
Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag & Kostenübernahme 2026
Pflegehilfsmittel können den Alltag in der häuslichen Pflege spürbar erleichtern, von Einmalhandschuhen über das Pflegebett bis zum Hausnotruf.
Pflegehilfsmittel können den Alltag in der häuslichen Pflege spürbar erleichtern, von Einmalhandschuhen über das Pflegebett bis zum Hausnotruf. Trotzdem bleibt dieser Anspruch oft ungenutzt, weil unklar ist, was zusteht, wer zahlt und wie man es beantragt. In meinem persönlichen Umfeld habe ich erlebt, wie viel Geld und Mühe eine Familie spart, sobald sie diese Leistungen kennt. Ich zeige Ihnen, welche Pflegehilfsmittel es gibt, ab welchem Pflegegrad Sie Anspruch haben, was die Pflegekasse übernimmt und wie der Antrag Schritt für Schritt funktioniert. Alle Beträge sind auf dem Stand 2026 und mit Gesetzestexten sowie offiziellen Quellen belegt.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. So definiert es § 40 Abs. 1 SGB XI. Bezahlt werden sie von der Pflegekasse, sofern nicht die Krankenkasse oder ein anderer Träger zuständig ist.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten, die sich in der Kostenübernahme deutlich unterscheiden. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden regelmäßig aufgebraucht und über eine monatliche Pauschale erstattet. Technische Pflegehilfsmittel sind wiederverwendbar und werden von der Pflegekasse vorrangig leihweise gestellt. Beide Wege erkläre ich weiter unten im Detail.
Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel? Wer zahlt was
Eine Frage sorgt regelmäßig für Verwirrung, nämlich der Unterschied zwischen einem Hilfsmittel und einem Pflegehilfsmittel. Beide klingen ähnlich, werden aber von unterschiedlichen Kassen bezahlt. Das wird oft verkannt, kostet im Antrag aber Zeit.
Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI dienen der Pflege und werden von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. Klassische Hilfsmittel nach § 33 SGB V dagegen gleichen eine Krankheit oder Behinderung aus und werden von der Krankenkasse bezahlt. Hier braucht es eine ärztliche Verordnung, aber keinen Pflegegrad.
| Merkmal | Pflegehilfsmittel | Hilfsmittel |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 40 SGB XI | § 33 SGB V |
| Wer zahlt | Pflegekasse | Krankenkasse |
| Voraussetzung | anerkannter Pflegegrad | ärztliche Verordnung, medizinische Notwendigkeit |
| Typische Beispiele | Pflegebett, Einmalhandschuhe, Hausnotruf | Rollator, Rollstuhl, Hörgerät, Brille |
Manche Produkte erfüllen beide Zwecke. In solchen Fällen klärt die Kasse, wer leistet. Für Sie ist das in der Praxis weniger wichtig, weil Sie den Antrag ohnehin bei einer Stelle einreichen und diese ihn bei Bedarf weiterleitet.
Die Produktgruppen im Pflegehilfsmittelverzeichnis
Welche Produkte übernahmefähig sind, legt das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands fest. Es ist Teil des großen Hilfsmittelverzeichnisses und ordnet die Pflegehilfsmittel in Produktgruppen. Die folgende Übersicht zeigt die vier maßgeblichen Gruppen mit Beispielen:
| Produktgruppe | Bezeichnung | Beispiele | Art |
|---|---|---|---|
| PG 50 | Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege | Pflegebett, Bettzurichtung, Sitzhilfe | technisch, oft leihweise |
| PG 51 | Pflegehilfsmittel zur Körperpflege, Hygiene und zur Linderung von Beschwerden | Waschsystem, Produkte zur Hygiene im Bett | technisch, wiederverwendbar |
| PG 52 | Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität | Hausnotruf und andere Notrufsysteme | technisch, oft leihweise |
| PG 54 | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, medizinische Masken und FFP2-Masken, Schutzschürzen, Fingerlinge, Bettschutzeinlagen | zum Verbrauch, 42 €/Monat |
Eine frühere Produktgruppe 53 gibt es nicht mehr, ihre Inhalte sind in Gruppe 51 aufgegangen. Wenn Sie ein bestimmtes Produkt suchen, lohnt der Blick in das Verzeichnis. Dort steht, ob die Pflegekasse es trägt und ob es als Leihgabe vorgesehen ist.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Für den Anspruch müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens braucht die pflegebedürftige Person einen anerkannten Pflegegrad. Die 42-€-Pauschale für Verbrauchsprodukte steht bereits ab Pflegegrad 1 und in allen weiteren Pflegegraden zu, ohne Staffelung. Zweitens muss die Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden, also zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen. Bei vollstationärer Pflege im Heim entfällt der eigene Anspruch, weil die Einrichtung die Versorgung übernimmt.
Der Pflegegrad ist damit der Schlüssel zu fast allen Leistungen der Pflegeversicherung, auch zu den Pflegehilfsmitteln. Wie die fünf Pflegegrade definiert sind und wie die Einstufung durch den Medizinischen Dienst abläuft, lesen Sie ausführlich im Beitrag zu den Pflegegraden. Liegt noch kein Pflegegrad vor, ist der Antrag darauf der erste Schritt.
Kostenübernahme und Zuzahlung im Überblick
Wie viel Sie selbst zahlen, hängt allein von der Kategorie ab. Bei Verbrauchsprodukten tragen Sie nichts, bei technischen Hilfsmitteln in bestimmten Fällen einen kleinen Eigenanteil.
| Kategorie | Was es umfasst | Kostenübernahme | Zuzahlung |
|---|---|---|---|
| Zum Verbrauch (PG 54) | Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, medizinische Masken und FFP2-Masken, Schutzschürzen, Fingerlinge, Bettschutzeinlagen | bis 42 € pro Monat | keine |
| Technisch (PG 50 bis 52) | Pflegebett, Notrufsystem, Waschsystem | meist als Leihgabe | bei Kauf 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel, bei Leihgabe keine |
Bei den Verbrauchsprodukten übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis 42 € im Monat vollständig (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt. Sie können den Anspruch an einen Vertragspartner abtreten, der die Produkte liefert und direkt mit der Pflegekasse abrechnet, oder Sie kaufen die Produkte selbst und reichen die Belege zur Erstattung ein. Wie Sie die Pauschale am einfachsten als monatliche Lieferung nutzen, beschreibe ich im Beitrag zur Pflegebox.
Bei technischen Pflegehilfsmitteln sieht das Gesetz die Leihgabe ausdrücklich vor (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Bekommen Sie das Hilfsmittel leihweise, zahlen Sie nichts dazu. Wird es gekauft, leisten Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens aber 25 € je Hilfsmittel. Lehnen Sie eine angebotene Leihgabe ohne triftigen Grund ab, müssen Sie die Kosten in vollem Umfang selbst tragen.
Der Hausnotruf ist ein Sonderfall unter den technischen Pflegehilfsmitteln. Er ist in Produktgruppe 52 gelistet und wird über einen eigenen Vertrag der Pflegekasse abgerechnet, nicht über die 42-€-Pauschale. Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse für ein anerkanntes Basissystem einen festen Monatsbetrag. Mit den neuen Bundesverträgen, die zum 01.04.2026 in Kraft getreten sind, ist dieser Zuschuss von 25,50 € auf 27 € netto gestiegen, hinzu kommt eine einmalige Pauschale von 10,49 € für die Installation (GKV-Spitzenverband). Voraussetzung ist neben dem Pflegegrad, dass die Person überwiegend allein lebt oder ein vergleichbares Notfallrisiko besteht. Die Einzelheiten beschreibe ich im Beitrag zum Hausnotruf als Pflegehilfsmittel.
Wichtig zu wissen: Die 42-€-Pauschale ist ein eigenständiger Anspruch. Sie wird weder vom Pflegegeld noch vom Entlastungsbetrag (131 € pro Monat) abgezogen. Auch die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis zu 4.180 € je Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI, laufen getrennt davon. Diese drei Töpfe stehen nebeneinander zur Verfügung.
Pflegehilfsmittel beantragen: so gehen Sie vor
Der Weg zum Pflegehilfsmittel ist einfacher, als viele denken. Diese vier Schritte führen ans Ziel:
- Pflegegrad sicherstellen. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, ist die Grundvoraussetzung erfüllt. Falls nicht, beantragen Sie zuerst die Einstufung bei der Pflegekasse.
- Bedarf benennen. Überlegen Sie, was die Pflege konkret erleichtert. Für Verbrauchsprodukte genügt der Pflegegrad, ein ärztliches Rezept ist nicht nötig. Bei technischen Hilfsmitteln kann die Kasse die Notwendigkeit prüfen lassen.
- Antrag stellen. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse reicht aus. Ich rate trotzdem zur Schriftform, damit der Eingang belegbar ist.
- Genehmigung abwarten und versorgen lassen. Nach der Bewilligung erhalten Sie das Verbrauchsmaterial als monatliche Lieferung oder das technische Hilfsmittel als Leihgabe.
Es gibt zwei Abkürzungen, die ich Ihnen ans Herz lege. Empfiehlt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung ein Pflegehilfsmittel, gilt diese Empfehlung bereits als Antrag, sofern die versicherte Person zustimmt. Die gesonderte Prüfung der Notwendigkeit entfällt dann (gesund.bund.de, BMG). Den gleichen Effekt hat die schriftliche Empfehlung einer Pflegefachkraft, etwa beim Beratungseinsatz, sie darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Für die Bearbeitung gelten klare Fristen. Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang entscheiden. Wird der Medizinische Dienst oder eine Pflegefachperson eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Hält die Kasse die Frist ohne hinreichenden Grund nicht ein und teilt das auch nicht mit, gilt die Leistung danach als genehmigt.
Was sich 2026 ändert
Für die Pflegehilfsmittel bleibt 2026 das Entscheidende unverändert. Die monatliche Pauschale für Verbrauchsprodukte liegt weiterhin bei 42 €. Sie war zum 01.01.2025 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) um 4,5 Prozent von 40 auf 42 € angehoben worden und gilt 2026 fort. Auch die Zuzahlungsregel für technische Hilfsmittel mit 10 Prozent und höchstens 25 € je Hilfsmittel besteht weiter.
Zum 01.01.2026 ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in Kraft getreten. Es betrifft unter anderem Beratungsbesuche und Fristen, lässt die hier genannten Beträge und Zuzahlungsregeln aber unberührt. Die Angaben in diesem Beitrag bleiben damit gültig.
Ein Blick nach vorn lohnt sich trotzdem. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege" hat am 11.12.2025 Eckpunkte für eine größere Pflegereform vorgelegt (BMG). Sie sehen vor, drei bisher eigenständige Ansprüche, nämlich die Verhinderungspflege, den Entlastungsbetrag und die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, in zwei neue Sammelbudgets zu überführen. Der eigenständige Anspruch auf die 42 € würde damit als separate Leistung entfallen. Bislang handelt es sich nur um Eckpunkte und nicht um geltendes Recht. Für 2026 gilt die Pauschale unverändert weiter, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Quellen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
- GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittelverzeichnis
- GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittelverträge und Hausnotruf-Verträge ab 01.04.2026
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Pflegehilfsmittel
- gesund.bund.de (BMG): Pflegehilfsmittel beantragen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Zukunftspakt Pflege – Ergebnisse und Eckpunkte (11.12.2025)
Häufige Fragen
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