 70 € nach § 40b SGB XI.
Eine DiPA beantragen Sie direkt bei der Pflegekasse, eine ärztliche Verordnung brauchen Sie dafür nicht. Die Kasse entscheidet über die Notwendigkeit und genehmigt die Anwendung zunächst befristet auf höchstens sechs Monate, danach prüft sie erneut.
Zugelassene Anwendungen stehen im DiPA-Verzeichnis des BfArM. Dieses Verzeichnis ist derzeit noch leer, die ersten Apps werden im Lauf des Jahres 2026 über das neue Erprobungsverfahren erwartet.
Der Anspruch auf eine digitale Pflegeanwendung besteht bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 und in allen weiteren Pflegegraden. Eine Staffelung nach Pflegegrad gibt es nicht.
Eine DiPA unterstützt die Pflege und zahlt die Pflegekasse nach §§ 40a und 40b SGB XI. Eine DiGA hilft bei einer Krankheit und zahlt die Krankenkasse nach § 33a SGB V, meist per ärztlicher Verordnung.

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