MeinePflege.net
Recht & Vorsorge

Testament erstellen im Pflegefall: Erbe, Pflichtteil und Pflege richtig regeln

Wer ein Testament erstellen möchte, will festlegen, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht.

Thomas Eckert24.06.202611 Min. Lesezeit

Wer ein Testament erstellen möchte, will festlegen, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht. Im Pflegefall kommt eine besondere Frage hinzu, nämlich wie die Pflege durch Angehörige beim Erbe berücksichtigt wird. Viele schieben das Thema auf, dabei kann eine Erkrankung die Testierfähigkeit jederzeit beenden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Form ein Testament braucht, wer ohne Testament erbt, was der Pflichtteil bedeutet und welche Rolle Pflegeleistungen und Schenkungen spielen.

Warum ein Testament im Pflegefall wichtig ist

Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge. Sie verteilt den Nachlass nach festen Quoten und kennt keine persönlichen Wünsche. Ein pflegendes Kind erbt dann genauso viel wie ein Geschwisterteil, das sich nie gekümmert hat. Wer das anders regeln will, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag.

Das Testament ist eines von mehreren Bausteinen der Vorsorge. Während Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln, wer zu Lebzeiten für Sie handelt und entscheidet, ordnet das Testament allein den Nachlass. Den Gesamtüberblick über die rechtliche Absicherung gibt unser Beitrag zur Vorsorge und rechtlichen Absicherung im Pflegefall.

Aus Gesprächen mit Angehörigen habe ich erfahren, dass gerade die Pflege oft erst nach dem Tod zum Streitthema wird. Wer hier zu Lebzeiten klare Regelungen trifft, erspart den Hinterbliebenen viel Konflikt.

Testament erstellen: eigenhändig oder notariell

Für ein gültiges Testament gibt es zwei Wege. Beim eigenhändigen Testament schreiben Sie den gesamten Text selbst mit der Hand und unterschreiben ihn. Ein am Computer getippter und nur unterschriebener Text ist unwirksam. Sinnvoll sind außerdem Ort und Datum, damit bei mehreren Versionen klar ist, welche die jüngste ist (§ 2247 BGB). Minderjährige können auf diesem Weg kein Testament errichten.

Der zweite Weg ist das notarielle Testament. Sie erklären Ihren letzten Willen, der Notar beurkundet ihn und nimmt ihn in amtliche Verwahrung. Notariell beurkundete Testamente werden im Zentralen Testamentsregister erfasst, sodass das Nachlassgericht im Todesfall automatisch informiert wird. Ein eigenhändiges Testament sollten Sie dagegen aktiv hinterlegen, etwa beim Amtsgericht, sonst kann es nach dem Tod schlicht unentdeckt bleiben (Hinweise dazu bei der Verbraucherzentrale).

Mein Tipp: Ein notarielles Testament lohnt sich vor allem bei größerem Vermögen, einer Immobilie oder komplizierten Familienverhältnissen. Bei einfachen Verhältnissen reicht ein sorgfältig formuliertes eigenhändiges Testament aus.

Ein einzelnes Testament muster aus dem Internet sollten Sie nicht ungeprüft übernehmen. Vorlagen helfen beim Aufbau, doch ein Mustertext passt selten genau auf Ihre Familie. Formulierungen, die mehrdeutig sind, führen später zu Auslegungsstreit.

Gesetzliche Erbfolge: wer ohne Testament erbt

Liegt kein Testament vor, bestimmt das Gesetz die Erben. An erster Stelle stehen die Abkömmlinge, also Kinder und deren Nachkommen (§ 1924 BGB). Der Ehepartner erbt daneben einen festen Anteil. Wie hoch dieser ist, hängt vom Güterstand ab. Im gesetzlichen Normalfall der Zugewinngemeinschaft, die ohne Ehevertrag automatisch gilt, erhöht sich der Erbteil des Ehepartners pauschal um ein Viertel (§ 1931 BGB, § 1371 BGB).

Wie sich der Nachlass bei Zugewinngemeinschaft verteilt, fasst die folgende Tabelle zusammen.

Familiäre SituationEhepartner erbtÜbrige Erben
Ehepartner und Kinderdie HälfteKinder teilen sich die andere Hälfte
Ehepartner, keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister des Verstorbenendrei ViertelEltern bzw. Geschwister teilen sich den Rest
Ehepartner, keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung, keine Großelternalles
keine Ehe, nur KinderKinder zu gleichen Teilen

Bei vereinbarter Gütertrennung gelten andere Quoten. Erben dann ein oder zwei Kinder neben dem Ehepartner, teilen alle zu gleichen Teilen. Geschwister des Verstorbenen erben nur, wenn weder Kinder noch Eltern vorhanden sind.

Pflichtteil: was enterbten Angehörigen zusteht

Auch mit einem Testament können Sie nahe Angehörige nicht vollständig vom Nachlass ausschließen. Schließen Sie ein Kind, den Ehepartner oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern von der Erbfolge aus, behalten diese einen Anspruch auf den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des Wertes, der ihnen als gesetzlicher Erbteil zugestanden hätte (§ 2303 BGB).

Der Pflichtteil ist kein Erbteil, sondern ein Geldanspruch gegen die Erben. Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteil. Ein Beispiel verdeutlicht die Rechnung. Hinterlässt ein Witwer zwei Kinder, erbt jedes nach dem Gesetz die Hälfte. Setzt er nur ein Kind als Alleinerben ein, kann das andere als Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswertes in Geld verlangen.

Wichtig zu wissen: Wer ein pflegendes Kind bewusst stärker bedenken will, muss die Pflichtteile der übrigen Kinder einkalkulieren. Diese lassen sich nur in seltenen Ausnahmefällen entziehen.

Erbe und Pflege: wie Pflegeleistungen berücksichtigt werden

Für das Zusammenspiel von Erbe und Pflege gibt es eine eigene gesetzliche Regelung. Hat ein Kind den verstorbenen Elternteil über längere Zeit gepflegt, kann es bei der Aufteilung des Nachlasses einen Ausgleich verlangen. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Miterben, also in der Regel die Geschwister (§ 2057a BGB).

Der Gedanke dahinter ist einfach. Wer pflegt, erhält das Vermögen der Eltern, weil Kosten für Pflegedienst oder Heim erspart bleiben. Diese Leistung soll bei der Erbteilung honoriert werden. Der Anspruch gilt allerdings nur für Abkömmlinge, also Kinder und Enkel. Ein Ehepartner, ein Schwiegerkind oder ein Lebensgefährte kann auf diesem Weg keinen Ausgleich fordern. Wurde die Pflege bereits angemessen vergütet, entfällt der Anspruch ebenfalls.

Die Höhe richtet sich nicht nach einer festen Formel, sondern nach Dauer und Umfang der Pflege sowie dem Wert des Nachlasses. Der pflegende Angehörige muss den Ausgleich nach dem Erbfall selbst geltend machen und begründen. Wer seine Pflege dokumentiert, steht hier deutlich besser da. Ein Pflegetagebuch mit Datum, Aufgaben und Zeitaufwand ist dafür eine gute Grundlage.

Verlassen sollten Sie sich auf diesen gesetzlichen Ausgleich nicht. Er greift vor allem in der gesetzlichen Erbfolge und führt häufig zu Streit über die Höhe. Wer eine pflegende Person sicher bevorzugen will, regelt das im Testament, etwa durch eine höhere Quote oder ein Vermächtnis. Nur so lassen sich auch Personen berücksichtigen, die keine Abkömmlinge sind, zum Beispiel ein pflegendes Schwiegerkind. Wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung das Testament ergänzen, lesen Sie in den jeweiligen Beiträgen. Die Vorsorgevollmacht sorgt dafür, dass schon zu Lebzeiten eine Vertrauensperson für Sie handeln darf.

Schenkungen zu Lebzeiten in der Nachlassplanung

Viele übertragen Vermögen schon zu Lebzeiten, etwa eine Immobilie an die Kinder. Das kann sinnvoll sein, hat aber zwei Haken. Zum einen wird eine Schenkung dem Pflichtteil bis zu zehn Jahre lang anteilig zugerechnet. Im ersten Jahr vor dem Tod zählt sie voll, danach sinkt der angerechnete Wert pro Jahr um ein Zehntel. Erst nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt diese Frist nicht, solange die Ehe besteht.

Zum anderen kann verschenktes Vermögen im Pflegefall zurückgefordert werden. Verarmt die schenkende Person und braucht Hilfe vom Sozialamt, lässt sich die Schenkung bis zu zehn Jahre nach der Übergabe zurückholen. Die Einzelheiten zu diesem Pflegeregress und zum Schutz des eigenen Vermögens behandelt der Beitrag „Schenkung & Pflegeregress: Vermögen schützen“.

Wer Schenkung und Erbe sinnvoll kombinieren will, sollte früh planen. Je länger eine Übertragung zurückliegt, desto geringer ist ihr Einfluss auf spätere Pflichtteile.

Fazit: das Testament erstellen und das Erbe im Pflegefall sichern

Ohne Testament verteilt das Gesetz den Nachlass starr und ohne Rücksicht darauf, wer gepflegt hat. Wer ein Testament aufsetzt, legt selbst fest, wer was erhält. So lässt sich eine pflegende Person gezielt bevorzugen. Beachten Sie dabei die Pflichtteile der nahen Angehörigen und die Wirkung früherer Schenkungen. Der konkrete nächste Schritt ist, den eigenen Willen zu formulieren und das Testament wirksam und auffindbar zu hinterlegen. Bei Vermögen, Immobilien oder schwierigen Familienverhältnissen ist eine notarielle oder anwaltliche Beratung sinnvoll.

Quellen

Häufige Fragen

Sie schreiben den gesamten Text mit der Hand und unterschreiben ihn, am besten mit Ort und Datum. Alternativ lassen Sie das Testament notariell beurkunden. Ein getippter, nur unterschriebener Text ist nicht gültig.
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanspruch enterbter naher Angehöriger. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht Kindern, dem Ehepartner und, wenn keine Kinder da sind, den Eltern zu. Es ist ein Geldanspruch gegen die Erben.
Ja. Ein Kind, das den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat, kann bei der gesetzlichen Erbteilung einen Ausgleich von den Geschwistern verlangen. Beim Erbe wird Pflege aber nur für Abkömmlinge berücksichtigt, nicht für Ehepartner oder Schwiegerkinder.
Ein Testament muster gibt Ihnen den Aufbau vor, ersetzt aber keine individuelle Prüfung. Einen Notar brauchen Sie nicht zwingend, ein eigenhändiges Testament ist ohne ihn gültig. Bei Immobilien oder komplexen Verhältnissen ist eine notarielle Beurkundung empfehlenswert.
Ja. Über eine höhere Erbquote oder ein Vermächtnis können Sie eine pflegende Person gezielt bedenken. Das ist verlässlicher als der gesetzliche Pflegeausgleich und erfasst auch Personen, die keine Abkömmlinge sind.
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Nachlass wird nach festen Quoten unter Ehepartner und Kindern verteilt, unabhängig davon, wer gepflegt hat. Eigene Wünsche bleiben unberücksichtigt.

Das könnte Sie auch interessieren