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Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse? Übersicht 2026

Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungspflege – was wann wem zusteht. Alle Beträge, Kombinationsmöglichkeiten und versteckten Zuschüsse für 2026 im Überblick.

Patricia Brunero07.05.202611 Min. Lesezeit

Wenn Sie zum ersten Mal mit der Pflegeversicherung zu tun haben, fühlen Sie sich vermutlich erschlagen von Begriffen wie Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Wohngruppenzuschlag und Hilfsmittel-Pauschale. Das System ist umfangreich — aber wenn Sie die Logik einmal verstanden haben, ist es überschaubar.

In diesem Artikel ordne ich Ihnen alle Leistungen für 2026 nach Kategorie, mit konkreten Beträgen und der entscheidenden Frage: Welche Leistung passt für welche Lebenssituation?

Das Grundprinzip: Geld oder Pflege

Die Pflegeversicherung kennt zwei Haupt-Leistungen, die sich gegenseitig teilweise ausschließen.

Pflegegeld ist Bargeld, das die Pflegekasse direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überweist. Voraussetzung: Die Pflege wird zu Hause durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn übernommen. Das Geld dient als Anerkennung und Aufwandsentschädigung — wer es bekommt und wie es verwendet wird, bleibt der Familie überlassen.

Pflegesachleistung ist kein Geld, sondern ein Budget für einen ambulanten Pflegedienst. Die Pflegekasse zahlt direkt an den Pflegedienst — die Familie sieht das Geld nie. Voraussetzung: Eine professionelle Pflegekraft kommt regelmäßig nach Hause.

Beide Leistungen lassen sich kombinieren (Kombinationsleistung). Wenn Sie zum Beispiel zwei Tage pro Woche einen Pflegedienst nutzen und an den anderen Tagen selbst pflegen, können Sie beide Töpfe anteilig in Anspruch nehmen.

Wichtig: Pflegegeld und Sachleistung gibt es nur ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, dafür den Entlastungsbetrag, auf den ich weiter unten eingehe.

Die Beträge 2026 im Überblick

Mit dem Pflegekompetenzgesetz wurden die Leistungen ab 1. Januar 2025 spürbar angehoben. Ab 1. Januar 2026 gelten weiterhin diese Beträge, da die nächste Anpassung erst 2028 vorgesehen ist.

Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:

  • Pflegegrad 2: 347 € pro Monat
  • Pflegegrad 3: 599 € pro Monat
  • Pflegegrad 4: 800 € pro Monat
  • Pflegegrad 5: 990 € pro Monat

Pflegesachleistung bei ambulantem Pflegedienst:

  • Pflegegrad 2: 796 € pro Monat
  • Pflegegrad 3: 1.497 € pro Monat
  • Pflegegrad 4: 1.859 € pro Monat
  • Pflegegrad 5: 2.299 € pro Monat

Vollstationäre Pflege im Pflegeheim (Leistungsbetrag):

  • Pflegegrad 2: 805 € pro Monat
  • Pflegegrad 3: 1.319 € pro Monat
  • Pflegegrad 4: 1.855 € pro Monat
  • Pflegegrad 5: 2.096 € pro Monat

Plus Leistungszuschläge nach Verweildauer, dazu komme ich gleich.

Pflegegrad 1: Was Sie trotzdem bekommen

Pflegegrad 1 ist der niedrigste Grad und liefert kein Pflegegeld. Trotzdem gibt es Leistungen, die viele Familien gar nicht kennen:

  • Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat (auch für Pflegegrad 1)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen): 42 € pro Monat
  • Hausnotruf: bis zu 25,50 € pro Monat
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 € einmalig
  • Pflegekurse für Angehörige: kostenlos

Schon mit Pflegegrad 1 lassen sich also über 200 € monatlicher Leistungen plus einmalige Zuschüsse abrufen. Mein Tipp: Auch wer "nur" Pflegegrad 1 bekommen hat, sollte alle diese Leistungen aktiv beantragen.

Der Entlastungsbetrag: Die meistübersehene Leistung

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat steht jeder Person mit anerkanntem Pflegegrad zu — also auch bei Pflegegrad 1. Das ist eine zweckgebundene Leistung, die Sie für ganz bestimmte Hilfen verwenden dürfen:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Alltagsbegleiter, Demenzbetreuung, hauswirtschaftliche Hilfe)
  • Bei Pflegegrad 2-5 zusätzlich für ambulante Pflegedienste in der Grundpflege

Entscheidend: Der Betrag wird nicht ausgezahlt. Sie müssen die Leistung in Anspruch nehmen, dann bezahlt die Pflegekasse den Anbieter direkt — oder Sie zahlen vor und reichen die Rechnung ein.

Was ich häufig sehe: Familien lassen den Entlastungsbetrag jahrelang verfallen, weil sie nicht wissen, wofür sie ihn nutzen können. Dabei gilt: Nicht aufgebrauchte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen. Wer also 2025 nichts genutzt hat, hat noch bis Mitte 2026 Zeit, den Topf rückwirkend zu leeren. Pro Jahr sind das maximal 1.572 €.

Verhinderungspflege: Wenn die Hauptpflegeperson Pause braucht

Wer einen Angehörigen pflegt, braucht selbst Erholung. Genau dafür gibt es die Verhinderungspflege.

Pro Jahr stehen Ihnen ab Pflegegrad 2 maximal 1.685 € für eine Vertretung der Hauptpflegeperson zur Verfügung. Maximaler Zeitraum: bis zu 8 Wochen pro Jahr (durchgehend oder stundenweise).

Die Vertretung kann durch einen Pflegedienst, eine engagierte Privatperson oder einen anderen Angehörigen übernommen werden. Bei nahen Verwandten gelten Sonderregeln: Hier wird nur das Pflegegeld weitergezahlt plus Aufwendungen wie Fahrtkosten.

Eine wichtige Neuerung 2025: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt. Insgesamt stehen pro Jahr bis zu 3.539 € für beide Leistungen zur Verfügung — flexibel kombinierbar.

Kurzzeitpflege: Stationär für begrenzte Zeit

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die pflegende Person krankheitsbedingt ausfällt — können Sie eine Kurzzeitpflege im Pflegeheim nutzen.

Der Anspruch beträgt:

  • bis zu 8 Wochen pro Jahr
  • bis zu 1.854 € im Jahr (im Rahmen des Gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 €)

Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 lässt sie sich über den Entlastungsbetrag und ggf. Eigenanteil organisieren.

Tages- und Nachtpflege

Die teilstationäre Pflege deckt einen mittleren Bedarf ab: Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag (oder die Nacht) in einer Einrichtung und kommt abends nach Hause.

Beträge ab Pflegegrad 2:

  • Pflegegrad 2: 689 € pro Monat
  • Pflegegrad 3: 1.298 € pro Monat
  • Pflegegrad 4: 1.612 € pro Monat
  • Pflegegrad 5: 1.995 € pro Monat

Diese Beträge sind zusätzlich zum Pflegegeld bzw. zur Sachleistung verfügbar. Wenn Sie den Angehörigen tagsüber in eine Tagespflege geben und abends weiter zu Hause pflegen, bekommen Sie also Pflegegeld plus Tagespflege-Budget. Eine Kombination, die ich oft empfehle, wenn die häusliche Pflege auf Dauer alleine nicht zu schaffen ist.

Vollstationäre Pflege: Wenn das Pflegeheim nötig wird

Reicht die häusliche Pflege nicht mehr aus, übernimmt das Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlt einen Festbetrag, den Rest tragen die Bewohner als Eigenanteil.

Seit 2022 wurden zusätzliche Leistungszuschläge eingeführt, die mit jeder Verweildauer im Heim steigen:

  • 0-12 Monate: 15 % des Eigenanteils
  • 12-24 Monate: 30 %
  • 24-36 Monate: 50 %
  • über 36 Monate: 75 %

Diese Zuschläge wurden ab 2024 nochmals angehoben. Wer schon zwei Jahre im Heim ist, zahlt also nur noch die Hälfte des "reinen" Pflegeanteils selbst.

Eine wichtige Klarstellung: Der Eigenanteil im Heim umfasst nicht nur die Pflege, sondern auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese drei Komponenten werden NICHT durch die Leistungszuschläge reduziert — die Familie zahlt sie immer voll.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Ein Bereich, den viele Familien gar nicht kennen: Wenn Sie die Wohnung an die Pflegebedürftigkeit anpassen müssen, zahlt die Pflegekasse einmalig bis zu 4.180 € pro Maßnahme.

Beispiele:

  • Bad behindertengerecht umbauen (bodengleiche Dusche, Haltegriffe)
  • Treppenlift einbauen
  • Türverbreiterung für Rollstuhl
  • Rampen-Bau am Hauseingang
  • Türen verbreitern

"Pro Maßnahme" heißt: Wenn sich die Pflegesituation später verändert, können Sie erneut einen Antrag stellen — etwa wenn nach dem Bad jetzt auch noch ein Treppenlift nötig wird.

Ab Pflegegrad 1 möglich. Wichtig: Den Antrag müssen Sie immer VOR dem Umbau stellen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind kleine Alltagsdinge: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Desinfektionsmittel. Hier gibt es eine monatliche Pauschale von 42 € ab Pflegegrad 1. Die Pauschale wird nicht ausgezahlt, sondern als Leistung über Anbieter abgerechnet, die Pflegehilfsmittel-Boxen monatlich nach Hause schicken.

Technische Pflegehilfsmittel sind größere Anschaffungen: Pflegebett, Toilettenstuhl, Hausnotruf, Anti-Dekubitus-Matratze, Patientenlifter. Diese werden auf Antrag und nach Empfehlung des Arztes oder MD-Gutachters direkt von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt — meist als Leihgabe.

Hausnotruf wird mit bis zu 25,50 € pro Monat bezuschusst, die Anschaffung der Geräte zusätzlich erstattet.

Wohngruppenzuschlag

Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt — also einer kleinen Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen, in der Betreuung organisiert wird — erhält einen Wohngruppenzuschlag von 224 € pro Monat ab Pflegegrad 1. Das gilt zusätzlich zu den anderen Leistungen.

Voraussetzung: Mindestens drei Pflegebedürftige in der Wohngruppe, gemeinsame Betreuung organisiert, gemeinschaftliche Wohnform.

Pflegekurse und Beratung

Als pflegende Angehörige haben Sie Anspruch auf:

  • Kostenlose Pflegekurse (theoretisch und praktisch, bei der Krankenkasse organisiert)
  • Kostenlose Pflegeberatung durch Pflegestützpunkte oder Pflegeberater der Kassen
  • Pflichtberatungsbesuche bei Pflegegeldbezug (nach §37 Abs. 3 SGB XI), die selbst auch von der Kasse bezahlt werden

Rentenpunkte für pflegende Angehörige

Eine Leistung, die ich besonders gerne erwähne, weil sie oft übersehen wird: Wer pflegt, sammelt Rentenpunkte. Voraussetzungen:

  • Pflegezeit mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
  • Pflegegrad 2 oder höher bei der gepflegten Person
  • Die Pflegeperson arbeitet maximal 30 Stunden pro Woche im Hauptberuf
  • Sie pflegt nicht erwerbsmäßig

Höhe: Je nach Pflegegrad zwischen ca. 110 € und 320 € Renten-Beitragsleistung pro Monat — das fließt direkt in die Rentenkasse der pflegenden Person.

Wie Sie die Leistungen optimal kombinieren

Der häufigste Fehler, den ich sehe: Familien wissen nicht, dass sich Leistungen kombinieren lassen. Ein Beispiel:

Familie mit Mutter Pflegegrad 3, Tochter pflegt nebenberuflich:

  • 599 € Pflegegeld monatlich (Tochter pflegt selbst)
  • Bis zu 1.298 € Tagespflege monatlich (Mutter geht 3x pro Woche in Tagespflege)
  • 131 € Entlastungsbetrag (Demenzbegleiter zweimal pro Woche)
  • 42 € Pflegehilfsmittel (Box mit Einmalhandschuhen etc.)
  • Eventuell 1.685 € Verhinderungspflege im Jahr (Tochter macht zwei Wochen Urlaub)

Das macht in einem typischen Monat fast 2.100 € an Leistungen, plus die Verhinderungspflege als jährliches Polster. Vorausgesetzt, alles ist beantragt und richtig genutzt.

Wo Sie sich beraten lassen können

Die Leistungslandschaft ist komplex und ändert sich regelmäßig. Beratung gibt es kostenlos bei:

  • Pflegestützpunkten (jedes Bundesland hat ein Netz, Anschriften unter zqp.de)
  • Pflegeberatung der Krankenkasse (telefonisch und persönlich kostenfrei)
  • VdK Sozialverband (auch Nichtmitglieder-Beratung)
  • Verbraucherzentralen
  • Caritas, Diakonie, AWO (lokale Beratungsstellen)

Mein Rat: Nutzen Sie diese Angebote. Eine Stunde Beratung kann Ihnen Hunderte Euro pro Monat ersparen.

Häufige Fragen

Ja, das ist die sogenannte Kombinationsleistung. Wenn Sie zum Beispiel 50 % der Sachleistung über einen Pflegedienst nutzen, bekommen Sie 50 % des Pflegegelds zusätzlich.
Nein. Pflegegeld ist steuerfrei für die pflegebedürftige Person. Auch wenn die Person das Geld an Angehörige weitergibt, bleibt es im Familienkreis steuerfrei — sofern es nicht über das Pflegegeld hinausgeht.
Nein, das müssen Sie nicht. Wenn die Hauptpflegeperson krank wird, können Sie für die Vertretungszeit die Verhinderungspflege nutzen. Pflegegeld läuft dabei weiter, zum Teil reduziert.
Bei reinem Pflegegeldbezug muss alle 6 Monate (Pflegegrad 2-3) bzw. alle 3 Monate (Pflegegrad 4-5) ein Beratungsbesuch stattfinden. Bei Sachleistung ist kein Pflichtbesuch nötig.
Verhinderungspflege organisiert eine Vertretung in der häuslichen Umgebung. Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Aufnahme im Pflegeheim. Seit 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag, beide Leistungen sind flexibel kombinierbar.
Nein. Die Pflegeleistungen werden nur unregelmäßig vom Gesetzgeber angepasst. Die letzte große Anhebung kam am 01.01.2025, die nächste ist für 2028 angekündigt. Inflation wird also nicht ausgeglichen.
Nicht aufgebrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden. Danach verfallen sie. Es lohnt sich also, am Jahresanfang zu prüfen, was vom Vorjahr noch übrig ist.

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