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Pflegereform 2026: alle Änderungen für Pflegebedürftige und Angehörige

Die Pflegereform 2026 bringt für Pflegebedürftige und Angehörige spürbare Erleichterungen, aber keine höheren Geldbeträge.

Thomas Eckert24.06.202610 Min. Lesezeit

Die Pflegereform 2026 bringt für Pflegebedürftige und Angehörige spürbare Erleichterungen, aber keine höheren Geldbeträge. Im Mittelpunkt steht das BEEP-Gesetz, das seit dem 1. Januar 2026 gilt und mehr als 80 Stellen im Pflegerecht verändert. Gleichzeitig liegt mit dem Pflegeneuordnungsgesetz ein weitreichender Reformentwurf für die kommenden Jahre auf dem Tisch. Dieser Beitrag ordnet die Pflegereform 2026 für Sie ein. Sie erfahren, was bereits gilt, was sich beim Pflegegeld und bei den Fristen ändert und welche Pläne noch in der Diskussion sind.

Pflegereform 2026: Was das BEEP-Gesetz konkret bringt

Den Kern der Pflegereform 2026 bildet das BEEP-Gesetz, offiziell das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Der Bundesrat billigte es am 19. Dezember 2025, in Kraft ist es seit dem 1. Januar 2026. Das Gesetz erweitert die Kompetenzen von Pflegefachkräften, baut Bürokratie ab und vereinfacht Formulare. Für Familien zählen vor allem mehrere praktische Punkte, die ich Ihnen in den nächsten Abschnitten der Reihe nach erkläre.

Wichtig zu wissen: Die Höhe von Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag bleibt 2026 unverändert. Das BEEP-Gesetz ändert Abläufe und Fristen, nicht die Beträge selbst.

Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte zuerst die Einstufung anstoßen, denn fast alle Leistungen hängen daran. Wie die Pflegegrade aufgebaut sind, lesen Sie im Beitrag zu den Pflegegraden 2026.

Pflegegeld bei Krankenhaus und Reha: 8 Wochen statt 4

Die für viele Familien wichtigste Änderung betrifft das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt. Bisher wurde das Pflegegeld bei einem vollstationären Aufenthalt nur die ersten vier Wochen weitergezahlt, danach ruhte es. Seit dem 1. Januar 2026 wird es für die ersten acht Wochen (56 Kalendertage) in voller Höhe überwiesen. Geregelt ist das in § 34 SGB XI in der seit der Reform geltenden Fassung.

Die Acht-Wochen-Regel gilt nicht nur im Krankenhaus. Sie greift ebenso bei einem stationären Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie bei häuslicher Krankenpflege mit entsprechendem Leistungsinhalt. Erst ab dem 57. Tag ruht der Anspruch, solange die Person stationär versorgt wird. Der Pflegegrad bleibt dabei bestehen. Nach der Rückkehr nach Hause fließt das Pflegegeld ohne neuen Antrag wieder.

Situationbis Ende 2025seit 1. Januar 2026
Vollstationäre KrankenhausbehandlungPflegegeld 4 Wochen weiterPflegegeld 8 Wochen weiter
Stationäre Vorsorge oder RehaPflegegeld 4 Wochen weiterPflegegeld 8 Wochen weiter
Vorübergehender Aufenthalt im Nicht-EU-AuslandPflegegeld 6 Wochen weiterPflegegeld 8 Wochen weiter

Auch die soziale Absicherung der Pflegeperson profitiert. Die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für eine pflegende Person zahlt, laufen in diesen Fällen ebenfalls bis zu acht Wochen weiter.

Mein Tipp: Melden Sie der Pflegekasse jeden Klinik- oder Reha-Aufenthalt und auch die Entlassung umgehend. Endet ein Bescheid noch nach vier Wochen, lohnt ein schriftlicher Widerspruch mit Verweis auf die neue Acht-Wochen-Frist.

Weniger Pflichtberatungen, schnellere Bescheide

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und keinen Pflegedienst nutzt, muss einen Beratungseinsatz durch eine Pflegefachkraft nachweisen. Das BEEP-Gesetz hat die Abstände zum 1. Januar 2026 vereinheitlicht. Für Pflegegrad 2 bis 5 ist die Beratung jetzt einheitlich einmal je Kalenderhalbjahr Pflicht. Bei Pflegegrad 4 und 5 lag sie vorher bei einem Termin pro Quartal. Wer in diesen hohen Pflegegraden weiterhin vierteljährlich beraten werden möchte, kann das freiwillig tun. Die Beratungsprotokolle dürfen die Dienste künftig elektronisch an die Pflegekasse übermitteln.

Gleichzeitig stärkt die Reform die Rechte gegenüber der Pflegekasse. Über einen Antrag auf einen Pflegegrad muss die Kasse grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Kürzere Fristen gelten in besonderen Lagen. Bei angekündigter Pflegezeit beim Arbeitgeber sind es zehn Arbeitstage. Liegt die Person im Krankenhaus, in stationärer Reha oder im Hospiz oder wird sie ambulant palliativ versorgt, muss die Begutachtung binnen fünf Arbeitstagen erfolgen.

Hält die Pflegekasse diese Frist aus eigenem Verschulden nicht ein, schuldet sie 70 € für jede angefangene Woche der Verspätung. Diese Zusatzzahlung gibt es schon länger. Neu ist seit 2026, dass die Kasse sie spätestens binnen 15 Arbeitstagen nach Fristablauf von sich aus leisten muss. Ein Mahnen ist nicht mehr nötig. Der Anspruch gilt auch bei einem Antrag auf eine Höherstufung des Pflegegrads. Wer bereits vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt wird, ist von dieser Zahlung ausgenommen.

Verhinderungspflege: neue Frist für die Abrechnung

Fällt die pflegende Person zeitweise aus, etwa durch eigenen Urlaub oder eine Erkrankung, finanziert die Pflegekasse eine Ersatzpflege. Dieser Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen im Jahr und nutzt zusammen mit der Kurzzeitpflege ein gemeinsames Budget. Die Einzelheiten dazu beschreibt unser Beitrag zur Verhinderungspflege.

Mit der Pflegereform 2026 gilt hier eine wichtige Neuerung. Eine vorherige Antragstellung ist nicht mehr nötig. Dafür kann die Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr abgerechnet werden. Wird diese Ausschlussfrist versäumt, erlischt der Anspruch endgültig. Für Leistungen aus 2026 läuft die Frist demnach bis zum 31. Dezember 2027, danach ist die Abrechnung ausgeschlossen. Die frühere rückwirkende Abrechnung über mehrere Jahre entfällt damit.

Mein Tipp: Reichen Sie Belege zur Ersatzpflege zeitnah ein, am besten wenige Wochen nach dem Einsatz. So geht kein Anspruch durch eine versäumte Frist verloren.

Mehr Befugnisse für Pflegefachkräfte: was Angehörige davon haben

Das BEEP-Gesetz überträgt qualifizierten Pflegefachkräften mehr eigene Verantwortung. Grundlage ist der neue § 15a SGB V, der bestimmte bislang ärztliche Aufgaben auf Basis einer pflegerischen Einschätzung erlaubt. Zunächst geht es um die Bereiche Wundversorgung, Diabetes und Demenz. Für Sie als Angehörige sind dabei zwei Punkte besonders praktisch.

Zum einen dürfen Pflegefachkräfte in bestimmten Fällen Pflegehilfsmittel selbst empfehlen. Der Umweg über die Arztpraxis entfällt dann. Zum anderen kann die Bescheinigung für das Pflegeunterstützungsgeld bei einer akuten Pflegesituation jetzt auch eine Pflegefachperson ausstellen. Bisher war das allein Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Das verschafft schneller Zugang zur zehntägigen Freistellung von der Arbeit.

Wichtig zu wissen: Diese Befugnisse werden schrittweise über neue Richtlinien und Qualifikationsnachweise umgesetzt. Nicht jede Pflegekraft und nicht jede Region bietet sie sofort in vollem Umfang an.

Neuer Zugang zu Prävention für die häusliche Pflege

Bisher förderte die Pflegeversicherung vorbeugende Angebote vor allem im Heim. Seit 2026 sollen die Pflegekassen auch zu Hause gepflegten Menschen den Zugang zu Präventionsleistungen der Krankenkassen eröffnen. Die Grundlage dafür steht in § 5 SGB XI.

Qualifizierte Pflegeberater und Pflegefachkräfte können konkrete Angebote empfehlen, etwa zu Bewegung, Ernährung, Sturzvorbeugung oder Stressabbau. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen im Rahmen ihrer Präventionsleistungen nach § 20 SGB V. Die genauen Abläufe werden noch festgelegt. Fragen Sie bei der nächsten Pflegeberatung gezielt nach passenden Kursen in Ihrer Nähe.

Was 2026 gleich bleibt: die Leistungsbeträge

Eine häufige Sorge kann ich Ihnen nehmen. Bei den Geldbeträgen ändert die Pflegereform 2026 nichts. Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag gelten in der Höhe von 2025 unverändert fort. Die letzte Erhöhung gab es zum 1. Januar 2025 mit einem Plus von 4,5 Prozent durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Eine reguläre Anpassung ist gesetzlich erst wieder für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Welche Leistungen die Pflegekasse insgesamt zahlt und wie sich die einzelnen Töpfe kombinieren lassen, fasst der Beitrag welche Leistungen die Pflegekasse zahlt zusammen.

Ausblick: das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

Über das BEEP-Gesetz hinaus arbeitet die Bundesregierung an einer größeren Finanzreform. Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte im Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz. Wichtig vorab: Es handelt sich bislang um einen Entwurf und nicht um geltendes Recht. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, einzelne Regelungen sollen 2028 folgen. Bis zur Verabschiedung können sich Inhalte noch ändern.

Auf der Einnahmenseite sieht der Entwurf mehrere Schritte vor, um die finanziell angespannte Pflegeversicherung zu stabilisieren. Die Beitragsbemessungsgrenze soll auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung steigen. Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder soll von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Auch für Minijobs sollen künftig Pflegebeiträge fällig werden. Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern soll ab 2028 eingeschränkt werden, mit Ausnahmen unter anderem für pflegende Angehörige.

Für Leistungsbezieher sind zwei Punkte besonders relevant. Ab dem 1. Juli 2028 sollen die Leistungsbeträge erstmals jährlich an die Inflation angepasst werden. Zugleich enthält der Entwurf Einschnitte, die Verbände wie der vdek und die AOK deutlich kritisieren. Dazu zählen längere Wartezeiten bis zum höchsten Zuschlag bei den Pflegeheimkosten, eine Halbierung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und eine Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

Fazit: Pflegereform 2026 nutzen und Entwurf im Blick behalten

Die Pflegereform 2026 entlastet vor allem im Alltag. Pflegegeld fließt bei einem Klinik- oder Reha-Aufenthalt länger, Pflichtberatungen werden seltener und eine verspätete Pflegekasse zahlt schneller. Ihre konkrete nächste Handlung sollte sein, laufende Bescheide auf die neuen Fristen zu prüfen und Belege zur Verhinderungspflege rechtzeitig einzureichen. Behalten Sie zugleich das Pflegeneuordnungsgesetz im Auge, weil es ab 2027 stärker in die Finanzierung eingreifen kann.

Quellen

Häufige Fragen

Zum 1. Januar 2026 gilt das BEEP-Gesetz. Pflegegeld läuft bei Klinik oder Reha acht statt vier Wochen weiter, Pflichtberatungen sinken auf zweimal im Jahr und verspätete Bescheide lösen schneller eine Zahlung aus.
Seit 2026 wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt für die ersten acht Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Vorher endete die Zahlung nach vier Wochen. Ab dem 57. Tag ruht der Anspruch.
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Reformentwurf des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Juni 2026 zur Stabilisierung der Pflegeversicherung. Es ist noch kein geltendes Recht und soll überwiegend ab 2027 wirken.
Nein. Das Pflegegeld bleibt 2026 unverändert auf dem Stand von 2025. Die nächste gesetzlich vorgesehene Erhöhung der Leistungsbeträge ist für den 1. Januar 2028 geplant.
Das BEEP-Gesetz entlastet Angehörige durch längere Pflegegeld-Weiterzahlung bei Klinikaufenthalten, weniger Pflichtberatungen und eine automatische Zahlung der Pflegekasse von 70 € je Woche bei verspätetem Bescheid.
Seit 2026 ruft jeder Pflegegeldempfänger von Pflegegrad 2 bis 5 die Pflichtberatung einheitlich zweimal im Jahr ab, also je Halbjahr einmal. In den Pflegegraden 4 und 5 bleibt ein vierteljährlicher Termin auf eigenen Wunsch möglich.

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