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Bestattungsvorsorge und Bestattungskosten regeln
Recht & Vorsorge

Bestattungsvorsorge und Bestattungskosten regeln

Eine Bestattungsvorsorge regelt zu Lebzeiten, wie der eigene Abschied aussehen soll und wer ihn bezahlt.

Patricia Brunero27.07.20269 Min. Lesezeit

Eine Bestattungsvorsorge regelt zu Lebzeiten, wie der eigene Abschied aussehen soll und wer ihn bezahlt. Viele schieben das Thema weg, dabei treffen die Kosten einer Beerdigung die Hinterbliebenen oft unvorbereitet und mitten in der Trauer. Wer früh vorsorgt, nimmt der Familie diese Last und sichert die eigenen Wünsche ab. Ich zeige Ihnen, was eine Bestattung kostet, wer dafür aufkommt und wie Sie Ihre Beerdigung vorab regeln und finanziell absichern.

Was kostet eine Bestattung?

Für Bestattungsleistungen gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung. Jedes Unternehmen darf seine Preise frei festlegen, deshalb fällt die Spanne breit aus. Schon eine schlichte Beerdigung kostet nach Angaben der Verbraucherzentrale rasch 3.000 bis 5.000 Euro. Eine anonyme Bestattung ist ab rund 2.000 Euro möglich, eine aufwendige Erdbestattung mit großer Trauerfeier und Grabstein erreicht dagegen leicht das Mehrfache.

Am Ende bestimmen mehrere Posten die Gesamtsumme. Die Tabelle gibt dazu eine grobe Orientierung. Die genauen Beträge hängen von Bestattungsart, Friedhof und Region ab.

KostenblockOrientierung
Bestatterleistungen (Überführung, Versorgung, Sarg oder Urne, Organisation)rund 1.500–5.000 €
Friedhofsgebühren (Grabnutzung, Beisetzung)rund 1.000–4.000 €
Trauerfeier (Redner, Musik, Blumen, Drucksachen)einige hundert bis über 2.000 €
Grabstein und Grabpflege über die Ruhezeitmehrere hundert bis mehrere tausend Euro

Eine Feuerbestattung ist meist günstiger als eine Erdbestattung. Das Urnengrab braucht weniger Fläche, die Friedhofsgebühren fallen niedriger aus. Am wenigsten kosten anonyme oder unbegleitete Formen, weil Grabstein und laufende Pflege entfallen.

Mein Tipp: Holen Sie sich Angebote von mehreren Bestattern am Ort und vergleichen Sie diese schriftlich. Bei vergleichbarer Leistung liegen die Preise oft deutlich auseinander.

Wer trägt die Bestattungskosten?

Nach dem Gesetz tragen die Erben die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB). Gibt es mehrere Erben, haften sie gemeinsam und können untereinander einen Ausgleich nach den Erbquoten verlangen. Maßgeblich sind die Kosten einer würdigen, den Verhältnissen der verstorbenen Person angemessenen Bestattung.

Wer das Erbe ausschlägt, ist nicht mehr Erbe und damit auch nicht nach § 1968 BGB zahlungspflichtig. Daneben steht aber die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, die in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt ist. Sie trifft in fester Reihenfolge die nächsten Angehörigen wie Ehegatte, Kinder und Eltern, unabhängig davon, ob sie erben. Reicht der Nachlass nicht, können nachrangig auch unterhaltspflichtige Angehörige für angemessene Kosten herangezogen werden.

Wie sich Pflegeleistungen und Schenkungen auf das Erbe auswirken, behandelt unser Beitrag zu Testament und Erben im Pflegefall.

Bestattungsvorsorge: Wünsche festhalten und Kosten absichern

Eine Bestattungsvorsorge ruht auf zwei Säulen. Die erste regelt die Wünsche, die zweite die Finanzierung.

Den organisatorischen Teil halten Sie in einer Bestattungsverfügung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag fest. Darin bestimmen Sie die Bestattungsart, die Wahl von Sarg oder Urne, den Ablauf der Trauerfeier und das beauftragte Unternehmen. Haben Sie nachvollziehbar geregelt, wie Sie bestattet werden möchten, ist das für die Totenfürsorgeberechtigten bindend. Tragen Sie Ihre Wünsche besser nicht ins Testament ein. Dieses wird häufig erst nach der Beisetzung geöffnet, sodass Ihre Vorstellungen die Angehörigen zu spät erreichen. Darauf weist die Verbraucherzentrale eigens hin.

Den finanziellen Teil sichern Sie getrennt davon ab. Aus meiner Erfahrung scheitert gute Vorsorge selten am Willen, sondern daran, dass die Unterlagen im Ernstfall nicht auffindbar sind. Hinterlegen Sie Verfügung und Vertrag dort, wo Angehörige sie schnell finden.

Die Bestattungsvorsorge ist ein Baustein der Vorsorge am Lebensende. Den Gesamtüberblick über Vollmacht, Verfügungen und Nachlass gibt unser Beitrag zur Vorsorge und rechtlichen Absicherung im Pflegefall. Wie die pflegerische und medizinische Begleitung in dieser Phase aussieht, beschreibt der Beitrag zur Palliativpflege und Pflege am Lebensende.

Treuhandkonto, Sterbegeldversicherung oder Sparplan?

Für die Finanzierung gibt es drei gängige Wege. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wie sicher das Geld zweckgebunden bleibt.

FormSo funktioniert sieSicherheit und Zweckbindung
Vorsorgevertrag mit TreuhandkontoEine Summe wird bei einem unabhängigen Treuhänder hinterlegt und im Todesfall an den Bestatter ausgezahltZweckgebunden, vor Insolvenz des Bestatters und vor dem Zugriff Dritter geschützt
SterbegeldversicherungMonatliche Beiträge, im Todesfall wird eine feste Summe ausgezahltBei reiner Todesfallleistung geschützt, im höheren Alter aber oft teuer
Sparplan oder FestgeldSie sparen selbst einen Betrag anFlexibel, aber nicht zweckgebunden und nicht vor dem Sozialamt geschützt

Das gesetzliche Sterbegeld der Krankenkassen wurde 2004 abgeschafft. Wer Angehörige entlasten möchte, muss heute selbst vorsorgen. Bei einem Treuhandkonto bleiben Sie bis zum Todesfall Eigentümer des Geldes, der Bestatter erhält es erst danach und nur für die vereinbarten Leistungen. Von einer Sterbegeldversicherung kurz vor oder in der Rente rät die Verbraucherzentrale meist ab, weil die eingezahlten Beiträge die spätere Auszahlung übersteigen können. Ich empfehle deshalb, eine Police nur in jüngeren Jahren in Betracht zu ziehen oder gleich auf ein Treuhandkonto zu setzen.

Bestattungsvorsorge und Sozialamt: Was geschützt bleibt

Wer Sozialhilfe bezieht, muss grundsätzlich erst sein verwertbares Vermögen einsetzen. Eine angemessene und zweckgebunden angelegte Bestattungsvorsorge ist davon aber ausgenommen. Das Bundessozialgericht hat 2008 bestätigt, dass sie als Härtefall zum Schonvermögen zählt und dem Zugriff des Sozialamts entzogen bleibt (§ 90 SGB XII). Voraussetzung ist eine klare Zweckbindung, etwa über ein Treuhandkonto, sowie ein Betrag, der eine einfache, würdige Bestattung abdeckt.

Ist niemand in der Lage, die Bestattung zu finanzieren, springt das Sozialamt ein. Nach § 74 SGB XII trägt es die notwendigen Bestattungskosten, wenn die eigentlich Verpflichteten dafür nicht aufkommen können. Diese Sozialbestattung deckt nur das Notwendige, nicht jeden Wunsch. Ich rate dazu, den Antrag rasch zu stellen, denn der Anspruch lässt sich auch noch nach der Beisetzung geltend machen.

Wichtig zu wissen: Das Sozialamt darf Hinterbliebene nicht zu einer anonymen Bestattung zwingen, wenn die verstorbene Person das nicht ausdrücklich gewünscht hat. Auch religiöse Gebräuche wie eine rituelle Waschung sind zu berücksichtigen.

Fazit: Bestattungsvorsorge frühzeitig und zweckgebunden regeln

Mehrere Tausend Euro kommen für eine Beerdigung rasch zusammen. Ohne Vorsorge bleibt diese Last bei den Erben hängen. Wer beizeiten plant, verschafft sich zwei Vorteile auf einmal. Sie bestimmen Ihren Abschied selbst und nehmen Ihrer Familie die finanzielle und organisatorische Sorge ab. Halten Sie Ihre Wünsche in einer Bestattungsverfügung fest, sichern Sie die Kosten zweckgebunden ab und hinterlegen Sie die Unterlagen gut auffindbar.

Quellen


Haftungshinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung. Rechtsgrundlagen, Kosten und Gerichtspraxis können sich ändern. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht oder Ihre Kommune.

Häufige Fragen

Mit 3.000 bis 5.000 Euro liegt eine schlichte Beerdigung im üblichen Rahmen. Aufwendige Erdbestattungen mit Grabstein und großer Trauerfeier liegen deutlich höher, eine anonyme Bestattung ist ab rund 2.000 Euro möglich.
Sie halten Ihre Wünsche in einer Bestattungsverfügung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag fest und sichern die Kosten finanziell ab, meist über ein Treuhandkonto. So entscheiden Sie selbst und entlasten Ihre Angehörigen.
Können weder der Nachlass noch unterhaltspflichtige Angehörige die Kosten tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung.
Ja. Eine angemessene, zweckgebunden angelegte Bestattungsvorsorge gilt als Schonvermögen und bleibt auch bei Bezug von Sozialhilfe unangetastet, etwa wenn das Geld auf einem Treuhandkonto liegt.
Im Bestattungsvorsorgevertrag legen Sie Bestattungsart, Sarg oder Urne, den Ablauf der Trauerfeier und das beauftragte Unternehmen fest. Die vereinbarte Summe wird zweckgebunden hinterlegt.
Ein Vorsorgevertrag mit Treuhandkonto bindet das Geld an Ihre Bestattung. Eine Sterbegeldversicherung lohnt sich im höheren Alter oft nicht, weil die Beiträge die spätere Auszahlung übersteigen können.

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