MeinePflege.net
Recht & Vorsorge

Gesetzliche Betreuung: Ablauf und Aufgaben eines Betreuers

Wird ein Mensch durch Demenz, einen Schlaganfall oder einen schweren Unfall entscheidungsunfähig und hat er nicht vorgesorgt, kommt die gesetzliche Betreuung ins Spiel.

Patricia Brunero24.06.202611 Min. Lesezeit

Wird ein Mensch durch Demenz, einen Schlaganfall oder einen schweren Unfall entscheidungsunfähig und hat er nicht vorgesorgt, kommt die gesetzliche Betreuung ins Spiel. Viele Angehörige erleben das als einschneidenden Moment, weil ein Gericht und eine vom Gericht ausgewählte Person plötzlich mitentscheiden. In diesem Beitrag erkläre ich, wann eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird, wie das Verfahren Schritt für Schritt abläuft und welche Aufgaben ein Betreuer übernimmt. So wissen Sie, was auf Sie und Ihre Familie zukommt und wo Sie Einfluss haben.

Wann wird eine gesetzliche Betreuung nötig?

Eine gesetzliche Betreuung wird angeordnet, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht mehr besorgen kann und das auf einer Krankheit oder Behinderung beruht (§ 1814 BGB). Typische Auslöser sind eine fortgeschrittene Demenz, die Folgen eines Schlaganfalls, eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern die Frage, ob die Person die konkreten Angelegenheiten noch selbst erledigen kann.

Hier gilt ein strenger Maßstab, der Erforderlichkeitsgrundsatz. Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn keine andere Hilfe ausreicht. Kann eine Vertrauensperson die Angelegenheiten aufgrund einer Vollmacht erledigen oder helfen soziale Dienste und Unterstützungsangebote weiter, ist eine Betreuung nicht erforderlich. Gegen den freien Willen einer Person darf zudem kein Betreuer bestellt werden.

Genau deshalb ist die private Vorsorge so wirksam. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst eine Vertrauensperson und vermeiden die gerichtliche Betreuung in der Regel ganz. Wie die rechtliche Vorsorge insgesamt aufgebaut ist, lesen Sie im Überblicksbeitrag zur Vorsorge im Pflegefall. Die Vollmacht selbst behandelt der Beitrag zur Vorsorgevollmacht.

Wichtig zu wissen: Auch Ehepartner und volljährige Kinder dürfen ohne Vollmacht nicht automatisch dauerhaft füreinander handeln. Es gibt seit 2023 nur ein eng begrenztes Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen, das höchstens sechs Monate gilt. Eine Betreuungsverfügung wiederum legt vorab fest, wen das Gericht als Betreuer auswählen soll, falls es doch zu einer Betreuung kommt.

So läuft das Betreuungsverfahren ab

Das Betreuungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren beim örtlich zuständigen Amtsgericht, dem Betreuungsgericht. Es folgt festen Schritten, die die betroffene Person schützen sollen. Die folgende Übersicht zeigt den typischen Ablauf.

SchrittWas passiert
Anregung oder AntragDie betroffene Person selbst, Angehörige, Ärzte oder eine Behörde regen die Betreuung an. Das Gericht wird auch von Amts wegen tätig.
VerfahrenspflegerDas Gericht bestellt bei Bedarf einen Verfahrenspfleger, der allein die Interessen der betroffenen Person im Verfahren wahrnimmt.
SachverständigengutachtenEin medizinisches Gutachten klärt, ob und in welchem Umfang eine Betreuung nötig ist.
Persönliche AnhörungDer Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck und bespricht das Verfahren, den Aufgabenkreis und die mögliche Betreuerperson.
BeschlussDas Gericht entscheidet, ob eine Betreuung angeordnet wird, für welche Aufgabenbereiche und wer Betreuer wird.

Der Antrag oder die Anregung steht am Anfang. Eine Betreuung wird auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eingerichtet, häufig nach einem Hinweis von Angehörigen, dem Krankenhaus oder der Betreuungsbehörde. Beruht die Hilflosigkeit nur auf einer körperlichen Erkrankung, ist sogar ausschließlich der eigene Antrag möglich, solange die Person ihren Willen äußern kann.

Anschließend prüft das Gericht gründlich. Es bestellt der betroffenen Person einen Verfahrenspfleger, wenn das zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist (§ 276 FamFG). In der Regel holt das Gericht ein Sachverständigengutachten zu Notwendigkeit und Umfang der Betreuung ein (§ 280 FamFG). Außerdem hört es die Betreuungsbehörde an, die die persönlichen und sozialen Verhältnisse einschätzt.

Den Kern bildet die persönliche Anhörung. Der Richter muss sich einen unmittelbaren Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, ihre Wünsche erfragen und mit ihr den geplanten Aufgabenkreis sowie die in Aussicht genommene Betreuerperson besprechen (§ 278 FamFG). Vor der Entscheidung ermittelt das Gericht zudem, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung existiert, denn beide haben Vorrang vor einer gerichtlichen Auswahl.

Am Ende steht der Beschluss. Das Gericht ordnet die Betreuung an, legt die einzelnen Aufgabenbereiche fest und bestimmt die Betreuerperson. Es setzt außerdem einen Zeitpunkt fest, bis zu dem es die Betreuung erneut überprüft.

Wer wird als Betreuer ausgewählt?

Bei der Auswahl richtet sich das Gericht zuerst nach den Wünschen der betroffenen Person. Schlägt sie eine Person vor oder hat sie in einer Betreuungsverfügung jemanden benannt, ist dieser Wunsch für das Gericht grundsätzlich bindend. Abweichen darf es nur, wenn die gewünschte Person nicht geeignet ist. Auch eine ausdrücklich abgelehnte Person soll nicht bestellt werden.

Liegt kein solcher Wunsch vor, wählt das Gericht eine geeignete Person aus dem nahen Umfeld, oft den Ehepartner, ein Kind oder eine andere vertraute Person. Diese Angehörigen führen die Betreuung ehrenamtlich. Findet sich niemand, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer oder einen Betreuungsverein. Berufsbetreuer betreuen mehrere Menschen gegen eine gesetzlich geregelte Vergütung.

Mein Tipp: Wenn Sie als Angehöriger eine Betreuung übernehmen, lassen Sie sich frühzeitig von der örtlichen Betreuungsbehörde oder einem Betreuungsverein beraten. Diese Stellen begleiten ehrenamtliche Betreuer kostenlos und helfen bei den ersten Schritten, etwa beim Bericht an das Gericht.

Welche Aufgaben hat ein Betreuer?

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass ein Betreuer über alle Lebensbereiche bestimmt. Das Gegenteil ist der Fall. Der Aufgabenkreis besteht aus einzelnen Aufgabenbereichen, die das Gericht jeweils gesondert anordnet. Angeordnet wird ein Bereich nur dort, wo die rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (§ 1815 BGB). Bereiche, die die Person noch selbst erledigt, bleiben außen vor.

Typische Aufgabenbereiche sind die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Vertretung gegenüber Behörden. Innerhalb dieser Bereiche besorgt der Betreuer die rechtlichen Angelegenheiten. Er spricht mit Ärzten, verwaltet Konten, kümmert sich um Anträge und schließt nötige Verträge ab. Besonders eingriffsintensive Entscheidungen, etwa eine freiheitsentziehende Maßnahme oder die Aufgabe der Wohnung, darf er nur treffen, wenn das Gericht sie ausdrücklich angeordnet hat. Teils ist dafür zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung nötig.

Maßstab seines Handelns sind die Wünsche der betreuten Person. Der Betreuer hat ihre Angelegenheiten so zu führen, dass sie ihr Leben im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den eigenen Vorstellungen gestalten kann (§ 1821 BGB). Er soll die Person dabei unterstützen, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich selbst zu besorgen. Seine Vertretungsmacht nutzt er nur, soweit es nötig ist. Was die betreute Person noch selbst entscheiden kann, entscheidet sie weiterhin selbst.

Ein Betreuer ist kein Pflegedienst. Er erbringt keine Körperpflege und keine hauswirtschaftliche Versorgung, sondern besorgt die rechtlichen und organisatorischen Angelegenheiten. Die praktische Pflege organisiert er, leistet sie aber nicht persönlich.

Kontrolle, Dauer und Ende der Betreuung

Eine Betreuung ist kein Dauerzustand ohne Kontrolle. Der Betreuer steht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts und muss regelmäßig über die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenslage berichten. Bei bestimmten Geschäften, etwa größeren Vermögensverfügungen, braucht er die Genehmigung des Gerichts.

Die Betreuung ist außerdem zeitlich überprüfbar. Das Gericht muss spätestens sieben Jahre nach der Anordnung über Aufhebung oder Verlängerung entscheiden (§ 295 FamFG). Wurde die Betreuung gegen den erklärten Willen der Person angeordnet, erfolgt die erste Überprüfung schon nach spätestens zwei Jahren. Fallen die Voraussetzungen vorher weg, etwa weil sich der Gesundheitszustand bessert, hebt das Gericht die Betreuung auf. Mit dem Tod der betreuten Person endet sie ohnehin.

Fazit: gesetzliche Betreuung verstehen und vermeiden

Die gesetzliche Betreuung ist ein Schutzinstrument für Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Sie greift nur so weit wie nötig, orientiert sich an den Wünschen der betroffenen Person und wird vom Gericht überwacht. Wer das Verfahren kennt, kann im Ernstfall ruhiger und besser vorbereitet handeln. Wer die Betreuung ganz vermeiden möchte, sollte rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellen und sie auffindbar hinterlegen. Das ist der wirksamste Schritt, um selbst zu bestimmen, wer einmal für Sie entscheidet.

Quellen

Häufige Fragen

Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr regeln kann und keine ausreichende andere Hilfe besteht. Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht die Betreuung in der Regel überflüssig.
Der Betreuer besorgt die rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen, die das Gericht ihm einzeln zugewiesen hat, etwa Gesundheit, Vermögen oder Behördenkontakt. Pflege im Sinne von Körperpflege oder Hauswirtschaft gehört nicht dazu, er organisiert sie nur.
Sie können beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen, das Gericht wird auch von Amts wegen tätig. Häufig geht der Anstoß von Angehörigen, dem Krankenhaus oder der Betreuungsbehörde aus. Danach prüft das Gericht mit Gutachten und persönlicher Anhörung.
Nein. Der Betreuer darf nur in den vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen handeln und muss sich an den Wünschen der betreuten Person orientieren. Was diese noch selbst entscheiden kann, entscheidet sie weiterhin selbst.
Angehörige führen die Betreuung meist ehrenamtlich und erhalten lediglich einen pauschalen Aufwandsersatz. Berufsbetreuer erhalten eine gesetzlich geregelte Vergütung, die je nach Vermögen der betreuten Person aus deren Mitteln oder aus der Staatskasse gezahlt wird.
Eine Betreuung läuft so lange, wie sie nötig ist. Das Gericht überprüft sie spätestens nach sieben Jahren, bei einer Anordnung gegen den Willen der Person bereits nach zwei Jahren. Bessert sich die Lage oder verstirbt die Person, endet die Betreuung.

Das könnte Sie auch interessieren