3.590 Pflegedienste in Niedersachsen vergleichen — transparent und unabhängig.
Niedersachsen gehört zu den Bundesländern mit besonders vielen pflegebedürftigen Menschen. Ende 2021 galten laut Landesamt für Statistik Niedersachsen 542.904 Menschen im Land als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung, knapp ein Fünftel mehr als zwei Jahre zuvor. Die große Mehrheit von ihnen, 82,7 Prozent, wurde zu Hause versorgt. Gut 110.000 Menschen erhielten dabei Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst.
Auf dieser Seite finden Sie ambulante Pflegedienste in ganz Niedersachsen, von den großen Städten bis in die ländlichen Regionen zwischen Harz, Heide und Nordseeküste. Nutzen Sie die Suche nach Ort oder Postleitzahl, um Anbieter in Ihrer Nähe zu finden, und vergleichen Sie Leistungen, Pflegearten und Kontaktdaten direkt im Profil der jeweiligen Einrichtung.
In den Städten ist die Auswahl an Pflegediensten meist groß, dafür sind freie Kapazitäten nicht immer sofort vorhanden. Eine frühzeitige Anfrage bei mehreren Anbietern lohnt sich deshalb. Direkt zu den Pflegediensten in den größten Städten des Landes:
In ländlichen Regionen sind die Anfahrtswege für Pflegedienste länger. Fragen Sie hier gezielt nach, ob Ihr Wohnort im Einsatzgebiet liegt und zu welchen Tageszeiten Einsätze möglich sind.
Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt pflegebedürftige Menschen in ihrer eigenen Wohnung. So können sie so lange wie möglich im gewohnten Umfeld bleiben, und pflegende Angehörige werden entlastet. Die Leistungen lassen sich grob in drei Bereiche gliedern.
Körperbezogene Pflege: Hilfe beim Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, beim Toilettengang und bei der Mobilität, etwa beim Aufstehen oder beim Umsetzen in den Rollstuhl.
Hilfe bei der Haushaltsführung und Betreuung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Wäschepflege sowie häusliche Betreuung, zum Beispiel Begleitung bei Spaziergängen, Gespräche oder Unterstützung bei der Tagesstruktur.
Behandlungspflege: Ärztlich verordnete Maßnahmen wie Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen oder Blutzuckermessungen. Diese Leistungen werden über die Krankenkasse abgerechnet, nicht über die Pflegekasse.
Viele Pflegedienste haben sich zusätzlich spezialisiert, etwa auf die Versorgung von Menschen mit Demenz, auf außerklinische Intensivpflege oder auf Palliativversorgung. Welche Schwerpunkte ein Anbieter hat, sehen Sie im jeweiligen Profil.
Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die Pflegekasse rechnet dabei direkt mit dem Pflegedienst ab, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Die monatlichen Höchstbeträge gelten seit dem 1. Januar 2025:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung pro Monat | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 990 € |
Sachleistung und Pflegegeld lassen sich kombinieren. Nutzen Sie den Pflegedienst nur teilweise, zahlt die Pflegekasse zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld, das um den genutzten Anteil der Sachleistung gemindert wird. So können Angehörige einen Teil der Pflege selbst übernehmen und der Pflegedienst ergänzt dort, wo professionelle Hilfe nötig ist.
Werden die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft, können bis zu 40 Prozent des Betrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat zu. Er kann unter anderem für Betreuungs- und Entlastungsangebote ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden. Im Pflegegrad 1 ist er auch für körperbezogene Pflege nutzbar.
Die Versorgung durch einen Pflegedienst lässt sich mit weiteren Leistungen der Pflegeversicherung kombinieren:
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, braucht es einen anerkannten Pflegegrad. Den Antrag stellen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse. Anschließend begutachtet der Medizinische Dienst, wie selbstständig die pflegebedürftige Person im Alltag noch ist. Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden (§ 18c SGB XI). Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen.
Sie möchten vorab wissen, welcher Pflegegrad infrage kommt? Der Pflegegrad-Rechner orientiert sich an den Modulen der offiziellen Begutachtung und erstellt Ihnen auf Wunsch ein vorausgefülltes Antragsschreiben. Ausführliche Informationen zum Ablauf finden Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Die Wahl des Pflegedienstes ist eine Vertrauensfrage, denn die Pflegekräfte kommen regelmäßig ins Haus. Diese Fragen helfen bei der Entscheidung:
Vor Beginn der Versorgung findet üblicherweise ein kostenloses Erstgespräch statt, oft bei Ihnen zu Hause. Dabei wird der Pflegebedarf besprochen und ein Kostenvoranschlag erstellt. Anschließend schließen Sie einen Pflegevertrag ab, der Art, Umfang und Preise der Leistungen festlegt. Als pflegebedürftige Person können Sie diesen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 SGB XI).
Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Die Beratung hilft dabei, den Bedarf zu klären, Leistungen zu beantragen und die Versorgung zu planen. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist zudem verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen. Diesen führen häufig ambulante Pflegedienste durch: in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Sie wissen noch nicht genau, welcher Anbieter zu Ihrer Situation passt? Mit PflegeMatch geben Sie Pflegeart, Pflegegrad, Postleitzahl und besondere Wünsche an, etwa eine Pflegekraft mit Türkisch- oder Polnischkenntnissen. Anschließend sehen Sie passende Pflegedienste in Ihrer Umgebung, sortiert nach Übereinstimmung und Entfernung. Die Suche ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich.