
Rollstuhl beantragen: Rollator und Rollstuhl über die Krankenkasse
Wer schlechter zu Fuß wird, fragt sich schnell, wie sich ein Rollstuhl beantragen lässt und ob die Kasse auch einen Rollator zahlt.
Wer schlechter zu Fuß wird, fragt sich schnell, wie sich ein Rollstuhl beantragen lässt und ob die Kasse auch einen Rollator zahlt. Beides sind klassische Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkasse. Anders als bei vielen Pflegeleistungen kommt es nicht auf einen Pflegegrad an, sondern auf die medizinische Notwendigkeit und eine ärztliche Verordnung. Ich zeige Ihnen, wann die Kasse welche Mobilitätshilfe übernimmt, wie der Antrag abläuft und mit welcher Zuzahlung Sie rechnen müssen.
Rollstuhl und Rollator: Wann die Krankenkasse zahlt
Rollstuhl und Rollator zählen zu den Hilfsmitteln, für die die gesetzliche Krankenkasse aufkommt. Maßgeblich ist § 33 SGB V. Ein Anspruch besteht, wenn ein Hilfsmittel eine Behinderung ausgleicht, den Erfolg einer Behandlung sichert oder einer drohenden Behinderung vorbeugt. Bei eingeschränkter Gehfähigkeit ist diese Voraussetzung erfüllt. Eine Mobilitätshilfe ersetzt die verlorene Bewegungsfreiheit und macht den Alltag in Wohnung und Umgebung wieder möglich.
Entscheidend ist also die medizinische Notwendigkeit und nicht eine anerkannte Pflegestufe. Auch ohne Pflegegrad erhalten Sie diese Hilfsmittel, sofern eine ärztliche Verordnung den Bedarf begründet. Ausgeschlossen sind allein Dinge, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten.
Davon zu trennen sind die Pflegehilfsmittel der Pflegekasse nach § 40 SGB XI, die einen Pflegegrad voraussetzen. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Wie sich Hilfsmittel der Krankenkasse und Pflegehilfsmittel der Pflegekasse im Detail unterscheiden, lesen Sie im Beitrag zu den Pflegehilfsmitteln. Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe laufen wiederum über die Pflegebox.
Rollator oder Rollstuhl: Welche Mobilitätshilfe passt?
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes ordnet Mobilitätshilfen zwei Produktgruppen zu. Gehhilfen wie Rollator, Gehstock und Gehgestell stehen in der Produktgruppe 10. Rollstühle in allen Varianten finden sich in der Produktgruppe 18, den Kranken- und Behindertenfahrzeugen. Diese Trennung ist mehr als eine Formalie. Sie spiegelt wider, wie stark die Mobilität eingeschränkt ist.
Ein Rollator über die Kasse ist die richtige Wahl, solange jemand noch selbst gehen kann, dabei aber unsicher ist oder rasch ermüdet. Reicht die Gehfähigkeit für längere Strecken nicht mehr aus, kommt ein Rollstuhl in Betracht. Die Krankenkasse stellt ein Kranken- oder Behindertenfahrzeug nach den Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses erst dann, wenn Gehhilfen für den Ausgleich nicht genügen.
| Hilfsmittel | Produktgruppe | Sinnvoll, wenn … |
|---|---|---|
| Rollator, Gehstock, Gehgestell | 10 – Gehhilfen | eigenständiges Gehen noch möglich, aber unsicher oder kraftarm |
| Schiebe- oder Greifreifenrollstuhl | 18 – Kranken-/Behindertenfahrzeuge | die Gehstrecke stark begrenzt ist |
| Elektrorollstuhl oder Elektromobil | 18 – Kranken-/Behindertenfahrzeuge | ein manueller Antrieb nicht mehr gelingt |
| Toiletten- oder Duschrollstuhl | 18 – Kranken-/Behindertenfahrzeuge | Mobilität im Bad und zur Toilette gesichert werden muss |
Ein Rollator stützt nicht nur beim Gehen, sondern senkt auch das Sturzrisiko spürbar. Welche weiteren Maßnahmen Stürze verhindern, zeigt der Beitrag zur Sturzprophylaxe.
Rollstuhl beantragen: Schritt für Schritt
Der Weg zu einer Mobilitätshilfe ist kürzer, als viele befürchten. Vier Schritte führen ans Ziel.
- Ärztliche Verordnung einholen. Hausarzt oder Facharzt stellen ein Rezept für den Rollstuhl aus. Darauf gehören die Diagnose und möglichst die Bezeichnung des Hilfsmittels. Bei einem Rollstuhl ist das Rezept Pflicht, ein bloßer Antrag genügt nicht.
- Verordnung einreichen. Sie geben das Rezept bei Ihrer Krankenkasse ab oder reichen es direkt bei einem Sanitätshaus ein, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist. Das Sanitätshaus erstellt einen Kostenvoranschlag und leitet ihn an die Kasse weiter.
- Genehmigung abwarten. Die Krankenkasse prüft den Bedarf und genehmigt die Versorgung. Über den Antrag muss sie binnen 3 Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes binnen 5 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Versäumt sie die Frist ohne mitgeteilten Grund, gilt die Leistung als genehmigt.
- Anpassen und einweisen lassen. Nach der Bewilligung passt der Anbieter das Hilfsmittel an Ihre Körpermaße an und weist Sie in die Bedienung ein. Erst eine korrekte Einstellung sorgt dafür, dass ein Rollator sicher trägt und ein Rollstuhl bequem sitzt.
Mein Tipp: In meinem Umfeld hat sich bewährt, ein Sanitätshaus zu wählen, das mit der eigenen Krankenkasse einen Vertrag hat. Nur diese Vertragspartner rechnen direkt mit der Kasse ab. Suchen Sie sich einen anderen Anbieter, müssen Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen.
Statt der ärztlichen Verordnung kann auch die Empfehlung einer Pflegefachperson den Bedarf belegen. Die Verordnung einer solchen Fachkraft ersetzt das Rezept, sie darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Was kostet ein Rollstuhl über die Kasse?
Bei den Kosten gilt eine einfache Regel. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V). Mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels werden nie fällig. Damit bleibt selbst ein hochwertiger Rollstuhl für Sie überschaubar.
| Situation | Ihre Kosten |
|---|---|
| Hilfsmittel ab 18 Jahren | 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € |
| Versicherte unter 18 Jahren | keine Zuzahlung |
| Befreiung von Zuzahlungen erreicht | keine Zuzahlung |
| teureres Wunschmodell über das Notwendige hinaus | Mehrkosten zusätzlich selbst |
Viele Rollstühle und Rollatoren werden nicht gekauft, sondern leihweise gestellt. Die Krankenkasse darf ein Hilfsmittel auch als Leihgabe überlassen. In diesem Fall bleibt es Eigentum der Kasse und kann nach Gebrauch erneut eingesetzt werden. Wichtig zu wissen: Notwendige Reparaturen, Wartungen und der Ersatz bei einem Defekt sind Teil des Anspruchs nach § 33 SGB V. Sie müssen einen kaputten Rollator also nicht aus eigener Tasche instand setzen lassen.
Wer ein besonders teures oder aufwendig ausgestattetes Modell möchte, kann das tun. Geht die Ausstattung über das medizinisch Notwendige hinaus, übernimmt die Kasse aber nur den Betrag für die ausreichende Standardversorgung. Den Aufpreis und spätere Folgekosten zahlen Sie dann selbst. Ein Pflegebett kann übrigens über die Kranken- oder die Pflegekasse laufen, mehr dazu steht im Beitrag zum Pflegebett.
Fazit: Einen Rollstuhl beantragen ist meist unkompliziert
Rollstuhl und Rollator sind Hilfsmittel der Krankenkasse, die Sie auch ohne Pflegegrad erhalten. Der wichtigste Schritt ist die ärztliche Verordnung, denn sie belegt die medizinische Notwendigkeit. Sprechen Sie bei spürbarer Gehunsicherheit frühzeitig Ihren Arzt an und lassen Sie sich ein passendes Modell verordnen. Je früher die richtige Mobilitätshilfe da ist, desto sicherer bleiben Sie unterwegs.
Quellen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (10 Prozent, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel)
- § 13 SGB V – Kostenerstattung und Genehmigungsfiktion (Abs. 3a)
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 10 „Gehhilfen“
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis: Gesamtverzeichnis
Häufige Fragen
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