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Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil im Pflegefall
Recht & Vorsorge

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil im Pflegefall

Wer keinen letzten Willen hinterlässt, überlässt die Verteilung des Nachlasses dem Gesetz.

Thomas Eckert27.07.202610 Min. Lesezeit

Wer keinen letzten Willen hinterlässt, überlässt die Verteilung des Nachlasses dem Gesetz. Dann greifen die Regeln zu Erbfolge und Pflichtteil, die starr nach Verwandtschaft und Güterstand verteilen. Wer im Pflegefall einen Angehörigen versorgt hat, fragt sich oft, ob diese Mühe beim Erbe überhaupt zählt. Ich zeige Ihnen, wer ohne Testament erbt, wie hoch der Pflichtteil ausfällt und welche Rolle geleistete Pflege bei der Verteilung spielt. So erkennen Sie früh, ob die gesetzliche Lösung zu Ihrer Familie passt.

Wie sich Erbfolge und Pflichtteil in die gesamte rechtliche Vorsorge einfügen, beschreibt der Beitrag zur Vorsorge und rechtlichen Absicherung im Pflegefall.

Wer erbt ohne Testament? Die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen

Fehlt ein Testament oder ein Erbvertrag, bestimmt das Gesetz die Erben. Es ordnet die Verwandten in Ordnungen und ruft immer zuerst die nächste auf. Solange noch eine Person aus einer näheren Ordnung lebt, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus (§ 1930 BGB). Geschwister erben deshalb nichts, wenn der Verstorbene Kinder hinterlässt.

Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Prinzip der Stämme. Jedes Kind bildet mit seinen eigenen Nachkommen einen eigenen Stamm. Lebt ein Kind noch, verdrängt es die durch dieses Kind verwandten Enkel. Ist ein Kind bereits verstorben, rücken dessen Nachkommen an seine Stelle (§ 1924 BGB). Mehrere Kinder teilen den auf sie entfallenden Anteil zu gleichen Teilen.

Welche Verwandten zu welcher Ordnung zählen, ordnet die Tabelle.

OrdnungWer dazugehörtErbt, wenn …
erste OrdnungKinder, Enkel, Urenkelimmer vorrangig, solange Abkömmlinge vorhanden sind
zweite OrdnungEltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)keine Abkömmlinge vorhanden sind
dritte OrdnungGroßeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins)weder erste noch zweite Ordnung vorhanden ist

Die zweite Ordnung umfasst die Eltern des Verstorbenen samt deren Nachkommen (§ 1925 BGB). Leben beide Elternteile, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits gestorben, treten an seine Stelle die Geschwister des Verstorbenen. Findet sich am Ende kein einziger Verwandter und auch kein Ehepartner, fällt der Nachlass an das Bundesland (§ 1936 BGB).

In meinem persönlichen Umfeld habe ich erlebt, wie überrascht Angehörige sind, dass ein pflegendes Kind nach dem Gesetz exakt so viel erbt wie ein Geschwisterteil ohne jede Beteiligung. Die gesetzliche Erbfolge fragt nicht danach, wer sich gekümmert hat.

Das Erbrecht des Ehepartners und der Güterstand

Der überlebende Ehepartner erbt neben den Verwandten einen festen Anteil. Wie hoch er ausfällt, hängt von zwei Größen ab, nämlich von der Ordnung der übrigen Erben und vom ehelichen Güterstand. Neben Kindern erbt der Ehepartner ein Viertel, neben der zweiten Ordnung oder den Großeltern die Hälfte (§ 1931 BGB).

Ohne Ehevertrag leben Eheleute automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Endet diese durch den Tod, wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen. Der Erbteil des Ehepartners erhöht sich dafür um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB). Neben Kindern kommt der Ehepartner so auf die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Bei vereinbarter Gütertrennung fehlt dieser pauschale Zuschlag. Stehen dem Ehepartner ein oder zwei Kinder gegenüber, fällt auf jede beteiligte Person der gleiche Anteil. Bei einem Kind bekommt jeder die Hälfte, bei zwei Kindern entfällt ein Drittel auf jeden Kopf. So bleibt der Ehepartner trotz fehlendem Zugewinnausgleich ausreichend beteiligt.

Pflichtteil berechnen: Anspruch, Höhe und ein Beispiel

Auch ohne Testament wird der Pflichtteil wichtig, sobald jemand durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Enterbte Kinder, der Ehepartner und, falls keine Kinder vorhanden sind, die Eltern behalten dann einen Mindestanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes, der ihnen als gesetzlicher Erbteil zugestanden hätte (§ 2303 BGB).

Wichtig ist der Charakter dieses Anspruchs. Anders als ein Erbe macht der Pflichtteil die berechtigte Person nicht zur Miteigentümerin des Nachlasses. Sie erhält allein eine Geldsumme von den Erben und kann keine bestimmten Gegenstände beanspruchen. Auf einen Pflichtteil berufen können sich nur die genannten nahen Angehörigen, nicht aber Geschwister, Nichten, Neffen oder weiter entfernte Verwandte.

Um den Pflichtteil zu berechnen, brauchen Sie zwei Werte, nämlich den gesetzlichen Erbteil der Person und den Wert des gesamten Nachlasses. Wie hoch der Pflichtteil von Kindern in typischen Fällen ausfällt, fasst die nächste Tabelle zusammen. Sie geht von der Zugewinngemeinschaft aus.

Konstellationgesetzlicher Erbteil je KindPflichtteil je Kind
kein Ehepartner, ein Kinddas Ganzedie Hälfte
kein Ehepartner, zwei Kinderein Halbesein Viertel
Ehepartner und ein Kindein Halbesein Viertel
Ehepartner und zwei Kinderein Viertelein Achtel

Ein Rechenbeispiel macht das greifbar. Eine verwitwete Mutter hinterlässt zwei Kinder und einen Nachlass von 300.000 Euro. Nach dem Gesetz stünde jedem Kind die Hälfte zu, also 150.000 Euro. Setzt die Mutter testamentarisch nur ein Kind als Erben ein, kann das andere seinen Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt die Hälfte von 150.000 Euro, also 75.000 Euro in Geld.

Für den Ehepartner gilt eine Besonderheit. Schlägt er die Erbschaft aus, kann er den konkreten Zugewinnausgleich verlangen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil ohne den pauschalen Viertelzuschlag. Ob die Erbschaft oder die Ausschlagung mehr bringt, hängt vom tatsächlich erzielten Zugewinn ab. Hier lohnt sich vor einer Entscheidung anwaltlicher Rat.

Pflege und Erbe: wie Pflegeleistungen den Erbteil erhöhen

Beim Erbe wird die Pflege durch ein Kind nicht völlig übergangen. Hat ein Abkömmling den Verstorbenen über längere Zeit gepflegt, kann er bei der Aufteilung des Nachlasses einen Ausgleich verlangen. Dieser richtet sich gegen die übrigen erbenden Abkömmlinge, in der Regel die Geschwister (§ 2057a BGB).

Der Grund dafür ist wirtschaftlich. Wer selbst pflegt, erspart dem Vermögen die Kosten für Pflegedienst oder Heim und erhält so den späteren Nachlass. Diese Leistung soll honoriert werden. Berechtigt sind allerdings allein die Abkömmlinge, vom Kind über das Enkelkind bis zum Urenkel. Wer als Ehepartner, als angeheiratetes Kind oder als Partner ohne Trauschein pflegt, geht bei diesem Ausgleich leer aus.

Die Berechnung läuft in mehreren Schritten. Zuerst wird der Wert der Pflege bestimmt, der sich an Dauer, Umfang und dem Wert des Nachlasses nach Billigkeit orientiert. Diese Summe wird vorab vom Nachlass abgezogen. Der verbleibende Rest wird nach den gesetzlichen Quoten verteilt. Erst danach erhält der pflegende Abkömmling den Ausgleichsbetrag zusätzlich zu seinem Erbteil.

Eine feste Mindestdauer kennt das Gesetz nicht, entscheidend sind Intensität und Zeitraum. Der Anspruch entfällt, wenn die Pflege bereits angemessen vergütet wurde. Bezogenes Pflegegeld steht dem Ausgleich nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung aber nicht entgegen. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass gerade diese Frage später für heftigen Streit unter Geschwistern sorgt.

Wer den Ausgleich beansprucht, muss ihn nach dem Erbfall selbst geltend machen und belegen. Ich rate dazu, Art, Häufigkeit und Umfang der Pflege schon zu Lebzeiten festzuhalten, etwa in einem einfachen Pflegekalender. Solche Aufzeichnungen sind im Streitfall deutlich überzeugender als eine pauschale Forderung.

Mein Tipp: Verlassen Sie sich nicht allein auf diesen gesetzlichen Ausgleich, denn er gilt vor allem in der gesetzlichen Erbfolge und führt häufig zu Auseinandersetzungen über die Höhe.

Wenn die gesetzliche Lösung nicht passt

Passt die starre Verteilung nicht zu Ihrer Familie, lässt sie sich nur zu Lebzeiten ändern. Wer eine pflegende Person sicher bevorzugen will, regelt das in einem Testament, etwa durch eine höhere Quote oder ein Vermächtnis. Nur so lassen sich auch Personen bedenken, die keine Abkömmlinge sind, zum Beispiel ein pflegendes Schwiegerkind. Welche Form ein Testament braucht und wie Pflege darin berücksichtigt wird, behandelt der Beitrag zu Testament und Erben im Pflegefall.

Auch frühe Schenkungen verändern die spätere Verteilung. Verschenktes Vermögen wird dem Pflichtteil bis zu zehn Jahre lang anteilig zugerechnet und sinkt pro Jahr um ein Zehntel. Welche Fristen dabei gelten und wie sich der Pflegeregress des Sozialamts auswirkt, erläutert der Beitrag zu Schenkung und Pflegeregress.

Fazit: gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil im Pflegefall richtig einordnen

Fehlt ein letzter Wille, greift die starre gesetzliche Verteilung nach Ordnung und Güterstand. Wer sich um die Pflege gekümmert hat, spielt dabei zunächst keine Rolle. Der Pflichtteil sichert enterbten Kindern, dem Ehepartner und den Eltern eine Mindestbeteiligung in Geld. Geleistete Pflege kann den Erbteil eines Kindes erhöhen, dieser Ausgleich ist aber unsicher und oft strittig. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, ob die gesetzliche Verteilung zu Ihrer Situation passt. Wenn nicht, ist der nächste Schritt, den eigenen Willen festzuhalten und bei größerem Vermögen oder schwierigen Verhältnissen anwaltlichen oder notariellen Rat einzuholen.

Quellen

Häufige Fragen

Dann bestimmt die gesetzliche Erbfolge die Erben. Vorrang haben die Kinder und deren Nachkommen, neben ihnen erbt der Ehepartner. Eltern und Geschwister kommen erst zum Zug, wenn keine Abkömmlinge leben.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung gegen die Erben. Berechtigt sind enterbte Kinder, der Ehepartner und, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Um den Pflichtteil zu berechnen, halbieren Sie den gesetzlichen Erbteil der Person und wenden diese Quote auf den Nachlasswert an. Bei zwei Kindern ohne Ehepartner ergibt das je ein Viertel des Nachlasses.
Ja. Ein Kind, das den Erblasser lange gepflegt hat, kann von den Geschwistern einen Ausgleich verlangen, der seinen Erbteil erhöht. Möglich ist das nur für eigene Nachkommen, ein pflegender Ehepartner oder ein Schwiegerkind erhält über diese Regel nichts.
Nur wenn weder Kinder noch Eltern, Geschwister oder Großeltern leben. Neben Kindern erbt der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte, neben der zweiten Ordnung drei Viertel.
Bei Gütertrennung entfällt der pauschale Zugewinnausgleich. Neben einem oder zwei Kindern erben Ehepartner und Kinder zu gleichen Teilen, damit der Ehepartner nicht zu knapp ausfällt.

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