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Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Pflege-Freibetrag
Recht & Vorsorge

Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Pflege-Freibetrag

Wer erbt, fragt sich schnell, ob und wie viel Erbschaftsteuer das Finanzamt verlangt.

Anja Baumann09.09.202610 Min. Lesezeit

Wer erbt, fragt sich schnell, ob und wie viel Erbschaftsteuer das Finanzamt verlangt. Für nahe Angehörige greifen jedoch hohe persönliche Freibeträge, sodass in vielen Familien am Ende gar keine Steuer anfällt. Besonders wichtig für pflegende Angehörige ist ein eigener Pflege-Freibetrag von bis zu 20.000 Euro. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Freibeträge nach Verwandtschaft, die drei Steuerklassen mit ihren Sätzen und die Sonderregeln für Pflege und Familienheim.

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Vor der Steuer steht der persönliche Freibetrag. Nur der Teil des Erbes, der darüber liegt, wird überhaupt besteuert. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, hängt allein vom Verhältnis zur verstorbenen Person ab (§ 16 ErbStG). Je näher die Verwandtschaft, desto großzügiger der steuerfreie Betrag.

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Freibeträge im Überblick.

Verhältnis zum VerstorbenenSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner, eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kinder, Stief- und AdoptivkinderI400.000 €
Enkel, deren Elternteil bereits verstorben istI400.000 €
Enkel, deren Elternteil noch lebtI200.000 €
Eltern und Großeltern beim ErbfallI100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, SchwiegerkinderII20.000 €
alle übrigen ErwerberIII20.000 €

Der Freibetrag der Kinder gilt je Elternteil. Jedes Kind kann also von Vater und Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Aus meiner Erfahrung übersehen viele, dass dieselben Freibeträge auch für Schenkungen zu Lebzeiten gelten und sich alle zehn Jahre erneuern. Wer Vermögen früh und in Etappen überträgt, kann so erhebliche Werte steuerfrei weitergeben.

Ehepartner und Kinder erhalten neben dem persönlichen Freibetrag noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Er beträgt beim überlebenden Ehepartner bis zu 256.000 Euro, bei Kindern je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Dieser Betrag wird allerdings um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge wie eine Witwen- oder Waisenrente gekürzt.

Steuerklassen und Steuersätze im Überblick

Die Erbschaftsteuer kennt drei Steuerklassen. Sie haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun, sondern richten sich nur nach der Verwandtschaft (§ 15 ErbStG). In Klasse I stehen Ehepartner, Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern beim Erbfall. Klasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner. In Klasse III fallen alle übrigen Erwerber, etwa Lebensgefährten ohne Trauschein oder Freunde.

Ein Detail sorgt oft für Verwirrung. Eltern und Großeltern gehören zur günstigen Klasse I, wenn sie erben. Beschenken sie sich zu Lebzeiten, rutschen sie dagegen in Klasse II.

Der Steuersatz steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und mit der Steuerklasse (§ 19 ErbStG). Die nächste Tabelle fasst die Sätze zusammen.

Erwerb nach Abzug des Freibetrags bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Ein einfaches Beispiel macht die Rechnung greifbar. Ein Kind erbt 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 100.000 Euro steuerpflichtig. In Klasse I gilt bis 300.000 Euro ein Satz von 11 Prozent. Die Erbschaftsteuer beträgt somit 11.000 Euro.

Der Pflege-Freibetrag: 20.000 Euro für geleistete Pflege

Für pflegende Angehörige gibt es einen eigenen steuerlichen Vorteil, der oft unbekannt bleibt. Wer die verstorbene Person unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt gepflegt hat, kann zusätzlich zum persönlichen Freibetrag bis zu 20.000 Euro steuerfrei erwerben (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Voraussetzung ist, dass das Zugewendete einem angemessenen Entgelt für die geleistete Pflege entspricht.

Ich rate Ihnen, diese Regel nicht mit dem zivilrechtlichen Ausgleich unter Geschwistern zu verwechseln. Der Pflege-Freibetrag ist ein rein steuerlicher Abzug beim Finanzamt. Der Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB betrifft dagegen die Verteilung des Nachlasses unter Miterben. Wie dieser erbrechtliche Ausgleich funktioniert, lesen Sie im Beitrag zu Testament und Erben im Pflegefall.

Lange galt der Freibetrag als ausgeschlossen, wenn ein Kind seine Eltern pflegte, weil Kinder gegenüber den Eltern ohnehin unterhaltspflichtig sind. Der Bundesfinanzhof hat diese enge Sicht verworfen. Auch pflegende Kinder können den Freibetrag beanspruchen, solange die verstorbene Person wegen eigenen Vermögens nicht auf Unterhalt angewiesen war (BFH, Urteil vom 10.5.2017, II R 37/15). Der Begriff der Pflege ist dabei weit zu verstehen und meint nicht nur die Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI, sondern auch regelmäßige Hilfe im Alltag.

Entscheidend ist der Nachweis. Das Finanzamt gewährt den Betrag nicht von allein, Sie müssen Art, Dauer und Umfang der Pflege belegen. Ein sauber geführtes Pflegetagebuch ist dafür das beste Mittel.

Mein Tipp: Halten Sie schon während der Pflege fest, welche Aufgaben Sie über welchen Zeitraum übernommen haben. Rückwirkend lässt sich der Umfang der Pflege nur schwer glaubhaft machen.

Ist das Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit?

Das selbst bewohnte Familienheim genießt eine der wertvollsten Befreiungen im Erbschaftsteuerrecht. Erbt der Ehepartner die gemeinsam bewohnte Immobilie, bleibt sie vollständig steuerfrei. Dabei spielt weder der Wert noch die Wohnfläche eine Rolle (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

Erben Kinder das Elternhaus, gilt die Befreiung bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Ist die Wohnung größer, bleibt sie nur anteilig verschont. Diese 200-Quadratmeter-Grenze gilt für das Objekt insgesamt und nicht je erbendem Kind.

An die Befreiung knüpft das Gesetz jedoch Bedingungen, die folgende Übersicht zusammenfasst.

VoraussetzungBedeutung
Nutzung durch den ErblasserDer Verstorbene muss die Wohnung bis zum Tod selbst bewohnt haben oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein, etwa durch einen Umzug ins Pflegeheim
Einzug des ErbenDer Erbe muss unverzüglich selbst einziehen und die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen
Zehn-Jahres-FristVerkauft oder vermietet der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Befreiung rückwirkend

Meine Erfahrung hat gezeigt, dass gerade die Zehn-Jahres-Frist zur Falle wird. Wird der Erbe selbst pflegebedürftig und kann das Familienheim deshalb nicht mehr bewohnen, bleibt die Befreiung ausnahmsweise bestehen. Ein Auszug allein aus beruflichen Gründen genügt dagegen nicht.

Erbschaftsteuer anmelden: Fristen und Ablauf

Einen Erbfall müssen Sie dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzeigen (§ 30 ErbStG). Diese Anzeige ist formlos möglich und nennt nur die Beteiligten, das Verwandtschaftsverhältnis und den ungefähren Wert des Nachlasses. Wurde das Testament von einem Gericht oder Notar eröffnet, entfällt die Anzeige oft, sofern kein Grundbesitz oder Auslandsvermögen im Spiel ist.

Eine ausführliche Erbschaftsteuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Dazu kommt es in der Regel nur, wenn der Nachlass die Freibeträge übersteigt und tatsächlich Steuer zu erwarten ist. In meinem persönlichen Umfeld habe ich erlebt, wie beruhigend es wirkt, wenn Angehörige früh wissen, dass bei überschaubarem Vermögen meist ohnehin keine Steuer fällig wird.

Wie sich die steuerlichen Fragen in die gesamte Nachlassplanung einfügen, ordnet der Überblick zur Vorsorge und rechtlichen Absicherung im Pflegefall ein. Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen will, sollte zugleich den Pflegeregress im Blick behalten, den der Beitrag zu Schenkung und Vermögensschutz erklärt.

Fazit: Erbschaftsteuer trifft nahe Angehörige selten

Für Ehepartner und Kinder sind die Freibeträge so hoch, dass in den meisten Familien keine oder nur wenig Erbschaftsteuer anfällt. Pflegende Angehörige sollten den zusätzlichen Pflege-Freibetrag von 20.000 Euro kennen und ihre Leistungen frühzeitig dokumentieren. Beim Familienheim entscheiden Selbstnutzung und die Zehn-Jahres-Frist über die Steuerfreiheit. Prüfen Sie im konkreten Fall, welcher Freibetrag greift. Bei größerem Vermögen oder einer Immobilie sollten Sie zusätzlich eine steuerliche Beratung hinzuziehen.

Quellen

Häufige Fragen

Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder je Elternteil 400.000 Euro und Enkel meist 200.000 Euro. Für entferntere Verwandte und Nichtverwandte gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.
Ja, der Pflege-Freibetrag nach § 13 ErbStG stellt bis zu 20.000 Euro steuerfrei, wenn Sie die verstorbene Person unentgeltlich gepflegt haben. Den Umfang der Pflege müssen Sie nachweisen.
Ehepartner haben mit 500.000 Euro den höchsten Freibetrag, dazu einen Versorgungsfreibetrag bis 256.000 Euro. Erst oberhalb dieser Summen fällt Erbschaftsteuer auf den übersteigenden Teil an.
Erben Kinder das selbst bewohnte Elternhaus, bleibt es bis 200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei. Voraussetzung ist der unverzügliche Einzug und eine Selbstnutzung über mindestens zehn Jahre.
Ja, seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Pflege-Freibetrag auch pflegenden Kindern zu, sofern der pflegebedürftige Elternteil wegen eigenen Vermögens nicht auf Unterhalt angewiesen war.
Ein steuerpflichtiger Erwerb ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis formlos anzuzeigen. Eine vollständige Erbschaftsteuererklärung verlangt das Finanzamt erst nach gesonderter Aufforderung.

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