
Pflegezeit & Familienpflegezeit: Freistellung vom Job
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, steht oft die Frage im Raum, wie sich die Pflege mit dem eigenen Job vereinbaren lässt.
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, steht oft die Frage im Raum, wie sich die Pflege mit dem eigenen Job vereinbaren lässt. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit geben Ihnen ein gesetzliches Recht auf Freistellung, ohne dass Sie kündigen müssen. Je nach Situation reicht das von zehn Tagen im Akutfall über sechs Monate volle Auszeit bis zu zwei Jahren in Teilzeit. Wichtig zu wissen: In dieser Phase genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Ich zeige Ihnen, welche drei Modelle es gibt, wie lange Sie freigestellt werden können und wie Sie die Freistellung Schritt für Schritt beantragen.
Drei Modelle der Freistellung für die Pflege im Überblick
Pflegezeit und Familienpflegezeit klingen ähnlich, meinen aber Verschiedenes. Hinzu kommt ein dritter Anspruch für den akuten Notfall. Welches Modell passt, hängt davon ab, wie lange Sie aussetzen wollen und wie groß Ihr Betrieb ist.
| Merkmal | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2 PflegeZG | § 3 PflegeZG | § 2 FPfZG |
| Dauer | bis 10 Arbeitstage je Jahr | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | vollständiges Fernbleiben | ganz oder teilweise frei | Teilzeit, mind. 15 Std./Woche |
| Betriebsgröße | unabhängig | über 15 Beschäftigte | über 25 Beschäftigte |
| Ankündigung | sofort | 10 Arbeitstage vorher | 8 Wochen vorher |
| Geld in dieser Zeit | Pflegeunterstützungsgeld | kein Lohn, zinsloses Darlehen | kein Lohn, zinsloses Darlehen |
Alle drei Ansprüche setzen voraus, dass Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgen. Wer als naher Angehöriger gilt, ist gesetzlich klar geregelt. Dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder sowie Schwieger- und Enkelkinder (§ 7 PflegeZG).
Voraussetzung ist außerdem ein anerkannter Pflegegrad, mindestens Pflegegrad 1. Den Pflegegrad weisen Sie dem Arbeitgeber mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (Bundesgesundheitsministerium). Wie die fünf Pflegegrade definiert sind und welche Leistungen daran hängen, erklärt der Beitrag zu den Pflegegraden.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: zehn Arbeitstage für den Akutfall
Tritt eine Pflegesituation plötzlich ein, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). Diese kurze Auszeit gilt unabhängig von der Größe Ihres Betriebs. Sie ist für die erste Organisation gedacht, etwa um einen Pflegedienst zu suchen oder einen Heimplatz zu klären.
Für diese Tage zahlt die Pflegekasse auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts (§ 44a SGB XI). Den Anspruch haben Sie für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigem nahen Angehörigen und Kalenderjahr. Aus Gesprächen mit Angehörigen habe ich erfahren, dass viele diese zehn Akuttage gar nicht kennen und stattdessen unbezahlten Urlaub nehmen. Wie Sie das Pflegeunterstützungsgeld konkret beantragen, behandelt ein eigener Beitrag zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung.
Pflegezeit: bis zu sechs Monate ganz oder teilweise frei
Reicht die kurze Auszeit nicht, kommt die Pflegezeit infrage. Sie können sich dafür bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (§ 3 PflegeZG). Bei einer teilweisen Freistellung vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber, wie viele Stunden Sie weiterarbeiten und wie diese verteilt werden.
Einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit haben Sie in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit kündigen Sie schriftlich an, spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn. Dabei geben Sie an, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie aussetzen wollen.
In kleineren Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht dieser Rechtsanspruch nicht. Hier kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen. Er muss einen Antrag aber innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.
Eine Sonderform ist die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase. Für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen können Sie sich bis zu drei Monate freistellen lassen. Als Nachweis genügt hier ein ärztliches Zeugnis, ein Pflegegrad ist nicht zwingend.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit
Für eine längere Pflege gibt es die Familienpflegezeit. Dabei reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate, müssen aber weiter mindestens 15 Wochenstunden arbeiten (§ 2 FPfZG). Eine vollständige Freistellung ist hier, anders als bei der Pflegezeit, nicht möglich.
Den Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Ankündigen müssen Sie die Familienpflegezeit in Textform, spätestens acht Wochen vor Beginn. Auch dabei nennen Sie Zeitraum, gewünschten Stundenumfang und die Verteilung der Arbeitszeit.
Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren: 24 Monate sind die Grenze
Sie können die Modelle auch nacheinander nutzen, etwa erst sechs Monate Pflegezeit und danach Familienpflegezeit. Zusammen dürfen Pflegezeit und Familienpflegezeit aber 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Das schreibt das Familienpflegezeitgesetz vor. Schließt die Familienpflegezeit unmittelbar an eine Pflegezeit an, muss sie ohne Unterbrechung folgen.
Kündigungsschutz: ab der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung
Während Sie eine Freistellung nutzen, sind Sie besonders geschützt. Der Arbeitgeber darf Ihnen von der Ankündigung an nicht kündigen, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 5 PflegeZG). Der Schutz gilt bis zum Ende der jeweiligen Freistellung. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung vorab für zulässig erklären.
Gehalt, zinsloses Darlehen und Rentenbeiträge
Eine Lohnfortzahlung gibt es während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit nicht. Der Arbeitgeber zahlt für die ausgesetzten Stunden kein Gehalt. Zur Überbrückung können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen (§ 3 FPfZG). Die monatliche Rate beträgt höchstens die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem Nettogehalt vor und während der Freistellung, mindestens aber 50 Euro im Monat.
Auch in der Rente stehen Sie nicht allein. Pflegen Sie ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen und arbeiten daneben höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie (§ 44 SGB XI).
Freistellung für die Pflege beantragen: Schritt für Schritt
Der Weg zur Freistellung ist überschaubar. Diese vier Schritte führen ans Ziel.
- Modell wählen. Klären Sie zuerst, ob Sie nur wenige Tage, bis zu sechs Monate oder bis zu zwei Jahre brauchen. Danach richtet sich, ob kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit passt.
- Pflegebedürftigkeit nachweisen. Lassen Sie sich von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst eine Bescheinigung über den Pflegegrad ausstellen. Diesen Nachweis legen Sie dem Arbeitgeber vor.
- Frist einhalten und ankündigen. Pflegezeit kündigen Sie schriftlich spätestens zehn Arbeitstage vorher an, Familienpflegezeit in Textform spätestens acht Wochen vorher. Im Akutfall melden Sie sich sofort. Geben Sie jeweils Zeitraum und Umfang an.
- Finanzierung klären. Beantragen Sie bei der Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld für die Akuttage. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit stellen Sie bei Bedarf den Darlehensantrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Mein Tipp: Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber, sobald sich die Pflege abzeichnet, auch wenn die Frist noch läuft. Eine frühe Ankündigung schafft Planungssicherheit auf beiden Seiten und erleichtert die Vertretung im Betrieb.
Quellen
- § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- § 3 PflegeZG – Pflegezeit und sonstige Freistellungen
- § 5 PflegeZG – Kündigungsschutz
- § 7 PflegeZG – Begriffsbestimmungen (nahe Angehörige)
- § 2 FPfZG – Familienpflegezeit
- § 3 FPfZG – Förderung der pflegebedingten Freistellung (zinsloses Darlehen)
- § 44a SGB XI – Pflegeunterstützungsgeld
- § 44 SGB XI – Soziale Sicherung der Pflegeperson
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegezeit
Häufige Fragen
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