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Pflegegrad-Aberkennung und Herabstufung: Rechte, Fristen, Widerspruch
Pflegegrade

Pflegegrad-Aberkennung und Herabstufung: Rechte, Fristen, Widerspruch

Ein Brief, der einen niedrigeren Pflegegrad ankündigt, löst bei vielen Familien sofort Sorge aus.

Patricia Brunero27.07.20268 Min. Lesezeit

Ein Brief, der einen niedrigeren Pflegegrad ankündigt, löst bei vielen Familien sofort Sorge aus. Schließlich entscheidet die Einstufung darüber, wie viel Geld und Unterstützung ankommt. Eine Pflegegrad-Aberkennung oder eine Herabstufung ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und lässt sich anfechten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Pflegekasse einen Pflegegrad überhaupt entziehen darf, wie eine Wiederholungsbegutachtung abläuft und wie Sie mit Frist, Widerspruch und aufschiebender Wirkung Ihre Rechte wahren. Wie die fünf Pflegegrade aufgebaut sind, lesen Sie im Überblick zu den Pflegegraden.

Kann ein Pflegegrad aberkannt oder herabgestuft werden?

Grundsätzlich ja, aber nicht ohne Weiteres. Der Pflegegrad wird per Bescheid festgestellt. Dieser Bescheid hat Dauerwirkung. Ändern darf die Pflegekasse ihn nur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn also die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person spürbar gestiegen ist (§ 48 SGB X). Festgestellt wird eine solche Änderung nicht am Schreibtisch, sondern durch eine erneute Begutachtung des Medizinischen Dienstes. Bloße Aktenlage, ein Verdacht oder allein der Zeitablauf tragen eine Herabstufung nicht.

Zwei Begriffe werden dabei oft vermischt. Bei einer Herabstufung sinkt der Pflegegrad um eine oder mehrere Stufen, etwa von Pflegegrad 4 auf Pflegegrad 3. Von einer Aberkennung spricht man, wenn überhaupt kein Pflegegrad mehr anerkannt wird, weil die Person unter die Schwelle von Pflegegrad 1 rutscht. Beide Entscheidungen wirken nur für die Zukunft. Bereits ausgezahlte Leistungen fordert die Kasse nicht zurück, solange Sie Ihre Mitwirkungspflichten erfüllt haben.

Ich halte einen Punkt für zentral: Die Verbesserung muss dauerhaft und deutlich sein. Ein einzelner guter Tag beim Begutachtungstermin ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Genau an dieser Stelle setzt später auch ein Widerspruch an.

Die Wiederholungsbegutachtung: wann der Medizinische Dienst erneut prüft

Eine Herabstufung beginnt fast immer mit einer Wiederholungsbegutachtung. Ihre gesetzliche Grundlage ist die Vorgabe, die Einstufung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (§ 18 Abs. 2 SGB XI). Schon beim Erstgutachten schätzt der Gutachter ein, ob sich der Pflegebedarf voraussichtlich verändert. Häufig schlägt er einen Zeitpunkt für die nächste Prüfung vor, zum Beispiel nach 18 Monaten.

Einen Automatismus gibt es nicht. Ob und wann eine erneute Prüfung ansteht, liegt im Ermessen der Pflegekasse. Anlass ist meist die im Erstgutachten empfohlene Frist oder ein konkreter Hinweis auf einen veränderten Bedarf. Nach welchen sechs Modulen und welchem Punktesystem dabei neu bewertet wird, erklären der Beitrag zur Pflegebegutachtung und die Übersicht zu den Pflegegrad-Punkten.

Ein zweiter Weg zu einer Neubewertung führt über Ihren eigenen Antrag. Stellen Sie einen Höherstufungsantrag, prüft der Medizinische Dienst den aktuellen Zustand vollständig neu. Das Ergebnis kann höher, gleich oder in seltenen Fällen niedriger ausfallen. Über einen solchen Antrag muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 18c SGB XI).

Ich rate Ihnen, jede Wiederholungsbegutachtung so ernst zu nehmen wie die erste. Bereiten Sie den Termin gründlich vor und schildern Sie den Alltag vollständig, ausdrücklich auch an schlechten Tagen.

Herabstufungsbescheid erhalten: Widerspruch und aufschiebende Wirkung

Kommt der Bescheid mit dem niedrigeren Pflegegrad, zählt zuerst die Frist. Ab Zugang des Bescheids haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Ein per Post verschickter Bescheid gilt regulär erst am vierten Tag nach dem Versand als zugestellt, nicht schon am Tag der Aufgabe. Enthält der Bescheid keine korrekte Belehrung über den Rechtsbehelf, haben Sie sogar ein ganzes Jahr Zeit.

Der entscheidende Vorteil des Widerspruchs ist seine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Solange über den Widerspruch nicht entschieden ist, wird die Herabstufung nicht vollzogen. Ihr bisheriger Pflegegrad bleibt bestehen. Die höheren Leistungen laufen weiter. Zahlt die Kasse bereits den niedrigeren Betrag, muss sie für die Dauer des Verfahrens wieder den alten Betrag anweisen.

Mir ist wichtig, dass Sie den Unterschied zur Klage kennen. Bestätigt die Kasse die Herabstufung im Widerspruchsbescheid, können Sie beim Sozialgericht klagen. Für diese Klage entfällt die aufschiebende Wirkung aber, weil sie in der Sozialversicherung bei einer herabgesetzten laufenden Leistung nicht gilt (§ 86a Abs. 2 SGG). Dann greift die Herabstufung zunächst. Um die alten Leistungen auch während des Gerichtsverfahrens zu sichern, beantragen Sie die aufschiebende Wirkung gesondert beim Sozialgericht (§ 86b SGG).

WiderspruchKlage
Frist1 Monat ab Bescheid1 Monat ab Widerspruchsbescheid
Aufschiebende Wirkungja, automatischnein, nur auf gesonderten Antrag
Leistung in der Zwischenzeitalter Pflegegrad läuft weiterherabgesetzter Pflegegrad gilt zunächst

Wie Sie den Widerspruch formulieren, welche Nachweise überzeugen und wie ein anschließendes Klageverfahren abläuft, ist im Beitrag zu Widerspruch und Höherstufung ausführlich beschrieben. Für die Frist genügt zunächst ein formloser Zweizeiler mit dem Datum des Bescheids. Die Begründung mit Belegen reichen Sie danach nach.

So schützen Sie den Pflegegrad vor einer Herabstufung

Der beste Schutz entsteht lange vor dem Bescheid. Ich empfehle Ihnen, Veränderungen im Pflegealltag laufend festzuhalten. Notieren Sie, wobei Hilfe nötig ist, wie oft, wie lange und in welchen Situationen es besonders schwerfällt. Ein solches Pflegetagebuch macht den tatsächlichen Bedarf sichtbar, den ein einzelner Termin leicht unterschätzt.

Zum Termin selbst gilt: Schönreden schadet. Bekannt ist der sogenannte Tagesform-Effekt. Vor dem Gutachter reißen sich viele zusammen, sodass der erfasste Bedarf zu niedrig ausfällt. Sorgen Sie deshalb dafür, dass eine vertraute Person dabei ist, die ehrlich ergänzt, was sonst untergeht. Halten Sie außerdem aktuelle Arztberichte, den Medikamentenplan und Nachweise über genutzte Hilfsmittel bereit.

Mein Tipp: Fordern Sie nach jeder Begutachtung das vollständige Gutachten an, nicht nur den Bescheid. Erst darin sehen Sie modulgenau, an welcher Stelle Punkte vergeben oder gestrichen wurden.

Eine saubere Dokumentation ist bei einer drohenden Herabstufung das stärkste Argument. Sie überzeugt bereits im Termin und trägt später jeden Widerspruch.

Fazit: Bei einer Pflegegrad-Aberkennung zählen Frist und Dokumentation

Eine Pflegegrad-Aberkennung oder Herabstufung ist nur erlaubt, wenn eine neue Begutachtung eine echte, dauerhafte Verbesserung belegt. Kommt ein solcher Bescheid, ist die Monatsfrist Ihr wichtigster Termin. Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, bleibt der bisherige Pflegegrad dank der aufschiebenden Wirkung zunächst bestehen. Ihr stärkstes Mittel bauen Sie schon vorher auf, indem Sie den echten Hilfebedarf lückenlos dokumentieren.

Quellen

Häufige Fragen

Ja, aber nur, wenn eine erneute Begutachtung eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Selbstständigkeit feststellt. Aktenlage, ein bloßer Verdacht oder der reine Zeitablauf genügen nicht.
Setzen Sie das Widerspruchsschreiben rechtzeitig auf, denn die Frist beträgt einen Monat ab Zugang. Durch die aufschiebende Wirkung laufen der bisherige Pflegegrad und seine Leistungen bis zur Entscheidung weiter.
Formlos und schriftlich bei Ihrer Pflegekasse. Ein Zweizeiler mit dem Datum des Bescheids wahrt die Frist. Die genaue Begründung samt Belegen liefern Sie im Anschluss.
Eine erneute Prüfung des Pflegebedarfs durch den Medizinischen Dienst. Sie stützt sich darauf, die Einstufung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, meist nach einer im Erstgutachten empfohlenen Frist.
Nein. Ein Pflegegrad wird nur nach einer neuen Begutachtung und per schriftlichem Bescheid entzogen. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, der die Leistungen zunächst sichert.
In der Regel nicht, denn die Herabstufung wirkt nur für die Zukunft. Nur wer eine Verbesserung pflichtwidrig verschwiegen hat, muss mit einer rückwirkenden Aufhebung rechnen.

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