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Pflegegrade

Pflegegrade 2026: Übersicht, Leistungen & Einstufung (1–5)

Der Pflegegrad entscheidet darüber, wie viel Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch erhält und welche Leistungen der Pflegeversicherung ihm konkret zustehen.

Patricia Brunero08.06.202611 Min. Lesezeit

Der Pflegegrad entscheidet darüber, wie viel Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch erhält und welche Leistungen der Pflegeversicherung ihm konkret zustehen. Aus Gesprächen mit Angehörigen weiß ich, dass das fast immer die erste Frage ist: „Welcher Grad steht uns zu, und was bekommen wir dafür?“ Genau das kläre ich hier. Ich zeige Ihnen, wie die fünf Pflegegrade definiert sind, wie die Einstufung durch den Medizinischen Dienst abläuft und welche Geld- und Sachleistungen 2026 mit jedem Grad verbunden sind. Alle Beträge sind auf dem Stand 2026 und mit Gesetzestexten sowie offiziellen Quellen belegt.

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad drückt aus, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Maßgeblich ist seit der Pflegereform 2017 nicht die Diagnose, sondern der tatsächliche Grad der Selbstständigkeit im Alltag. Den rechtlichen Rahmen bildet der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen voraussichtlich für mindestens sechs Monate nicht selbstständig kompensieren kann.

Diesen Punkt betone ich gerne, weil er häufig missverstanden wird: Die früheren drei „Pflegestufen“ wurden 2017 durch die fünf Pflegegrade ersetzt. Seither werden auch Menschen mit überwiegend kognitiven oder psychischen Einschränkungen, etwa bei einer Demenz, gleichberechtigt erfasst, nicht nur Menschen mit körperlichem Hilfebedarf.

Die 5 Pflegegrade im Überblick

Der Pflegegrad ergibt sich aus einer Punktzahl zwischen 12,5 und 100. Die Schwellen sind in § 15 SGB XI gesetzlich festgelegt:

PflegegradPunkteBeeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 112,5 bis unter 27gering
Pflegegrad 227 bis unter 47,5erheblich
Pflegegrad 347,5 bis unter 70schwer
Pflegegrad 470 bis unter 90schwerst
Pflegegrad 590 bis 100schwerst, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Ab Pflegegrad 2 beginnt der Anspruch auf das volle Leistungsspektrum inklusive Pflegegeld. Pflegegrad 1 ist ein „Einstiegsgrad“ mit einem begrenzten, aber wichtigen Leistungspaket, das viele leider ungenutzt lassen. Pflegegrad 5 kann auch ohne das Erreichen von 90 Punkten vergeben werden, wenn ein Härtefall vorliegt (z. B. weitgehender Verlust der Greif-, Steh- und Gehfähigkeit).

Wie wird der Pflegegrad festgestellt? Die 6 Module

Wer einen Pflegegrad beantragt, wird begutachtet, bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten durch Medicproof. Grundlage ist ein Punktesystem, das sechs Lebensbereiche („Module“) bewertet. Jedes Modul fließt mit einer festen Gewichtung in das Gesamtergebnis ein (Quelle: § 15 SGB XI, Medizinischer Dienst Bund):

ModulLebensbereichGewichtung
1Mobilität10 %
2Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 %
3Verhaltensweisen und psychische Problemlagen15 %
4Selbstversorgung40 %
5Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen20 %
6Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %

Zwei Besonderheiten hebe ich gern hervor, weil sie über das Ergebnis mitentscheiden:

  • Das Modul Selbstversorgung (Körperpflege, Essen, Toilettengang) hat mit 40 % das mit Abstand größte Gewicht.
  • Die Module 2 und 3 werden nicht addiert. Es zählt nur der jeweils höhere der beiden Werte. Das ist für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen wichtig, weil deren Hauptbeeinträchtigung dadurch nicht „doppelt“ ins Gewicht fällt.

So entsteht aus den Modulen der Pflegegrad

In jedem Modul wird der Hilfebedarf einer von fünf Schwerestufen zugeordnet, von „keine“ bis „schwerste Beeinträchtigung“. Daraus ergeben sich gewichtete Punkte, in denen die oben genannte Prozentgewichtung bereits enthalten ist (Anlage 2 zu § 15 SGB XI):

Modulkeinegeringeerheblicheschwereschwerste
1 Mobilität02,557,510
2 + 3 (nur höherer Wert)03,757,511,2515
4 Selbstversorgung010203040
5 Krankheitsbedingte Anforderungen05101520
6 Gestaltung des Alltags03,757,511,2515

Die gewichteten Punkte aller Module werden addiert und daraus ergibt sich der Pflegegrad. Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Person hat erhebliche Probleme bei der Mobilität (5 Punkte), leichte kognitive Einschränkungen (Module 2 und 3, höherer Wert 3,75), erheblichen Hilfebedarf bei der Selbstversorgung (20 Punkte), geringen Bedarf bei krankheitsbedingten Anforderungen (5 Punkte) und erheblichen Bedarf bei der Alltagsgestaltung (7,5 Punkte). In der Summe sind das 41,25 Punkte, was Pflegegrad 2 entspricht. Daran wird gut sichtbar, wie stark die Selbstversorgung das Ergebnis prägt: Sie allein steuert hier fast die Hälfte der Punkte bei.

Wie die Begutachtung genau abläuft und wie Sie sich vorbereiten, erkläre ich im Beitrag zur Pflegebegutachtung. Ein Tipp schon hier: Führen Sie vorab ein Pflegetagebuch. Es macht den tatsächlichen Hilfebedarf nachvollziehbar. Genau daran scheitern viele Begutachtungen, weil im Termin untertrieben wird.

Pflegegrad bei Demenz und psychischen Erkrankungen

Seit der Reform 2017 zählt nicht mehr nur körperlicher Hilfebedarf. Wer geistig oder seelisch eingeschränkt ist, etwa durch eine Demenz, eine Depression oder eine andere psychische Erkrankung, kann ebenfalls einen Pflegegrad erhalten, selbst wenn die körperliche Selbstversorgung noch weitgehend gelingt. Erfasst wird das vor allem in Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen), also bei Orientierung, Erinnerung, Antrieb, nächtlicher Unruhe oder Ängsten.

Wichtig ist die bereits erwähnte Sonderregel: Von diesen beiden Modulen zählt nur der höhere Wert, nicht die Summe. So wird dieselbe Grunderkrankung nicht doppelt gewertet. Bei einer fortgeschrittenen Demenz wirken sich die Einschränkungen außerdem fast immer auf weitere Module aus, etwa auf die Selbstversorgung oder die Gestaltung des Alltags, sodass in der Gesamtschau oft ein mittlerer oder höherer Pflegegrad zustande kommt. Maßgeblich bleibt immer der tatsächliche Hilfebedarf im Alltag, nicht die Diagnose allein.

Leistungen je Pflegegrad 2026: die komplette Tabelle

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten monatlichen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für 2026. Die Beträge wurden zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht und gelten 2026 unverändert weiter (Quelle: BMG, § 37 / § 36 / § 43 SGB XI):

Leistung (pro Monat, sofern nicht anders angegeben)PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige)347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst)796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €131 €
Tages-/Nachtpflege (teilstationär)721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Vollstationäre Pflege (Zuschuss der Pflegekasse, § 43)131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pauschale)42 €42 €42 €42 €42 €

Zusätzlich für alle Grade ab PG 2 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 € (seit 01.07.2025 zusammengefasst). Mehr dazu im Themenbereich Pflegeformen.

Mein Tipp: Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich als Kombinationsleistung mischen, wenn Angehörige und ein Pflegedienst die Versorgung übernehmen (§ 38 SGB XI). Wird ein Teil des Sachleistungsbudgets genutzt, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Wer das durchrechnet, holt oft mehr aus den Leistungen heraus als mit reinem Pflegegeld.

Was bedeutet das je Pflegegrad konkret?

  • Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung): Kein Pflegegeld, aber 131 € Entlastungsbetrag, 42 € Pflegehilfsmittel-Pauschale, Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Hausnotruf. Typisch sind Menschen, die im Alltag noch weitgehend selbstständig sind, aber bei einzelnen Tätigkeiten Unterstützung oder Aufsicht benötigen.
  • Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung): Einstieg ins volle Leistungsspektrum mit 347 € Pflegegeld oder bis zu 796 € Sachleistungen. Hier besteht ein regelmäßiger, aber überschaubarer Hilfebedarf, etwa beim Waschen, Anziehen oder bei der Mobilität.
  • Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung): 599 € Pflegegeld oder bis zu 1.497 € Sachleistungen. Der Unterstützungsbedarf ist deutlich höher und betrifft meist mehrere Bereiche des Alltags über den Tag verteilt.
  • Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung): 800 € Pflegegeld oder bis zu 1.859 € Sachleistungen. Betroffene sind in den meisten Alltagssituationen auf umfangreiche Hilfe angewiesen.
  • Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen): Höchstleistungen mit 990 € Pflegegeld oder bis zu 2.299 € Sachleistungen, oft bei einem Versorgungsbedarf rund um die Uhr.

Einen Gesamtüberblick über alle finanziellen Hilfen und Zuschüsse gebe ich im Themenbereich Finanzen & Zuschüsse.

Pflegegrad beantragen: in Kürze

Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse (sie ist an die Krankenkasse angegliedert). Drei Dinge möchte ich Ihnen dazu mitgeben:

  1. Ein kurzer Anruf genügt rechtlich. Ich empfehle trotzdem die Schriftform, also einen kurzen Brief mit dem Satz „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung“, Datum und Unterschrift, damit der Eingang belegbar ist.
  2. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.
  3. Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Deshalb rate ich dazu, nicht zu zögern.

Eine vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung folgt im eigenen Beitrag zur Antragstellung. Eine kostenlose, neutrale Beratung haben Sie nach § 7a SGB XI gesetzlich zugesichert. Nutzen Sie sie.

Falscher Pflegegrad? Widerspruch & Höherstufung

Wird der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich von einer Ablehnung nicht entmutigen. Aus Gesprächen mit Angehörigen weiß ich, dass sich ein gut begründeter Widerspruch häufig lohnt. Fordern Sie zuerst das Gutachten an und sehen Sie es ein; oft erkennt man dort genau, an welchem Modul es gehakt hat. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, ist außerdem jederzeit ein Antrag auf Höherstufung möglich. Beide Wege erläutere ich ausführlich im eigenen Beitrag zu Widerspruch und Höherstufung.

Was ändert sich 2026?

Für 2026 wurden keine Leistungsbeträge erhöht, es ist ein Fortschreibungsjahr. Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen bleiben auf dem Niveau von 2025 (letzte Erhöhung: +4,5 % zum 01.01.2025 durch das PUEG).
  • Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €) gilt fort. 2026 ist das erste volle Kalenderjahr, in dem dieser Betrag durchgehend zur Verfügung steht. 2025 war wegen der Einführung zum 01.07. nur ein Übergangs-Halbjahr.
  • Die nächste reguläre Anpassung der Leistungsbeträge ist gesetzlich für den 01.01.2028 vorgesehen.
  • Zum 01.01.2026 ist außerdem das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in Kraft getreten. Es ändert unter anderem die verpflichtenden Beratungsbesuche und die Abrechnungsfristen bei der Verhinderungspflege, lässt die Leistungsbeträge selbst aber unverändert. Die Tabellen in diesem Beitrag bleiben also gültig.

Eines möchte ich besonders betonen, gerade bei der Heimpflege: Trotz unveränderter Kassenleistungen steigen die Eigenanteile weiter. Mehr dazu im Beitrag zu den Pflegeheimkosten 2026.


Quellen

Häufige Fragen

Es gibt fünf Pflegegrade (1 bis 5). Sie haben 2017 die früheren drei Pflegestufen abgelöst. Pflegegrad 1 steht für eine geringe, Pflegegrad 5 für die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
In jedem der sechs Module wird der Hilfebedarf in gewichtete Punkte übersetzt, die anschließend addiert werden. Aus der Gesamtsumme zwischen 12,5 und 100 ergibt sich der Pflegegrad, zum Beispiel Pflegegrad 2 ab 27 Punkten. Bei den Modulen 2 und 3 zählt dabei nur der höhere der beiden Werte.
Als Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige zahlt die Pflegekasse 2026 monatlich: 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5). Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, aber u. a. den Entlastungsbetrag von 131 €.
Bei gesetzlich Versicherten begutachtet der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten Medicproof. Aus der Bewertung von sechs Modulen ergibt sich eine Punktzahl und daraus der Pflegegrad.
Auch ohne körperliche Einschränkung ist ein höherer Pflegegrad möglich, weil kognitive und psychische Beeinträchtigungen in den Modulen 2 und 3 erfasst werden. Maßgeblich ist der Grad der Selbstständigkeit, nicht die Diagnose. Mehr dazu im Beitrag „Pflegegrad bei Krankheiten“.
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung entscheiden. Überschreitet sie die Frist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, muss sie der antragstellenden Person 70 € pro begonnener Woche Verspätung zahlen (§ 18c SGB XI).
Nein. Für 2026 gibt es keine Erhöhung. Die letzte Anpassung war +4,5 % zum 01.01.2025; die nächste ist für den 01.01.2028 vorgesehen.

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