MeinePflege.net
Hörgeräte und Sehhilfen im Alter: Zuschuss und Versorgung
Hilfsmittel

Hörgeräte und Sehhilfen im Alter: Zuschuss und Versorgung

Schwerhörigkeit und nachlassendes Sehen gehören zu den häufigsten Begleitern des Älterwerdens.

Patricia Brunero27.07.20268 Min. Lesezeit

Schwerhörigkeit und nachlassendes Sehen gehören zu den häufigsten Begleitern des Älterwerdens. Viele Betroffene scheuen den Weg zum Hörgerät oder zur neuen Brille, weil sie hohe Kosten fürchten. Beim Zuschuss für Hörgeräte zahlt die Krankenkasse jedoch deutlich mehr, als die meisten erwarten. Bei Sehhilfen gelten dagegen enge Regeln. Ich zeige Ihnen, welche Beträge Ihnen zustehen, wann die Kasse eine Brille übernimmt und wie Sie ein gutes Gerät ohne große Eigenkosten bekommen.

Hörgeräte über die Krankenkasse: Anspruch und Verordnung

Ein Hörgerät ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V. Das Gesetz nennt Hörhilfen ausdrücklich als Leistung, die eine Behinderung ausgleicht. Es zählt damit nicht zu den Pflegehilfsmitteln, die über die Pflegekasse laufen. Voraussetzung ist ein nachgewiesener Hörverlust und eine ärztliche Verordnung. Diese stellt in der Regel die HNO-Praxis aus, oft schon bei einer leichten Minderung des Gehörs.

Mit dem Rezept gehen Sie zu einem Hörakustiker, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist. Dort werden mehrere Geräte angepasst und getestet. Der genaue Ablauf von der Verordnung über den Antrag bis zur Genehmigung läuft bei allen Hilfsmitteln gleich. Wie Sie dabei vorgehen und welche Fristen die Kasse einhalten muss, beschreiben wir im Beitrag Hilfsmittel beantragen.

Wie hoch ist der Zuschuss für Hörgeräte?

Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach dem Festbetrag. Den setzt der GKV-Spitzenverband fest. Wichtig zu verstehen ist der Charakter dieser Zahl. Der Festbetrag ist eine Obergrenze, kein fester Preis. Findet der Akustiker ein passendes Gerät innerhalb dieses Rahmens, ist Ihre Versorgung bis auf die gesetzliche Zuzahlung kostenfrei.

Die aktuellen Beträge gelten für Erwachsene ab 18 Jahren und sind Nettowerte. Sie schließen das Gerät, das individuell angefertigte Ohrpassstück und sämtliche Arbeiten des Akustikers bis zur Abgabe ein.

VersorgungFestbetrag (netto)
beidohrig, Standardversorgung1.498,88 €
beidohrig, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit1.559,76 €
einohrig, Standardversorgung901,40 €

Selbst tragen Sie lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen 10 Euro je Gerät. Wer beide Ohren versorgen lässt, kommt damit auf 20 Euro. Mehr kostet ein aufzahlungsfreies Kassengerät nicht.

Mir fällt immer wieder auf, dass gerade diese Leistung unterschätzt wird. Im Verkaufsgespräch landet schnell ein teures Modell auf dem Tisch, obwohl ein solides Gerät zum Nulltarif den Hörverlust im Alltag gut ausgleicht.

Mein Tipp: Lassen Sie sich mindestens ein aufzahlungsfreies Gerät anpassen und tragen Sie es einige Tage zur Probe. Erst dann zeigt sich, ob ein teureres Modell für Sie wirklich einen hörbaren Unterschied macht.

Höherwertige Hörgeräte und die Aufzahlung

Wählen Sie ein Gerät, das über die medizinisch notwendige Grundversorgung hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 33 Abs. 1 SGB V). Solche Aufpreise entstehen meist durch Komfortmerkmale wie aufladbare Akkus, eine Bluetooth-Verbindung zum Smartphone oder eine besonders feine Geräuschunterdrückung.

Diese Funktionen können den Alltag erleichtern. Medizinisch notwendig sind sie aber selten. Die Aufzahlung reicht je nach Modell von wenigen Hundert bis über tausend Euro pro Gerät. Ich rate Ihnen, eine höhere Investition nur dann einzugehen, wenn Sie den Mehrwert beim Probetragen tatsächlich hören.

Wichtig zu wissen: Hörgerätebatterien zahlen gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren selbst. Bei Akku-Geräten entfällt dieser laufende Posten, dafür ist die Anschaffung teurer.

Sehhilfen im Alter: Wann zahlt die Krankenkasse?

Bei Brillen und Kontaktlinsen ist die Kasse für Erwachsene deutlich zurückhaltender. Wer mit einer normalen Brille gut zurechtkommt, bekommt die Gläser nicht erstattet. Ein Anspruch entsteht erst bei einer schweren Sehbeeinträchtigung. Das Gesetz knüpft ihn an feste medizinische Schwellen.

Anspruch ab 18 JahrenVoraussetzung
schwere SehbeeinträchtigungSehschärfe von höchstens 0,3 auf dem besseren Auge trotz bester Korrektur (WHO-Stufe 1)
hoher Refraktionsfehlerüber 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit, über 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung
therapeutische Sehhilfebei einer Augenverletzung oder Augenerkrankung

Erstattet werden ausschließlich die Gläser. Die Kosten für das Brillengestell trägt die Kasse nie. Das schließt das Gesetz ausdrücklich aus. Kontaktlinsen kommen nur infrage, wenn eine Brille medizinisch nicht ausreicht. Ein erneuter Anspruch besteht ab dem 14. Lebensjahr erst, wenn sich Ihre Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien ändert.

Eine Besonderheit gilt seit dem 1. März 2025. Für Sehhilfen existiert seither kein Festbetrag mehr. Der GKV-Spitzenverband hat die alte Vorgabe gestrichen und bewusst auf eine Neufassung verzichtet. Wer die strengen Voraussetzungen erfüllt, erhält die Gläser seither über die Verträge der Kasse mit den Optikern. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren bleibt die Versorgung dagegen umfassend. Hier zahlt die Kasse die nötigen Gläser unabhängig von diesen Schwellen.

Warum gute Versorgung vor Sturz und Rückzug schützt

Ein Hörgerät oder eine passende Brille ist mehr als eine Komfortfrage. Wer schlecht hört, zieht sich oft aus Gesprächen zurück. Vereinsamung und depressive Verstimmungen nehmen zu. Wer schlecht sieht, stolpert häufiger über Kanten und Schwellen. Eine gute Sehkraft ist deshalb ein wichtiger Baustein, um Stürze in der Wohnung zu vermeiden. Welche weiteren Maßnahmen dabei helfen, lesen Sie im Beitrag zur Sturzprophylaxe.

Ich habe miterlebt, wie sich ein naher Angehöriger mit beginnender Schwerhörigkeit Schritt für Schritt aus dem Familienleben zurückzog. Erst das Hörgerät brachte die alte Gesprächsfreude zurück.

Auch für die geistige Gesundheit zählt die Versorgung. Unbehandelter Hör- und Sehverlust gehört zu den beeinflussbaren Risikofaktoren für eine Demenz. Allein eine korrigierte Sehkraft im Alter senkt das Erkrankungsrisiko rechnerisch um etwa zwei Prozent (Alzheimer Forschung Initiative). Welche Faktoren sich sonst noch auswirken, fasst der Beitrag Demenz vorbeugen zusammen.

Fazit: Zuschuss für Hörgeräte und Sehhilfen klug nutzen

Bei Hörgeräten ist die Krankenkasse großzügiger, als viele denken. Eine gute Versorgung beider Ohren ist bis auf 20 Euro Zuzahlung kostenfrei zu bekommen, sofern Sie auf ein aufzahlungsfreies Gerät bestehen. Bei Brillen für Erwachsene zahlt die Kasse dagegen nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung. Vereinbaren Sie als ersten Schritt einen Hörtest in der HNO-Praxis oder eine Sehprüfung beim Augenarzt. Mit der Verordnung in der Hand klären Akustiker oder Optiker dann, welche Versorgung Ihnen ohne Eigenkosten zusteht.

Quellen

Häufige Fragen

Für eine beidohrige Standardversorgung übernimmt die Kasse als Festbetrag bis zu rund 1.498,88 Euro. Ein aufzahlungsfreies Gerät kostet Sie damit nur die Zuzahlung von 10 Euro je Ohr.
Erwachsene erhalten einen Zuschuss für Sehhilfen nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung, etwa einer Sehschärfe von höchstens 0,3 auf dem besseren Auge oder über 6 Dioptrien. Das Brillengestell zahlt die Kasse nie.
Sie lassen in der HNO-Praxis den Hörverlust feststellen und eine Verordnung ausstellen. Mit diesem Rezept gehen Sie zu einem Hörakustiker, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist.
Höherwertige Geräte mit Komfortfunktionen wie Akku oder Bluetooth kosten zu. Diese Aufzahlung tragen Sie selbst, je nach Modell von wenigen Hundert bis über tausend Euro pro Gerät.
Kontaktlinsen kommen nur infrage, wenn eine Brille aus medizinischen Gründen nicht ausreicht. Wählen Sie Linsen statt einer notwendigen Brille, zahlt die Kasse höchstens den Betrag, den die Brille gekostet hätte.

Das könnte Sie auch interessieren