
Hausnotruf als Pflegehilfsmittel: Anspruch, Einordnung und Antrag
Viele Angehörige hören, dass ein Hausnotruf ein Pflegehilfsmittel sei, ohne zu wissen, was diese Einordnung praktisch bedeutet.
Viele Angehörige hören, dass ein Hausnotruf ein Pflegehilfsmittel sei, ohne zu wissen, was diese Einordnung praktisch bedeutet. Genau sie entscheidet darüber, wer zahlt, ob ein Rezept nötig ist und wie der Antrag läuft. In diesem Beitrag ordne ich den Hausnotruf als Pflegehilfsmittel ein, erkläre den Unterschied zu einem Hilfsmittel der Krankenkasse und zeige, wer Anspruch hat und wie Sie ihn geltend machen. Funktion, Kosten und Anbietervergleich beschreiben wir in einem eigenen Beitrag, hier steht die rechtliche Einordnung im Mittelpunkt.
Ist der Hausnotruf ein Pflegehilfsmittel?
Ja. Der Hausnotruf zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln und ist im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands in der Produktgruppe 52 gelistet, die Notrufsysteme zur selbstständigeren Lebensführung bündelt. Die Anspruchsgrundlage ist § 40 SGB XI. Damit gehört der Notrufknopf in dieselbe Familie wie das Pflegebett oder das Waschsystem, also in die Gruppe der Hilfen, die die Pflegekasse trägt und die einen anerkannten Pflegegrad voraussetzen.
Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Das Gesetz unterscheidet zum Verbrauch bestimmte und technische Pflegehilfsmittel. Welche Produktgruppen es gibt und wie die Kostenübernahme im Ganzen funktioniert, lesen Sie in unserem Beitrag zu den Pflegehilfsmitteln.
Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel der Krankenkasse?
Der entscheidende Unterschied betrifft die zahlende Stelle. Ein Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf läuft über die Pflegekasse und setzt einen Pflegegrad voraus. Ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V wie ein Rollator oder ein Hörgerät läuft dagegen über die Krankenkasse und braucht eine ärztliche Verordnung. Für den Hausnotruf bedeutet das, Sie benötigen kein Rezept vom Arzt. Der anerkannte Pflegegrad ist die Eintrittsvoraussetzung.
Die folgende Übersicht zeigt, wo der Hausnotruf innerhalb der drei Versorgungswege steht.
| Versorgungsweg | Typische Beispiele | Träger | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen | Pflegekasse, monatliche Pauschale | Pflegegrad 1 |
| Technisches Pflegehilfsmittel | Hausnotruf, Pflegebett, Waschsystem | Pflegekasse, Vertrag oder Leihgabe | Pflegegrad 1 |
| Hilfsmittel der Krankenversicherung | Rollator, Rollstuhl, Hörgerät | Krankenkasse (§ 33 SGB V) | ärztliche Verordnung |
Eine zweite, häufige Verwechslung betrifft die 42-Euro-Pauschale. Der Hausnotruf wird nicht aus dieser monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt. Die Pflegekasse rechnet ihn über einen eigenen Versorgungsvertrag ab, dessen Grundlage § 78 Abs. 1 SGB XI bildet. Seit dem 1. April 2026 vergütet sie für das Basispaket 27 Euro netto im Monat. Ihre 42-Euro-Pauschale für Verbrauchsprodukte, etwa über eine Pflegehilfsmittel-Box, können Sie zusätzlich und unverändert nutzen.
Den genauen Betrag, mögliche Zusatzkosten und einen Anbietervergleich beschreiben wir nicht hier, sondern im Beitrag zu Funktion, Kosten und Kostenübernahme des Hausnotrufs.
Wer hat Anspruch auf den Hausnotruf?
Ob ein Anspruch auf den Hausnotruf besteht, hängt an drei Punkten. Erstens brauchen Sie einen anerkannten Pflegegrad, mindestens Pflegegrad 1. Zweitens muss die Pflege zu Hause stattfinden, nicht im Heim. Drittens müssen Sie überwiegend allein leben oder einem vergleichbaren Notfallrisiko ausgesetzt sein, etwa weil tagsüber über längere Zeit niemand erreichbar ist.
Ein Notrufknopf für Senioren richtet sich genau an diese Lage. Wer allein wohnt, sturzgefährdet ist oder unter Herz-Kreislauf-Beschwerden leidet, kann im Ernstfall das Telefon oft nicht mehr erreichen. Der Hausnotruf schließt diese Lücke, weil ein einziger Knopfdruck die vorher vereinbarte Hilfe in Gang setzt. Aus Gesprächen mit Angehörigen nehme ich mit, dass diese Sicherheit nicht nur den Betroffenen, sondern auch der Familie viel Druck nimmt.
Wichtig zu wissen: Empfiehlt der Medizinische Dienst den Hausnotruf bereits im Pflegegutachten, gilt diese Empfehlung mit Ihrer Zustimmung als Antrag. Die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit dann nicht noch einmal gesondert.
Hausnotruf als Pflegehilfsmittel beantragen
Der Antrag ist unbürokratisch. Sie stellen ihn formlos bei Ihrer Pflegekasse, ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich. In der Praxis übernimmt häufig der Anbieter die Antragstellung für Sie, sofern er einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse hat. Ohne einen solchen Vertrag zahlt die Kasse nicht.
Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Bei eingeschaltetem Medizinischem Dienst hat sie fünf Wochen Zeit. Reagiert sie innerhalb dieser Frist nicht und nennt auch keinen Grund, greift nach § 40 Abs. 7 SGB XI die Genehmigungsfiktion. Der Hausnotruf gilt dann automatisch als bewilligt. Die einzelnen Schritte von der Anbieterwahl bis zur Installation finden Sie ausführlich im Beitrag zu Funktion, Kosten und Kostenübernahme des Hausnotrufs.
Fazit: Hausnotruf als Pflegehilfsmittel richtig einordnen
Der Hausnotruf ist rechtlich ein technisches Pflegehilfsmittel und damit eine Leistung der Pflegekasse, nicht der Krankenkasse. Ein ärztliches Rezept brauchen Sie deshalb nicht, ein anerkannter Pflegegrad genügt. Klären Sie als nächsten Schritt, ob ein Pflegegrad vorliegt. Wählen Sie anschließend einen Anbieter mit Versorgungsvertrag, der den Antrag für Sie bei der Pflegekasse stellt.
Quellen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 78 SGB XI – Verträge über Pflegehilfsmittel (Grundlage Hausnotruf-Verträge)
- § 33 SGB V – Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (Abgrenzung)
- GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 52)
- GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittelverträge und Hausnotruf-Verträge ab 01.04.2026
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