
Pflege & Steuern: Pflegepauschbetrag & außergewöhnliche Belastungen
Pflege kostet Geld. Ein Teil davon lässt sich über die Steuer zurückholen.
Pflege kostet Geld. Ein Teil davon lässt sich über die Steuer zurückholen. Beim Thema Pflege und Steuer geht es vor allem um zwei Hebel: einen Pauschbetrag für pflegende Angehörige und den Abzug der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie hoch der Pflegepauschbetrag ist, wann sich der Einzelnachweis mehr lohnt und wie die Haushaltsersparnis Ihre absetzbaren Heimkosten verringert. So erkennen Sie, welcher Weg für Ihre Situation der bessere ist.
Zwei Wege, Pflege bei der Steuer geltend zu machen
Bei der Steuer gibt es zwei getrennte Ausgangspunkte. Pflegen Sie einen Angehörigen selbst und unentgeltlich, steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu. Tragen Sie dagegen echte Kosten, etwa für einen Pflegedienst, das Heim oder Pflegehilfsmittel, zählen diese als außergewöhnliche Belastung.
Der Unterschied ist wichtig. Der Pauschbetrag wird ohne jeden Beleg und in voller Höhe gewährt. Bei den außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie jeden Euro nachweisen. Außerdem zieht das Finanzamt zuerst eine zumutbare Belastung ab. Gerade pflegende Angehörige lassen den Pauschbetrag oft liegen, obwohl er ohne Aufwand zu haben ist.
Beide Wege lassen sich übrigens kombinieren, wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind. Wer also unentgeltlich pflegt und zusätzlich Heimkosten oder Dienstleistungen bezahlt, kann den Pauschbetrag und die Kosten getrennt ansetzen.
Der Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG
Der Pflegepauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag für Menschen, die einen Angehörigen oder eine nahestehende Person zu Hause pflegen. Sie tragen ihn in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein, ganz ohne einzelne Quittungen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pflegepauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
| Hilflosigkeit (Merkzeichen H) | 1.800 € |
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflegepauschbetrag. Die Beträge gelten 2026 unverändert und sind in § 33b Abs. 6 EStG festgelegt.
An den Pauschbetrag knüpft das Gesetz klare Bedingungen. Sie müssen die Person persönlich in ihrer oder Ihrer Wohnung pflegen, ohne dafür bezahlt zu werden. Erhalten Sie für die Pflege ein Entgelt, entfällt der Anspruch. Eine Ausnahme gilt für Eltern: Das Pflegegeld, das sie für ihr pflegebedürftiges Kind verwalten, gilt nicht als schädliche Einnahme.
Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt. Der größte Vorteil gegenüber dem Einzelnachweis ist die fehlende Selbstbeteiligung. Eine zumutbare Belastung wird beim Pauschbetrag nicht abgezogen, er kommt in voller Höhe zum Tragen.
Mein Tipp: Wenn Sie hohe eigene Pflegeaufwendungen hatten, rechnen Sie beide Varianten durch. Liegen Ihre nachgewiesenen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag, kann der Einzelnachweis als außergewöhnliche Belastung mehr bringen.
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Wer Pflegekosten von der Steuer absetzen möchte, ohne dass der Pauschbetrag passt, nutzt den Weg über § 33 EStG. Abziehbar sind Aufwendungen, die zwangsläufig und notwendig entstehen, etwa für einen ambulanten Pflegedienst, krankheitsbedingte Heimkosten oder Zuzahlungen, die über die Erstattungen der Kassen hinausgehen. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist, in der Regel über den Pflegegrad.
Bevor das Finanzamt etwas anerkennt, zieht es die sogenannte zumutbare Belastung ab. Das ist ein Eigenanteil, den jeder selbst tragen muss. Seine Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Kinderzahl ab und liegt zwischen einem und sieben Prozent.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | ohne Kinder, Grundtarif | ohne Kinder, Splitting | 1 oder 2 Kinder | ab 3 Kinder |
|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| über 15.340 bis 51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet. Nur der Teil der Einkünfte, der eine Stufengrenze übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Das senkt den Eigenanteil gegenüber der früheren Praxis spürbar. Maßgeblich bleibt § 33 Abs. 3 EStG. Erst die Kosten oberhalb dieser Grenze mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Heimkosten und die Haushaltsersparnis
Zieht ein pflegebedürftiger Mensch dauerhaft ins Heim, gehören die selbst getragenen Heim- und Pflegekosten grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Zuvor müssen Sie aber alle Erstattungen abziehen, also die Leistungen der Pflegekasse, ein etwaiges Pflegegeld und Beihilfen.
Wird für den Umzug der bisherige Haushalt aufgelöst, kommt ein weiterer Abzug hinzu: die Haushaltsersparnis. Der Gedanke dahinter ist, dass die frühere Wohnung mitsamt Miete, Strom und Verpflegung wegfällt und sich diese Ausgaben erspart werden. Für 2026 setzt die Finanzverwaltung dafür 12.348 € im Jahr an, das sind 1.029 € im Monat oder 34,30 € am Tag. Dieser Betrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag. Bei einem Heimeinzug während des Jahres rechnet das Finanzamt die Ersparnis nur zeitanteilig.
Ein Sonderfall betrifft Ehepaare. Führt der zu Hause gebliebene Partner den gemeinsamen Haushalt weiter, darf das Finanzamt die Haushaltsersparnis nicht abziehen, weil der Haushalt ja bestehen bleibt. Erst die Heimkosten, die nach Abzug von Erstattungen, Haushaltsersparnis und zumutbarer Belastung übrig bleiben, wirken sich steuerlich aus.
Tragen Sie die Heimkosten für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen, kommt zusätzlich ein Abzug als Unterhaltsleistung nach § 33a EStG in Betracht. Der Höchstbetrag entspricht hier ebenfalls dem Grundfreibetrag von 12.348 €, eigene Einkünfte der unterstützten Person über 624 € werden angerechnet. Wie sich die Heimkosten insgesamt zusammensetzen, lesen Sie im Beitrag zu den Pflegeheimkosten.
Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungskosten nach § 35a EStG
Neben dem Abzug als außergewöhnliche Belastung gibt es einen zweiten, oft übersehenen Weg. Für Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht werden, gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG. Sie beträgt 20 Prozent der reinen Arbeits- und Dienstleistungskosten und ist auf 4.000 € im Jahr gedeckelt. Anders als bei der außergewöhnlichen Belastung zieht das Finanzamt diesen Betrag direkt von der Steuerschuld ab.
Begünstigt sind etwa die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes oder einer legal beschäftigten Betreuungskraft. Auch ein Teil der Betreuungs- und Pflegeleistungen, die im Heim erbracht werden, kann darunterfallen. Materialkosten zählen nicht mit, nur der Lohnanteil. Voraussetzung sind immer eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Besonders praktisch ist die Kombination beider Wege. Der Teil der Pflegekosten, der wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung durchgeht, lässt sich häufig noch über § 35a geltend machen. So bleibt Ihr Selbstbehalt nicht vollständig steuerlich wirkungslos.
Fazit: Pflege und Steuer Schritt für Schritt prüfen
Bei Pflege und Steuer entscheidet die eigene Situation über den besten Weg. Wer unentgeltlich pflegt, sichert sich mit dem Pflegepauschbetrag eine Entlastung ohne Belegaufwand und ohne Selbstbeteiligung. Wer hohe eigene Kosten trägt, rechnet zusätzlich den Abzug als außergewöhnliche Belastung und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch. Sammeln Sie deshalb über das Jahr alle Rechnungen, Heimabrechnungen und Erstattungsbescheide. Bei größeren Beträgen oder Heimunterbringung lohnt sich der Gang zu einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung, denn die Berechnung der zumutbaren Belastung und der Haushaltsersparnis ist im Einzelfall knifflig.
Quellen
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung (Abs. 3, stufenweise Berechnung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
- § 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen, Unterhaltshöchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html
- § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag (600 / 1.100 / 1.800 € je Pflegegrad, 2026 unverändert): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
- § 35a Abs. 2 EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 %, höchstens 4.000 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- Stiftung Warentest – Haushaltsersparnis 2026 (12.348 € im Jahr, 1.029 € im Monat, 34,30 € am Tag): https://www.test.de/Pflegekosten-Wie-der-Staat-hilft-4212593-0/
- Bundesfinanzministerium – Grundfreibetrag 2026 (12.348 €): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html
Häufige Fragen
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