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Pflegende Angehörige

Pflegeunterstützungsgeld: kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen

Wird ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall, müssen oft innerhalb von Stunden Entscheidungen fallen.

Patricia Brunero24.06.20266 Min. Lesezeit

Wird ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall, müssen oft innerhalb von Stunden Entscheidungen fallen. Genau für diese ersten Tage gibt es das Pflegeunterstützungsgeld, eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Sie dürfen dann bis zu zehn Arbeitstage zu Hause bleiben, ohne Ihren Job zu riskieren. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie viele Tage Ihnen zustehen, wie hoch die Leistung ausfällt und wie Sie sie ohne Verzögerung beantragen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: zehn Arbeitstage im akuten Pflegefall

Das Pflegezeitgesetz gibt Ihnen in § 2 PflegeZG das Recht, kurzfristig der Arbeit fernzubleiben. Voraussetzung ist eine akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen. Akut bedeutet, dass die Versorgung plötzlich nicht mehr allein zu bewältigen ist und Sie sie erst organisieren oder vorübergehend selbst sicherstellen müssen.

Den Anspruch hat jede beschäftigte Person, vom Vollzeit-Angestellten bis zur Aushilfe. Auf die Größe des Betriebs kommt es nicht an. Wer als naher Angehöriger gilt, ist im Gesetz weit gefasst und reicht von Eltern und Großeltern über Ehe- und Lebenspartner bis zu Geschwistern, Kindern sowie Schwieger- und Enkelkindern (§ 7 PflegeZG).

Wichtig zu wissen: Für diese zehn Akuttage muss noch kein Pflegegrad anerkannt sein.

Es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit tatsächlich eingetreten ist. Auf Verlangen Ihres Arbeitgebers weisen Sie das durch eine ärztliche Bescheinigung nach. Seit dem 1. Januar 2026 reicht dafür auch die Bescheinigung einer Pflegefachperson.

Wie viele Tage stehen Ihnen zu?

Pflegeunterstützungsgeld gibt es für höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Der Anspruch erneuert sich also mit jedem Kalenderjahr. Er gilt zusätzlich für jede weitere pflegebedürftige Person in Ihrer Familie.

Kümmern sich mehrere Angehörige um dieselbe Person, teilen sie sich die zehn Tage. Pflegen Sie zum Beispiel Ihre Mutter gemeinsam mit Ihrer Schwester, stehen Ihnen beiden zusammen zehn bezahlte Tage zu, nicht jedem zehn. Wie sich die Tage aufteilen, sprechen Sie untereinander ab.

Was ist Pflegeunterstützungsgeld und wie hoch ist der Lohnersatz?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung nach § 44a SGB XI. Es springt ein, wenn Ihr Arbeitgeber für die Fehltage keinen Lohn fortzahlt. Berechnet wird es nach denselben Regeln wie das Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V). Maßgeblich ist Ihr ausgefallenes Nettogehalt.

Die genaue Höhe hängt davon ab, ob Sie in den zwölf Monaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben.

SituationHöhe des Pflegeunterstützungsgeldes
Keine Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten90 % des ausgefallenen Nettogehalts
Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten100 % des ausgefallenen Nettogehalts
Höchstbetrag 2026135,63 € je Arbeitstag

Nach oben ist die Leistung gedeckelt. Sie darf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen (§ 223 SGB V). Daraus ergibt sich 2026 ein Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Arbeitstag. Vom Pflegeunterstützungsgeld werden noch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Für die Pflegeversicherung fallen keine Beiträge an.

Ein Beispiel: Bei einem Nettoverdienst von rund 106 Euro pro Arbeitstag und ohne Einmalzahlung erhalten Sie 90 Prozent davon, also etwa 96 Euro täglich. Für fünf Tage zahlt die Pflegekasse demnach rund 480 Euro auf Ihr Konto.

So beantragen Sie die Leistung Schritt für Schritt

Beim Pflegeunterstützungsgeld zählt jeder Tag, denn es wird nur auf Antrag und zeitnah gezahlt. Halten Sie sich an diese Reihenfolge.

  1. Arbeitgeber sofort informieren. Melden Sie sich unverzüglich und nennen Sie die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit. Eine Frist müssen Sie nicht einhalten, der Akutfall rechtfertigt die sofortige Freistellung.
  2. Bescheinigung besorgen. Lassen Sie sich die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit Ihrer Hilfe von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Pflegefachperson bestätigen.
  3. Antrag bei der Pflegekasse stellen. Zuständig ist die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene. Reichen Sie den Antrag umgehend ein.
  4. Auszahlung erhalten. Die Pflegekasse überweist das Pflegeunterstützungsgeld direkt an Sie.

Mein Tipp: Reichen Sie den Antrag auch dann sofort ein, wenn die Bescheinigung noch fehlt. Den Nachweis können Sie kurz darauf nachreichen.

Abgrenzung zu Pflegezeit und Familienpflegezeit

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung deckt nur den ersten Schritt ab, das Organisieren der Pflege. Reicht die akute Auszeit nicht aus, gibt es zwei längere Modelle. Die Pflegezeit erlaubt bis zu sechs Monate volle oder teilweise Freistellung. Die Familienpflegezeit ermöglicht bis zu 24 Monate in Teilzeit. Beide sind unbezahlt und über ein zinsloses Darlehen des Bundes absicherbar. Alle Voraussetzungen, Fristen und Betriebsgrößen dazu finden Sie im Beitrag Pflegezeit & Familienpflegezeit. Einen Gesamtüberblick über Ihre Rechte als pflegende Person bietet der Ratgeber für pflegende Angehörige.

Fazit: Pflegeunterstützungsgeld verschafft Ihnen im Akutfall Luft

Das Pflegeunterstützungsgeld federt den Verdienstausfall ab, wenn Sie wegen einer plötzlichen Pflegesituation kurzfristig aussetzen müssen. Es ist an kein vorheriges Verfahren und keinen festgestellten Pflegegrad gebunden, sondern an die akute Lage selbst. Entscheidend ist Tempo: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort und stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen ohne Aufschub. So sichern Sie sich die zehn Tage und nutzen die Zeit, um eine dauerhafte Versorgung auf die Beine zu stellen.


Quellen

Häufige Fragen

Es ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für die Tage, an denen Sie wegen einer akuten Pflegesituation nicht arbeiten können. Es gleicht den entgangenen Verdienst weitgehend aus und wird direkt an Sie ausgezahlt.
Bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Versorgen mehrere Personen denselben Angehörigen, teilen sie sich diese zehn Tage gemeinsam.
In der Regel 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Hatten Sie im Jahr davor eine Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld, sind es 100 Prozent. Mehr als 135,63 Euro pro Arbeitstag gibt es 2026 jedoch nicht.
Nein. Anders als bei der Pflegezeit muss noch kein Pflegegrad festgestellt sein. Es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und durch eine ärztliche Bescheinigung oder die einer Pflegefachperson belegt wird.
Der Kreis ist im Pflegezeitgesetz weit gezogen. Dazu gehören neben Ehe- und Lebenspartnern auch Eltern, Schwiegereltern und Großeltern sowie Geschwister, eigene Kinder, Schwieger- und Enkelkinder.
In der Regel nicht. Eine Lohnfortzahlung besteht nur, wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsieht. Andernfalls tritt das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse an die Stelle des Gehalts.

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