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Pflegende Angehörige

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Ihr kostenloser Anspruch

Wer zum ersten Mal mit einer Pflegesituation zu tun hat, steht vor vielen Fragen auf einmal.

Patricia Brunero08.06.20267 Min. Lesezeit

Wer zum ersten Mal mit einer Pflegesituation zu tun hat, steht vor vielen Fragen auf einmal. Welche Leistungen gibt es, welcher Antrag ist nötig, und wer hilft beim Sortieren? Genau dafür gibt es die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, einen gesetzlichen und kostenlosen Anspruch für alle, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Die Beratung ist neutral und kann auf Wunsch bei Ihnen zu Hause stattfinden. Ich zeige Ihnen, was die Pflegeberatung leistet, wer sie bezahlt, wo Sie einen Pflegestützpunkt finden und welcher Beratungsbesuch beim Pflegegeld sogar Pflicht ist.

Was ist Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?

Die Pflegeberatung ist Ihr gesetzliches Recht auf individuelle Beratung und Hilfestellung rund um die Pflege. Eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater hilft Ihnen, die passenden Sozialleistungen und Hilfsangebote zu finden und auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen (§ 7a SGB XI). Es geht dabei nicht nur um Auskünfte, sondern um eine echte Begleitung im konkreten Fall.

Kern der Beratung ist der individuelle Versorgungsplan. Darin wird erfasst, welche Unterstützung Sie oder Ihr Angehöriger im Alltag brauchen. Die Pflegeberatung hält fest, welche Leistungen infrage kommen, hilft bei den nötigen Anträgen und prüft später, ob der Plan noch passt. Auf Wunsch bezieht die Beratung Ihre Angehörigen mit ein und findet bei Ihnen zu Hause statt.

Wichtig zu wissen: Die Beratung ist unabhängig. Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater verfolgt kein Verkaufsinteresse, sondern soll allein Ihren Bedarf in den Blick nehmen.

Wer hat Anspruch, und ist die Pflegeberatung kostenlos?

Anspruch auf Pflegeberatung haben alle Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Das beginnt bereits mit Pflegegrad 1. Auch wer noch keinen Pflegegrad hat, aber einen Antrag gestellt hat, kann die Beratung nutzen.

Die Pflegeberatung kostenlos zu bekommen, ist dabei kein Sonderangebot, sondern gesetzlich festgelegt. Die Kosten trägt die Pflegekasse, für Sie entsteht kein Aufwand. Das gilt für die Beratung durch die Pflegekasse selbst genauso wie für die Beratung in einem Pflegestützpunkt.

Damit Sie nach einem Antrag nicht lange warten müssen, gibt das Gesetz der Pflegekasse eine Frist vor. Sie muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihres Antrags entweder einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI). Den Gutschein lösen Sie bei einer unabhängigen Beratungsstelle ein. Die Kosten rechnet diese Stelle direkt mit der Pflegekasse ab.

Die fünf Pflegegrade bilden ab, wie selbstständig ein Mensch im Alltag noch ist. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen stehen zu. Welcher Pflegegrad zu welchen Beträgen führt, erklärt ausführlich der Beitrag zu den Pflegegraden.

Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3: Pflicht bei Pflegegeld

Eine besondere Form der Beratung ist der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause ohne ambulanten Pflegedienst versorgt wird, muss diesen Besuch ab Pflegegrad 2 regelmäßig abrufen (§ 37 SGB XI). Eine Pflegefachkraft kommt dafür in die Wohnung, sieht sich die Pflegesituation an und gibt praktische Hinweise. Es ist ein Beratungsbesuch zur Unterstützung, kein Kontrollbesuch.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten einheitliche Fristen. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) hat die früher engeren Intervalle vereinfacht. Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist der Besuch nun halbjährlich nachzuweisen. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie ihn zusätzlich freiwillig vierteljährlich abrufen.

PflegegradPflicht-BeratungsbesuchZusätzlich freiwillig
Pflegegrad 1keine Pflichthalbjährlich auf Wunsch
Pflegegrad 2 und 3halbjährlichnicht vorgesehen
Pflegegrad 4 und 5halbjährlichvierteljährlich auf Wunsch
nur Pflegesachleistung (Pflegedienst)keine Pflichthalbjährlich auf Wunsch

Auch dieser Besuch ist für Sie kostenlos, die Pflegekasse trägt die Kosten. Die Erstberatung findet persönlich in der Häuslichkeit statt. Jede zweite Beratung danach darf per Video erfolgen. Diese Möglichkeit ist vorerst bis zum 31. März 2027 befristet.

Den Termin sollten Sie ernst nehmen. Weisen Sie den Pflichtbesuch trotz Erinnerung nicht nach, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen. Mein Tipp: Tragen Sie die Halbjahresfristen direkt in den Kalender ein, sobald der Pflegegrad anerkannt ist.

Wo finde ich einen Pflegestützpunkt?

Ein Pflegestützpunkt ist eine wohnortnahe Anlaufstelle, die Beratung, Versorgung und Betreuung unter einem Dach bündelt (§ 7c SGB XI). Dort beraten Sie Fachleute neutral und unabhängig von einer einzelnen Kasse. Für einen Termin müssen Sie nicht bei einer bestimmten Pflegekasse versichert sein.

Am schnellsten finden Sie eine Anlaufstelle über die kostenlose und werbefreie Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP). Dort suchen Sie nach Postleitzahl und sehen Pflegestützpunkte sowie weitere anerkannte Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Einen Pflegestützpunkt nennt Ihnen außerdem Ihre Pflegekasse, ebenso die Kommune, das Bürgeramt oder der Online-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums (Bundesgesundheitsministerium). In manchen Regionen gibt es statt eines Stützpunkts andere anerkannte Beratungsstellen, etwa bei Wohlfahrtsverbänden oder Kommunen.

In meinem persönlichen Umfeld habe ich erlebt, wie viel ein einziger Termin im Pflegestützpunkt bringen kann. Vieles, was vorher unübersichtlich wirkte, ließ sich in einem Gespräch ordnen.

Pflegeberatung Schritt für Schritt nutzen

Der Weg zur Beratung ist unkompliziert. Diese vier Schritte führen ans Ziel.

  1. Anspruch klären. Sobald Sie Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder einen Antrag gestellt haben, steht Ihnen die Pflegeberatung zu. Ein bestimmter Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
  2. Termin oder Gutschein anfordern. Bitten Sie Ihre Pflegekasse um einen Beratungstermin oder einen Beratungsgutschein. Die Kasse muss innerhalb von zwei Wochen reagieren.
  3. Ort und Form wählen. Entscheiden Sie, ob die Beratung zu Hause, im Pflegestützpunkt oder bei einer anerkannten Beratungsstelle stattfinden soll. Bei manchen Anbietern ist auch eine Videoberatung möglich.
  4. Versorgungsplan erstellen lassen. Lassen Sie im Gespräch festhalten, welche Leistungen Sie brauchen und welche Anträge offen sind. Diesen Plan können Sie später anpassen, wenn sich die Situation ändert.

Wer einen Angehörigen pflegt, findet weitere Anlaufstellen und Entlastungsangebote im Überblicksbeitrag für pflegende Angehörige. Die Pflegeberatung ist dabei oft der erste sinnvolle Schritt, weil sie alle weiteren Hilfen zusammenführt.


Quellen

Häufige Fragen

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist Ihr gesetzliches Recht auf individuelle, neutrale Beratung rund um die Pflege. Eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater hilft Ihnen, passende Leistungen zu finden, Anträge zu stellen und einen individuellen Versorgungsplan aufzustellen.
Ja. Die Pflegeberatung ist für Sie kostenlos, die Kosten trägt die Pflegekasse. Das gilt für die Beratung durch die Kasse, im Pflegestützpunkt und beim verpflichtenden Beratungsbesuch zu Hause.
Einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe finden Sie über die werbefreie Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege, über Ihre Pflegekasse, Ihre Kommune oder den Online-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums. Die Beratung dort ist unabhängig und steht Ihnen offen, egal bei welcher Kasse Sie versichert sind.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, ist der Beratungsbesuch ab Pflegegrad 2 seit 2026 einheitlich halbjährlich Pflicht. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie ihn freiwillig zusätzlich vierteljährlich abrufen. Ohne Nachweis kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 muss die erste Beratung persönlich zu Hause erfolgen, jede zweite danach darf per Video laufen, befristet bis 31. März 2027. Ob auch die allgemeine Pflegeberatung digital angeboten wird, hängt von der jeweiligen Kasse oder Beratungsstelle ab.
Die Pflegeberatung nach § 7a ist ein freiwilliger Anspruch zur Orientierung und Planung. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 ist dagegen eine Pflicht für Pflegegeld-Bezieher ab Pflegegrad 2 und dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.

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