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Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflege der Eltern zahlen

Viele erwachsene Kinder fürchten, für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen zu müssen, sobald Rente und Erspartes nicht mehr ausreichen.

Patricia Brunero24.06.20268 Min. Lesezeit

Viele erwachsene Kinder fürchten, für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen zu müssen, sobald Rente und Erspartes nicht mehr ausreichen. Beim Elternunterhalt hat sich die Rechtslage in den vergangenen Jahren aber grundlegend entspannt. Das Sozialamt greift nur noch in wenigen Fällen auf das Einkommen der Kinder zu. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, was Elternunterhalt heute überhaupt bedeutet, ab welchem Einkommen die 100.000-€-Grenze eine Rolle spielt und warum diese Grenze nicht vor jeder Forderung schützt.

Was bedeutet Elternunterhalt?

Elternunterhalt ist die zivilrechtliche Pflicht erwachsener Kinder, ihre Eltern finanziell zu unterstützen, wenn diese ihren Lebensbedarf nicht mehr selbst decken können. Die Grundlage steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort heißt es knapp, dass Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt schulden (§ 1601 BGB). Eltern und Kinder gehören zu dieser geraden Linie, die Pflicht wirkt also in beide Richtungen.

Praktisch wird der Elternunterhalt fast nur bei hohen Pflegekosten. Zieht ein Elternteil ins Pflegeheim und reichen Rente und Vermögen für den Eigenanteil nicht aus, springt zunächst das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Wie diese nachrangige Sozialhilfe funktioniert und welches Vermögen der Eltern geschützt bleibt, lesen Sie im gesonderten Beitrag zur Hilfe zur Pflege. Hier geht es um die andere Frage: Holt sich das Sozialamt das Geld anschließend von den Kindern zurück?

Genau das war früher der Regelfall. Soweit das Sozialamt für die Eltern zahlt, kann es deren Unterhaltsanspruch gegen die Kinder auf sich überleiten und diesen geltend machen. Den Rahmen dafür setzt § 94 SGB XII. Seit 2020 ist dieser Rückgriff jedoch stark begrenzt.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz und die 100.000-Euro-Grenze

Die entscheidende Entlastung brachte das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat. Es ergänzte § 94 SGB XII um einen neuen Absatz 1a. Seitdem bleibt der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder unberücksichtigt, solange das jährliche Gesamteinkommen des Kindes 100.000 € nicht übersteigt. Erst oberhalb dieser Schwelle kann das Sozialamt den Anspruch geltend machen.

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des Sozialrechts. Das ist die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht, also vor allem Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Renten sowie Einnahmen aus Vermietung und Kapital (§ 16 SGB IV). Steuerfreie Bezüge zählen nicht dazu. Die Grenze von 100.000 € gilt für jedes unterhaltspflichtige Kind einzeln.

Wichtig zu wissen: Es kommt allein auf das eigene Einkommen des Kindes an.

Das Einkommen des Ehepartners eines Kindes wird für die 100.000-€-Grenze nicht hinzugerechnet. Ein gut verdienender Schwiegersohn oder eine gut verdienende Schwiegertochter führt also nicht dazu, dass das Kind selbst über die Schwelle rutscht.

Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?

In den allermeisten Familien lautet die Antwort: nein. Wer mit seinem Gesamteinkommen unter 100.000 € im Jahr bleibt, muss sich nicht am Pflegeheim der Eltern beteiligen. Diese Schwelle erreicht nur ein kleiner Teil der Bevölkerung, sodass die Frage „müssen Kinder zahlen?" für die große Mehrheit heute mit einem klaren Nein beantwortet ist.

Hinzu kommt eine Beweisregel, die zusätzlich entlastet. Das Gesetz vermutet von vornherein, dass das Einkommen der Kinder unter der Grenze liegt. Das Sozialamt fragt das Einkommen daher nicht routinemäßig ab. Nur wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf es nachhaken und Auskünfte verlangen. Diese Vermutung steht direkt im Gesetzestext des § 94 Absatz 1a SGB XII.

Wer überhaupt herangezogen werden kann, ist eng begrenzt. Die folgende Übersicht zeigt, wen das Sozialamt für die Pflege der Eltern in die Pflicht nehmen darf und wen nicht.

AngehörigeHeranziehung zum Elternunterhalt
Kinder mit Gesamteinkommen über 100.000 €möglich, das Sozialamt kann den Unterhalt geltend machen
Kinder mit Gesamteinkommen bis 100.000 €nein
Enkelkindernein
Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tantennein
Schwiegerkindernein
Ehe- oder Lebenspartner des Pflegebedürftigenja, unabhängig von der 100.000-€-Grenze

Eine Ausnahme von der Entlastung betrifft nur Ehe- und Lebenspartner untereinander. Zieht ein Partner ins Heim und bleibt der andere zu Hause, muss sich der daheim verbleibende Partner an den Kosten beteiligen. Partner bilden eine Einstandsgemeinschaft. Für sie greift die 100.000-€-Grenze nicht.

Wird auch das Vermögen der Kinder geprüft?

Die 100.000-€-Grenze bezieht sich ausschließlich auf das Einkommen. Solange das Gesamteinkommen unter der Schwelle bleibt, spielt das Vermögen der Kinder für den Elternunterhalt keine Rolle. Ein abbezahltes Haus oder ein Sparguthaben des Kindes löst für sich genommen keine Zahlungspflicht aus.

Eine andere Lage entsteht, wenn die Eltern selbst kurz vor dem Pflegefall Vermögen verschenkt haben. Wird ein Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig, kann das verschenkte Vermögen zurückgefordert werden (§ 528 BGB). Das Sozialamt kann diesen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten. Dieser sogenannte Pflegeregress trifft das verschenkte Geld, nicht das Einkommen der Kinder.

Mein Tipp: Verschenken Sie Vermögen nicht vorschnell, um die Pflegekosten zu umgehen.

Die 100.000-€-Grenze schützt nur vor dem Elternunterhalt. Sie schützt nicht vor der Rückforderung von Schenkungen. Wie Sie Vermögen im Pflegefall rechtssicher übertragen, behandelt der gesonderte Beitrag zu Schenkung und Pflegeregress. Wie Elternunterhalt, Vorsorgevollmacht und weitere rechtliche Bausteine zusammenspielen, ordnet der Überblicksbeitrag zur Vorsorge und rechtlichen Absicherung im Pflegefall ein.

Fazit: Elternunterhalt betrifft heute nur sehr hohe Einkommen

Der Elternunterhalt hat für die meisten Familien seinen Schrecken verloren. Solange Ihr Gesamteinkommen unter 100.000 € im Jahr bleibt, müssen Sie sich um die Pflegekosten Ihrer Eltern keine Sorgen machen. Das Sozialamt fragt Ihr Einkommen in der Regel nicht einmal ab. Wenn das Geld der Eltern für die Pflege nicht reicht, stellen Sie also frühzeitig den Antrag auf Hilfe zur Pflege, statt aus Angst vor einem Rückgriff zu warten. Vorsicht ist allein bei früheren Schenkungen geboten, denn diese können unabhängig von der Einkommensgrenze zurückgefordert werden.

Quellen

Häufige Fragen

In der Regel nicht. Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 € Gesamteinkommen im Jahr hat, kann das Sozialamt es am Elternunterhalt beteiligen. Wer darunter liegt, trägt nichts zu den Heimkosten der Eltern bei.
Ab einem jährlichen Gesamteinkommen über 100.000 €. Gemeint ist die Summe der Einkünfte nach dem Steuerrecht, gerechnet für jedes Kind einzeln. Das Einkommen des Ehepartners wird dabei nicht mitgezählt.
Nein, die 100.000-€-Grenze bezieht sich nur auf das Einkommen. Das Vermögen der Kinder bleibt außen vor, solange diese Einkommensschwelle nicht überschritten ist.
Nein. Zum Elternunterhalt herangezogen werden nur Kinder gegenüber ihren Eltern. Enkel, Schwiegerkinder, Geschwister oder andere Verwandte stehen außerhalb dieser Pflicht.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat 2020 die 100.000-€-Grenze eingeführt und damit den Rückgriff auf unterhaltspflichtige Kinder stark eingeschränkt. Seitdem prüft das Sozialamt das Einkommen der Kinder nur noch bei konkreten Anhaltspunkten.
Nein. Sie gilt nur für den Elternunterhalt. Verschenktes Vermögen kann bei Bedürftigkeit innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden, unabhängig vom Einkommen der Kinder.

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