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Behindertenpauschbetrag und Merkzeichen: Steuervorteile bei Behinderung
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Behindertenpauschbetrag und Merkzeichen: Steuervorteile bei Behinderung

Wer mit einer Behinderung lebt oder einen Angehörigen mit anerkanntem Grad der Behinderung unterstützt, kann einen festen Steuerfreibetrag nutzen: den Behindertenpauschbetrag.

Thomas Eckert09.09.20268 Min. Lesezeit

Wer mit einer Behinderung lebt oder einen Angehörigen mit anerkanntem Grad der Behinderung unterstützt, kann einen festen Steuerfreibetrag nutzen: den Behindertenpauschbetrag. Er wird ohne jeden Einzelbeleg gewährt und richtet sich allein nach dem festgestellten Grad der Behinderung und den eingetragenen Merkzeichen. Ich fasse für Sie zusammen, wie hoch der Pauschbetrag ausfällt, was die Merkzeichen H, Bl und TBl steuerlich bedeuten und wie die Fahrtkostenpauschale zusätzlich wirkt. So sehen Sie, welche Steuervorteile bei Behinderung Ihnen wirklich zustehen.

Was der Behindertenpauschbetrag ist und wie er wirkt

Der Behindertenpauschbetrag ist ein Jahresfreibetrag nach § 33b EStG. Er deckt die typischen, immer wiederkehrenden Mehrkosten ab, die eine Behinderung im Alltag verursacht: Hilfe bei den täglichen Verrichtungen, den Pflegeaufwand und einen erhöhten Wäschebedarf. Für diese laufenden Kosten müssen Sie nichts belegen und nichts sammeln. Der Betrag wird pauschal anerkannt, sobald der Grad der Behinderung nachgewiesen ist.

Wichtig ist die Wirkung im Steuerbescheid. Der Pauschbetrag senkt nicht die Steuer um seinen vollen Wert, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie viel davon als Ersparnis ankommt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Der Freibetrag ist außerdem ein reiner Jahresbetrag. Ändert sich der Grad der Behinderung im Lauf des Jahres, zählt der höchste festgestellte Grad des Kalenderjahres, gekürzt wird nichts.

Der Grad der Behinderung ist dabei etwas anderes als ein Pflegegrad. Beide werden getrennt festgestellt und können nebeneinander bestehen. Welche Geldleistungen an den Pflegegrad geknüpft sind, lesen Sie in der Übersicht der Pflegegrad-Leistungen.

Die Höhe des Behindertenpauschbetrags nach GdB

Schon ein festgestellter Grad der Behinderung von 20 genügt für den Anspruch. Je höher der Grad, desto höher der Betrag. Festgelegt sind die Beträge in § 33b Abs. 3 EStG. Seit dem Steuerjahr 2021 sind sie unverändert.

Grad der Behinderung (GdB)Behindertenpauschbetrag pro Jahr
ab 20384 €
ab 30620 €
ab 40860 €
ab 501.140 €
ab 601.440 €
ab 701.780 €
ab 802.120 €
ab 902.460 €
1002.840 €

Mir fällt auf, dass gerade dieser Freibetrag oft ungenutzt bleibt, weil viele glauben, er lohne sich erst bei einer Schwerbehinderung. Anspruch besteht aber schon ab GdB 20. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis, der zusätzliche Nachteilsausgleiche eröffnet.

Merkzeichen H, Bl und TBl: der erhöhte Pauschbetrag

Neben dem Grad der Behinderung trägt das Versorgungsamt sogenannte Merkzeichen ein. Sie stehen für besondere Beeinträchtigungen und lösen jeweils eigene Vergünstigungen aus. Steuerlich entscheidend sind drei davon: Wer als hilflos gilt (Merkzeichen H), blind ist (Bl) oder taubblind (TBl), erhält einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € im Jahr. Dieser Betrag tritt an die Stelle des nach GdB gestaffelten Pauschbetrags, beide zusammen gibt es nicht.

Hilflos im steuerlichen Sinn ist, wer für viele alltägliche Verrichtungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist. Das schließt eine ständige Bereitschaft zur Hilfe und die nötige Überwachung ausdrücklich ein. Die folgende Übersicht fasst zusammen, welche Merkzeichen sich steuerlich auswirken.

MerkzeichenBedeutungSteuerliche Wirkung
Gerhebliche GehbehinderungFahrtkostenpauschale 900 € (bei GdB ab 70)
aGaußergewöhnliche GehbehinderungFahrtkostenpauschale 4.500 €
HhilflosPauschbetrag 7.400 € plus Fahrtkostenpauschale 4.500 €
BlblindPauschbetrag 7.400 € plus Fahrtkostenpauschale 4.500 €
TBltaubblindPauschbetrag 7.400 € plus Fahrtkostenpauschale 4.500 €

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind, gibt es seit 2021 eine eigene Pauschale nach § 33 Abs. 2a EStG. Sie ersetzt den früheren mühsamen Einzelnachweis jeder Fahrt. Die Pauschale kennt zwei Stufen. Die niedrigere von 900 € greift ab einem Grad der Behinderung von 80, außerdem ab einem Grad von 70 zusammen mit dem Merkzeichen G. Die höhere von 4.500 € ist für die Merkzeichen aG, Bl, TBl und H vorgesehen. Treffen bei Ihnen beide Voraussetzungen zu, zählt allein der höhere Betrag.

Diese Pauschale kommt zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag in Betracht. Sie zählt allerdings nicht als Freibetrag, sondern als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt zieht davon zunächst die zumutbare Belastung ab, bevor sich ein Rest steuermindernd auswirkt. Wie diese zumutbare Belastung berechnet wird, erklärt der Beitrag zu Pflege und Steuern. Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten können Sie neben der Pauschale nicht mehr geltend machen.

Was viele übersehen: Der Behindertenpauschbetrag und die Fahrtkostenpauschale sind zwei getrennte Positionen. Sie tragen beide in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein und schöpfen so beide Vorteile aus.

Pauschbetrag beantragen und nachweisen

Der Nachweis läuft über den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts oder den Schwerbehindertenausweis. Dort stehen der Grad der Behinderung und die Merkzeichen, die das Finanzamt benötigt. Seit 2026 werden diese Daten zunehmend elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, den Bescheid sollten Sie dennoch griffbereit halten.

Mein Tipp: Reichen Sie den Feststellungsbescheid einmal beim Finanzamt ein und tragen Sie den Pauschbetrag jedes Jahr erneut in die Steuererklärung ein. Der Anspruch entfällt nicht, nur weil Sie ihn in einem Jahr vergessen haben.

Ein wichtiger Sonderfall betrifft Kinder mit Behinderung. Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, das selbst keine Steuer zahlt und ihn deshalb nicht nutzt, können die Eltern ihn auf Antrag auf sich übertragen. Grundsätzlich wird er dabei je zur Hälfte auf beide Elternteile verteilt, auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten absetzen

Der Behindertenpauschbetrag ist bewusst als einfache Lösung gedacht. Sie können statt der Pauschale aber auch Ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten einzeln nachweisen und als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen. Dieses Wahlrecht gilt nur einheitlich, entweder die Pauschale oder der Einzelnachweis für die laufenden Kosten.

Für die meisten lohnt sich die Pauschale, weil sie ohne Belege und ohne Selbstbeteiligung wirkt. Den Einzelnachweis zu prüfen empfehle ich nur, wenn außergewöhnlich hohe Aufwendungen zusammenkommen. Einzelne größere Kosten wie eine Operation, eine Kur oder ärztlich verordnete Behandlungen können Sie ohnehin zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Ich habe mehr als einmal gesehen, dass sich diese getrennte Betrachtung im Jahr einer teuren Behandlung deutlich auszahlt. Einen Überblick über alle finanziellen Hilfen bei Pflege gibt der Beitrag zu den Pflegekosten und finanziellen Hilfen.

Fazit: Behindertenpauschbetrag und Merkzeichen richtig nutzen

Der Behindertenpauschbetrag ist einer der wenigen Steuervorteile bei Behinderung, die ganz ohne Belegaufwand funktionieren. Er steht bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 zu und steigt mit dem festgestellten Grad. Prüfen Sie Ihren Feststellungsbescheid auf die eingetragenen Merkzeichen, denn H, Bl oder TBl heben den Betrag auf 7.400 € an und die Fahrtkostenpauschale kommt oben drauf. Tragen Sie beide Positionen in der Steuererklärung ein und legen Sie den Bescheid einmal beim Finanzamt vor. Bei hohen Einzelkosten oder unklarer Merkzeichen-Konstellation klärt ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung den günstigsten Weg.

Quellen

Häufige Fragen

Der Behindertenpauschbetrag reicht je nach Grad der Behinderung von 384 € (ab GdB 20) bis 2.840 € (GdB 100). Bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl beträgt er 7.400 €.
Schon ab einem Grad der Behinderung von 20 gibt es 384 € im Jahr. Ab GdB 50 gelten Sie als schwerbehindert und bekommen den Schwerbehindertenausweis.
Beim Merkzeichen H (hilflos) steht Ihnen der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 € statt des nach GdB gestaffelten Betrags zu. Zusätzlich gibt es die Fahrtkostenpauschale von 4.500 €.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt 900 € (GdB ab 80 oder ab 70 mit Merkzeichen G) oder 4.500 € (Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H). Sie zählt als außergewöhnliche Belastung.
Ja. Nutzt ein Kind mit Behinderung seinen Pauschbetrag selbst nicht, übertragen die Eltern ihn auf Antrag auf sich. Er wird grundsätzlich hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt.

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