MeinePflege.net
Finanzen & Zuschüsse

Wohnraumanpassung: Zuschuss bis 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Eine bodengleiche Dusche, eine Rampe an der Haustür oder ein verbreiteter Türrahmen entscheiden oft darüber, ob jemand zu Hause bleiben kann.

Patricia Brunero24.06.202610 Min. Lesezeit

Eine bodengleiche Dusche, eine Rampe an der Haustür oder ein verbreiteter Türrahmen entscheiden oft darüber, ob jemand zu Hause bleiben kann. Für diese Umbauten gibt es bei der Pflegekasse den Zuschuss zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.180 € je Maßnahme. Viele Familien lassen das Geld liegen, weil sie den Anspruch nicht kennen oder den Antrag zu spät stellen. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, was als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gilt, wie hoch der Zuschuss ausfällt und wie Sie ihn richtig beantragen.

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen in der Wohnung, die die Pflege zu Hause erst möglich machen oder spürbar erleichtern. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Gemeint sind Umbauten, die die häusliche Pflege ermöglichen, sie erheblich erleichtern oder der pflegebedürftigen Person eine möglichst selbstständige Lebensführung zurückgeben.

Das Gesetz nennt keine feste Liste, sondern stellt auf den Zweck ab. Entscheidend ist, dass der Umbau einen konkreten pflegerischen Nutzen hat. Eine neue Einbauküche aus reinen Komfortgründen fällt nicht darunter, eine unterfahrbare Küchenzeile für eine Rollstuhlnutzerin dagegen schon.

Wichtig zu wissen: Der Zuschuss ist an die Wohnung gebunden, in der die pflegebedürftige Person tatsächlich lebt. Maßgeblich ist der dauerhafte Lebensmittelpunkt, nicht eine Zweit- oder Ferienwohnung.

Wie hoch ist der Zuschuss zur Wohnraumanpassung?

Pro Maßnahme zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 €. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige schon ab Pflegegrad 1, eine Rückzahlung des Zuschusses entfällt. Berücksichtigt werden die Material- und Arbeitskosten der Maßnahme. Liegen die Kosten darunter, übernimmt die Kasse höchstens den tatsächlichen Betrag. Liegen sie darüber, tragen Sie die Differenz selbst.

Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige im selben Haushalt, etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar, addieren sich die Einzelbeträge. Dann sind bis zu 16.720 € für eine gemeinsam genutzte Maßnahme möglich.

Der Begriff „je Maßnahme" wird oft missverstanden. Mehrere Umbauten, die zu einem Zeitpunkt zusammen geplant und ausgeführt werden, gelten als eine einzige Maßnahme. Der Deckel von 4.180 € greift dann für das ganze Paket, nicht je Einzelgewerk. Verschlechtert sich die Pflegesituation später und wird ein weiterer Umbau nötig, kann ein erneuter Zuschuss in Betracht kommen.

Mein Tipp: Planen Sie absehbare Schritte von Anfang an mit. Wer das Bad umbaut und schon weiß, dass bald eine Rampe folgt, klärt beides besser in einem Zug, statt den Höchstbetrag vorschnell auszuschöpfen.

Was wird mit dem Zuschuss gefördert?

Gefördert wird, was Barrieren in der Wohnung abbaut und die Pflege erleichtert. Die folgende Übersicht zeigt typische Maßnahmen nach Wohnbereich. Eine Wohnberatung beurteilt, welche dieser Umbauten in Ihrer Wohnung den größten Nutzen bringen.

WohnbereichTypische geförderte Maßnahmen
Bad und WCbodengleiche Dusche, Sitzbadewanne, Haltegriffe, erhöhtes WC, unterfahrbares Waschbecken
Türen und WegeTürverbreiterung, Beseitigung von Schwellen, Rampen am Eingang, feste Handläufe im Flur
Treppen und EtagenTreppenlift, zusätzliches Geländer, rutschhemmende Beläge
Bedienung und Sicherheitgut erreichbare Lichtschalter, abgesenkte Bedienelemente, Bewegungsmelder im Flur
Pflegebett-UmfeldAnpassungen am Schlafraum, die Platz für ein Pflegebett oder die Versorgung schaffen

Auch der Einbau eines Treppenlifts zählt zu den geförderten Maßnahmen. Was ein Treppenlift kostet und welche Bauart zu welcher Treppe passt, lesen Sie im Beitrag zu den Treppenlift-Kosten. Praktische Beispiele und eine bundesweite Suche nach Wohnberatungsstellen bietet die Verbraucherzentrale.

Voraussetzungen: Wer bekommt den Zuschuss?

Der Anspruch setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus, und zwar bereits Pflegegrad 1. Anders als Pflegegeld oder Pflegesachleistung, die erst ab Pflegegrad 2 beginnen, steht der Zuschuss zur Wohnraumanpassung also auch Menschen mit geringem Hilfebedarf offen. Wie die fünf Pflegegrade definiert sind und wie die Einstufung abläuft, lesen Sie im Beitrag zu den Pflegegraden.

Auf das Eigentum an der Wohnung kommt es nicht an. Auch wer zur Miete wohnt, hat den Anspruch. Wird baulich eingegriffen, muss die Vermieterseite aber zustimmen. Diese Abstimmung gehört vor den Antrag, nicht danach.

Maßgeblich ist immer der pflegerische Zweck. Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, sie erheblich erleichtern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern. Reine Modernisierung oder Wertsteigerung der Immobilie genügt nicht.

Zuschuss beantragen: Schritt für Schritt

Der häufigste und teuerste Fehler ist ein zu früh erteilter Auftrag. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse vorliegen. So gehen Sie vor:

  1. Bedarf klären und beraten lassen. Eine Wohnberatung prüft die Wohnung, schlägt passende Umbauten vor und hilft beim Antrag. Adressen finden Sie über die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung.
  2. Kostenvoranschläge einholen. Lassen Sie sich für die geplante Maßnahme ein bis zwei schriftliche Angebote geben.
  3. Antrag bei der Pflegekasse stellen. Reichen Sie den Antrag samt Kostenvoranschlag ein, bevor Sie einen Handwerker beauftragen. Die Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angegliedert.
  4. Entscheidung abwarten. Die gesetzliche Frist beträgt drei Wochen ab Antragseingang. Schaltet die Kasse den Medizinischen Dienst ein, verlängert sie sich auf fünf Wochen. Bleibt eine begründete Zwischennachricht aus, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
  5. Ausführen und abrechnen. Lassen Sie die Maßnahme ausführen und reichen Sie die Rechnungen ein. Bewahren Sie alle Belege auf.

Setzen Sie den Umbau erst nach der Bewilligung um. Wird die Maßnahme vorher begonnen, kann die Pflegekasse die Kostenübernahme ablehnen.

Ohne Pflegegrad: KfW-Zuschuss als Alternative

Wer keinen Pflegegrad hat, geht nicht leer aus. Die KfW vergibt mit dem Programm 455-B „Barrierereduzierung" einen Investitionszuschuss, unabhängig von Alter und Pflegegrad. Er beträgt 10 % der förderfähigen Kosten bei Einzelmaßnahmen, höchstens 2.500 € je Wohneinheit. Den Antrag stellen Sie im KfW-Zuschussportal, ebenfalls vor Vorhabenbeginn. Das Programm läuft aus einem begrenzten Jahresbudget, deshalb sollten Sie die Verfügbarkeit vor jeder Beauftragung prüfen.

Für ein und dieselbe Maßnahme lassen sich Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Förderung nicht kombinieren. Trennbare Vorhaben lassen sich aber auf beide Förderwege aufteilen. Ein Beispiel macht es deutlich. Das Bad finanzieren Sie über die Pflegekasse, einen davon getrennt ausgeführten Treppenlift über den KfW-Zuschuss.

Welche Zuschüsse von Pflegekasse, KfW sowie Ländern und Kommunen sich im Einzelfall verbinden lassen, ordnet der Beitrag zum barrierefreien Wohnen umfassend ein. Wie sich der Wohnumfeld-Zuschuss in die übrigen Pflegeleistungen einfügt, zeigt der Beitrag zu den Pflegekosten und finanziellen Hilfen.

Fazit: Den Zuschuss zur Wohnraumanpassung früh sichern

Der Zuschuss zur Wohnraumanpassung gehört zu den wenigen Pflegeleistungen, die schon ab Pflegegrad 1 greifen und mit bis zu 4.180 € je Maßnahme spürbar entlasten. Über Erfolg oder Ablehnung entscheidet vor allem der Zeitpunkt. Holen Sie eine Wohnberatung und Kostenvoranschläge ein. Stellen Sie den Antrag, bevor der erste Handwerker kommt. Liegt noch kein Pflegegrad vor, ist dessen Antrag der erste Schritt, denn er eröffnet den Anspruch überhaupt erst.

Quellen

Häufige Fragen

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € je Maßnahme, ab Pflegegrad 1. Wohnen zwei oder mehr anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, steigt der gemeinsame Höchstbetrag auf 16.720 €. Ohne Pflegegrad kommt stattdessen der KfW-Zuschuss 455-B in Betracht.
Gefördert wird, was Barrieren abbaut und die Pflege erleichtert, etwa eine bodengleiche Dusche, eine Türverbreiterung, Haltegriffe, eine Rampe oder ein Treppenlift. Entscheidend ist der pflegerische Nutzen, nicht reiner Wohnkomfort.
Sie stellen den Antrag mit Kostenvoranschlag bei Ihrer Pflegekasse, immer bevor Sie eine Firma beauftragen. Es gilt eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von drei Wochen, mit Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von fünf Wochen.
Ja. Mieter erhalten ihn ab Pflegegrad 1 ebenso wie Eigentümer, da er nicht an das Eigentum gebunden ist. Ein baulicher Eingriff setzt allerdings das Einverständnis der Vermieterseite voraus.
Nein, für ein und denselben Umbau ist eine Doppelförderung ausgeschlossen. Sind es getrennte Vorhaben, ist die Aufteilung erlaubt. Den Treppenlift können Sie etwa über die KfW finanzieren und das Bad über die Pflegekasse.
Ja, wenn sich die Pflegesituation ändert. Verschlechtert sich die Mobilität später und wird ein weiterer Umbau nötig, kann erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 € beantragt werden.

Das könnte Sie auch interessieren