
Pflegegrad 5: Voraussetzungen, Härtefall & Leistungen 2026
Pflegegrad 5 ist der höchste der fünf Pflegegrade und steht für die schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.
Pflegegrad 5 ist der höchste der fünf Pflegegrade und steht für die schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Wer ihn hat, braucht in der Regel rund um die Uhr Unterstützung, oft bei nahezu allen Verrichtungen des Alltags. Den Grad erreicht man über 90 bis 100 Punkte in der Begutachtung oder, in eng begrenzten Ausnahmefällen, als Härtefall ohne diese Punktzahl. Mit Pflegegrad 5 stehen die höchsten Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung bereit. Dieser Beitrag klärt, ab wann der höchste Grad vergeben wird, was hinter dem Härtefall steckt und mit welchen konkreten Beträgen Sie 2026 rechnen können.
Pflegegrad 5: Voraussetzungen und Einstufung
Ob jemand Pflegegrad 5 erhält, entscheidet sich im Ergebnis der Pflegebegutachtung. Gewertet wird der Umfang, in dem ein Mensch im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen ist. Den höchsten Pflegegrad bekommt, wer von 100 möglichen Gesamtpunkten 90 bis 100 erreicht. Das Gesetz beschreibt diese Stufe als schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (§ 15 SGB XI). Hinzu kommt, dass die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern müssen (§ 14 SGB XI).
Den genauen Ablauf der Begutachtung, die sechs Module mit ihrer Gewichtung und Hinweise zur Vorbereitung auf den Termin finden Sie im Beitrag zu den Pflegegraden. Für die Einordnung von Pflegegrad 5 genügt der Blick auf das obere Ende der Skala.
| Pflegegrad | Punkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| Pflegegrad 3 | 47,5 – unter 70 | schwer |
| Pflegegrad 4 | 70 – unter 90 | schwerst |
| Pflegegrad 5 | 90 – 100 | schwerste mit besonderen Anforderungen |
In der Praxis trifft Pflegegrad 5 häufig auf Menschen im Endstadium einer Demenz, nach einem sehr schweren Schlaganfall, bei vollständiger Bettlägerigkeit oder in der letzten Lebensphase zu. Gemeinsam ist diesen Situationen ein durchgehender, intensiver Hilfebedarf, der die pflegenden Angehörigen oder einen Pflegedienst Tag und Nacht fordert.
Härtefall: Pflegegrad 5 ohne 90 Punkte
Neben dem regulären Weg über die Punktzahl gibt es einen zweiten Zugang zum höchsten Pflegegrad. Menschen mit einer besonderen Bedarfskonstellation, die einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Versorgung haben, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Diese Sonderregelung steht in § 15 Abs. 4 SGB XI und wird oft als Härtefall bezeichnet.
Wichtig zu wissen: Die Härtefallregelung ist keine Einzelfallentscheidung nach Schwere oder Diagnose. Es handelt sich um eine fest beschriebene Ausnahme für sehr seltene Konstellationen. Welche genau das sind, legt der Medizinische Dienst Bund in den Begutachtungs-Richtlinien fest (Begutachtungsinstrument).
Aktuell ist dort genau eine einzige besondere Bedarfskonstellation ausgewiesen, nämlich die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine. Davon gehen die Gutachter aus, wenn ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen vorliegt, der sich nicht durch Hilfsmittel ausgleichen lässt. Schwere kognitive Einschränkungen allein, etwa bei fortgeschrittener Demenz, lösen diesen Härtefall nicht aus. Wer in solchen Fällen die 90 Punkte nicht erreicht, erhält in der Regel Pflegegrad 4 und nicht über die Härtefallregelung Pflegegrad 5.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 5?
Pflegegrad 5 bringt die höchsten Leistungsbeträge aller Pflegegrade. Wie hoch die einzelnen Leistungen 2026 ausfallen, fasst die Tabelle zusammen. Zu finden sind die Beträge auch im Leistungsüberblick des Bundesgesundheitsministeriums.
| Leistung | Pflegegrad 5 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld (häusliche Pflege) | 990 €/Monat | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung (ambulanter Dienst) | 2.299 €/Monat | § 36 SGB XI |
| Tages- und Nachtpflege | 2.085 €/Monat | § 41 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | 131 €/Monat | § 45b SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 €/Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | 3.539 €/Jahr (gemeinsam) | §§ 39, 42 SGB XI |
| Vollstationäre Pflege (Zuschuss) | 2.096 €/Monat | § 43 SGB XI |
| Pflegeberatung | kostenlos | § 7a SGB XI |
Über Pflegegeld und Sachleistung hinaus stehen mehrere Töpfe gleichzeitig bereit, die sich nicht gegenseitig verrechnen. Der Entlastungsbetrag bringt 131 € im Monat, einsetzbar für anerkannte Angebote wie Alltagsbegleitung oder Betreuungsdienste, nicht jedoch für die körperbezogene Pflege durch einen Dienst (§ 45b SGB XI). Dazu kommen 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, und bis zu 4.180 € je Maßnahme für einen barrierearmen Umbau der Wohnung (§ 40 SGB XI).
Gerade bei Pflegegrad 5 ist die Entlastung der Pflegeperson zentral. Für eine Ersatzpflege stehen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit, seit dem 1. Juli 2025 zusammengefasst in einem gemeinsamen Jahrestopf von 3.539 € (§§ 39, 42 SGB XI). 2026 ist das erste Kalenderjahr, in dem dieser Betrag in voller Höhe zur Verfügung steht. Springt jemand für die ausgefallene oder pausierende Pflegeperson ein, zahlt die Kasse das halbe Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Jahr weiter.
Pflegegrad 5 und Geld: Pflegegeld, Sachleistung und Kombination
Beim Stichwort Pflegegrad 5 und Geld steht das Pflegegeld im Vordergrund. Mit 990 € pro Monat ist es der höchste Satz aller Pflegegrade. Die pflegebedürftige Person bekommt das Geld unmittelbar auf ihr Konto und darf frei darüber bestimmen, ein Nachweis gegenüber der Kasse ist nicht nötig (§ 37 SGB XI). Bedingung ist, dass die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere private Helfer gesichert ist.
Der andere Weg ist die Pflegesachleistung. Dann pflegt ein zugelassener ambulanter Dienst, der bis zu 2.299 € im Monat unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnet (§ 36 SGB XI). Bei dem hohen Bedarf, der Pflegegrad 5 kennzeichnet, fällt diese deutlich größere Sachleistung oft ins Gewicht, weil ein Dienst mehrere Einsätze am Tag abdecken kann. Auch eine Mischung ist möglich, der nicht abgerufene Teil der Sachleistung wird dann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt (§ 38 SGB XI). Einzelheiten zu Auszahlung, Steuerfreiheit und Beratungspflicht lesen Sie im Beitrag zum Pflegegeld.
Eine Besonderheit betrifft den verpflichtenden Beratungsbesuch. Bezieht jemand nur Pflegegeld, ist ein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI Pflicht, seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich einmal pro Halbjahr. Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt er auf Wunsch bis zu vierteljährlich möglich, was bei dem hohen Bedarf eine echte Stütze sein kann.
Im Heim: Zuschuss und Eigenanteil
Viele Familien stoßen bei Pflegegrad 5 an die Grenze der häuslichen Pflege und entscheiden sich für ein Heim. Dort übernimmt die Pflegekasse den höchsten Zuschuss aller Pflegegrade, nämlich 2.096 € pro Monat (§ 43 SGB XI). Dieser Betrag deckt die tatsächlichen Heimkosten aber nur zu einem Teil. Den Differenzbetrag zahlen die Bewohnerinnen und Bewohner als Eigenanteil.
Das wird oft verkannt: Ein höherer Pflegegrad verringert diesen Eigenanteil nicht. Der pflegebedingte Teil ist innerhalb einer Einrichtung für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich. Mit Pflegegrad 5 steigt allein der Zuschuss der Kasse. Nach der Auswertung des Verbands der Ersatzkassen lag der Eigenanteil im ersten Jahr Anfang 2026 im Bundesschnitt bei rund 3.245 € pro Monat (vdek), mit großen Unterschieden je nach Bundesland und Einrichtung. Je länger jemand im Heim lebt, desto stärker mindert ein Leistungszuschlag diesen Anteil. Wie sich die Heimkosten aufschlüsseln und was bei einem nicht tragbaren Eigenanteil hilft, erfahren Sie im Beitrag zu den Pflegeheimkosten.
Pflegegrad 5 nutzen: was ich Angehörigen rate
Bei Pflegegrad 5 dreht sich fast alles um eine Frage, nämlich ob die Pflege zu Hause noch zu schaffen ist oder ein Heimplatz der bessere Weg wird. Beide Entscheidungen sind richtig, wenn sie zur Situation und zu den Kräften der Familie passen. Ich rate dazu, diese Frage offen und früh zu besprechen, statt sich bis zur Erschöpfung durchzukämpfen.
Wer zu Hause pflegt, sollte die Entlastungsleistungen von Anfang an einplanen und nicht erst im Notfall suchen. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist bei diesem Bedarf keine Kür, sondern die Voraussetzung dafür, dass die pflegende Person selbst gesund bleibt. Ich empfehle außerdem, die soziale Absicherung der Pflegeperson prüfen zu lassen. Bei mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, die nicht automatisch berücksichtigt werden (§ 44 SGB XI).
Eine Höherstufung ist bei Pflegegrad 5 nicht mehr möglich, er ist das Ende der Skala. Umso mehr lohnt es sich, die vorhandenen Budgets vollständig auszuschöpfen. Lassen Sie sich vor jeder größeren Weichenstellung kostenlos beraten. Eine Pflegeberatung ordnet Geld-, Sach- und Entlastungsleistungen für Ihre konkrete Lage und zeigt, was bislang ungenutzt bleibt.
Fazit: Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad
Pflegegrad 5 steht für die schwersten Einschränkungen und bringt die höchsten Leistungen der Pflegeversicherung, im Regelfall über 90 Punkte und in eng begrenzten Ausnahmen als Härtefall. Entscheidend ist, die hohen Budgets für Geld, Sachleistung und Entlastung tatsächlich auszuschöpfen und die pflegende Person dabei nicht aus dem Blick zu verlieren. Wer noch unsicher ist, ob die Pflege zu Hause, mit einem Dienst oder im Heim am besten getragen wird, klärt das am besten in einer kostenlosen Pflegeberatung.
Quellen
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (mit Härtefallregelung in Absatz 4)
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungseinsatz
- § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Medizinischer Dienst Bund: Das Begutachtungsinstrument
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung
- vdek: Eigenanteile im Pflegeheim 2026
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