
Pflegegrad 1: Voraussetzungen & Leistungen 2026
Pflegegrad 1 ist die erste Stufe der Pflegeversicherung und zugleich die am häufigsten unterschätzte.
Pflegegrad 1 ist die erste Stufe der Pflegeversicherung und zugleich die am häufigsten unterschätzte. Viele rechnen mit einer monatlichen Geldzahlung und sind enttäuscht, wenn keine kommt. Dabei steht Ihnen bei Pflegegrad 1 ein festes Paket an Leistungen zu, das im Alltag spürbar entlastet, vom Entlastungsbetrag über Pflegehilfsmittel bis zum Zuschuss für den barrierearmen Umbau. Ich zeige Ihnen, welche Voraussetzungen für Pflegegrad 1 gelten, welche Leistungen 2026 dazugehören, wie Sie an das Geld kommen und worauf Sie dabei achten sollten.
Pflegegrad 1: Voraussetzungen und Einstufung
Ob Pflegegrad 1 vorliegt, entscheidet nicht die ärztliche Diagnose, sondern wie selbstständig jemand seinen Alltag noch bewältigt. Als pflegebedürftig gilt nach § 14 SGB XI, wer körperliche, kognitive oder psychische Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht selbst ausgleichen kann. Den Anstoß geben Sie mit einem formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
Zur Einstufung kommt der Medizinische Dienst (MD) ins Haus, bei privat Versicherten Medicproof. Geprüft wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, sogenannten Modulen, von der Mobilität über die Selbstversorgung bis zur Gestaltung des Alltags. Aus den Einzelbewertungen entsteht eine Gesamtpunktzahl. Wie die Module gewichtet werden und wie Sie sich auf den Termin vorbereiten, lesen Sie im Beitrag zu den Pflegegraden.
Für Pflegegrad 1 reicht eine Punktzahl von 12,5 bis unter 27, das ist die niedrigste Schwelle der fünf Pflegegrade (§ 15 SGB XI, Medizinischer Dienst Bund).
| Pflegegrad | Punkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 – unter 27 | gering |
| Pflegegrad 2 | 27 – unter 47,5 | erheblich |
| Pflegegrad 3 | 47,5 – unter 70 | schwer |
Pflegegrad 1 ist damit ein Einstiegsgrad. Er erfasst Menschen, die noch weitgehend selbstständig sind, aber an einzelnen Stellen verlässlich Unterstützung brauchen. In der Praxis trifft das oft auf Menschen mit beginnender Demenz, nach einem leichten Schlaganfall oder mit zunehmender Gangunsicherheit zu, die zu Hause leben und denen einzelne Handgriffe noch von der Hand gehen.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Die Leistungen bei Pflegegrad 1 sind begrenzt, aber konkret. Statt einer freien Geldzahlung erhalten Sie zweckgebundene Budgets und Sachleistungen. Die folgende Tabelle zeigt, was 2026 zu Pflegegrad 1 gehört und was nicht.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld | kein Anspruch | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung (ambulanter Dienst) | kein Anspruch | § 36 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | 131 €/Monat | § 45b SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 €/Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Zuschuss zur vollstationären Pflege | 131 €/Monat | § 43 SGB XI |
| Pflegeberatung | kostenlos | § 7a SGB XI |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | kein Anspruch | §§ 39, 42 SGB XI |
Der wichtigste laufende Posten ist der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat. Damit lassen sich nach Landesrecht anerkannte Angebote bezahlen, etwa eine Alltagsbegleitung, eine anerkannte Haushaltshilfe, ein Betreuungsdienst oder die Tages- und Nachtpflege. Welche konkreten Angebote in Ihrem Bundesland zugelassen sind, regelt § 45a SGB XI und die jeweilige Landesverordnung. Wie Sie den Entlastungsbetrag im Detail abrufen, behandelt ein eigener Beitrag zum Entlastungsbetrag.
Hinzu kommt die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 42 € pro Monat, also für Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektion oder Schutzschürzen. Diese Pauschale gilt schon ab Pflegegrad 1 und ist zuzahlungsfrei. Den Bezug über eine sogenannte Pflegebox sowie die Abrechnung gegen Beleg erklärt der Beitrag zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.
Wer das Wohnumfeld anpasst, kann einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme erhalten, etwa für einen bodengleichen Duschplatz, einen Treppenlift oder den Abbau von Schwellen. Größere Umbauten lassen sich zusätzlich mit dem Investitionszuschuss der KfW (Programm 455-B) kombinieren. Auch ein Hausnotruf ist möglich, die Pflegekasse bezuschusst ihn seit dem 01.04.2026 mit bis zu 27 € netto pro Monat (GKV-Spitzenverband). Die Voraussetzungen und den Antragsweg beschreibt der Beitrag zum Hausnotruf.
Zwei oft übersehene Leistungen stehen ebenfalls schon ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für Sie kostenlos und klärt vor Ort, welche Angebote passen. Und pflegende Angehörige können kostenlose Pflegekurse besuchen, in denen Handgriffe und Entlastungsstrategien vermittelt werden (§ 45 SGB XI).
Pflegegrad 1 und Geld: kein Pflegegeld, aber feste Budgets
Die häufigste Suche rund um Pflegegrad 1 und Geld zielt auf das Pflegegeld. Hier ist die Antwort eindeutig. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI und die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI setzen erst ab Pflegegrad 2 ein. Bei Pflegegrad 1 entfallen außerdem die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege, weil auch diese einen Pflegegrad ab 2 voraussetzen.
Was bei Pflegegrad 1 an Geld zur Verfügung steht, ist zweckgebunden. Der Entlastungsbetrag von 131 € fließt nicht aufs Konto, sondern dient der Bezahlung anerkannter Leistungen. Eine Barauszahlung gibt es nicht. Sie haben zwei Wege der Abrechnung. Beim ersten zahlen Sie die Leistung zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, die den Betrag bis zu 131 € erstattet. Beim zweiten treten Sie den Anspruch an den Anbieter ab, der dann direkt mit der Pflegekasse abrechnet. So müssen Sie nicht in Vorleistung gehen.
Für Pflegegrad 1 gilt eine wichtige Sonderregel. Weil es hier weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung gibt, dürfen Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für die körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst einsetzen, also etwa für Hilfe beim Duschen oder Baden. Ab Pflegegrad 2 ist genau das ausgeschlossen, dort ist der Entlastungsbetrag auf Betreuung und Haushaltshilfe begrenzt. Diese Ausnahme bestätigt das Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich.
Nicht genutztes Budget verfällt nicht sofort. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht abrufen, wird automatisch ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen, ein Antrag ist dafür nicht nötig. Spätestens am 30. Juni des Folgejahres müssen die Leistungen erbracht und die Rechnungen eingereicht sein, sonst verfällt der Rest endgültig (§ 45b SGB XI).
Pflegegrad 1 nutzen: was ich Angehörigen rate
Aus Gesprächen mit Angehörigen nehme ich mit, dass Pflegegrad 1 oft als „lohnt sich kaum" abgetan wird. Das halte ich für einen teuren Irrtum. Wer die 131 € Entlastungsbetrag jeden Monat liegen lässt, verschenkt über das Jahr 1.572 € an Entlastung.
Mein Tipp lautet, vier Dinge früh zu klären. Beantragen Sie die Pflegehilfsmittel-Pauschale, sie läuft mit einem einzigen Antrag dauerhaft weiter. Richten Sie eine wiederkehrende Entlastungsleistung über einen anerkannten Anbieter ein, am einfachsten mit Direktabrechnung, damit Sie nicht in Vorleistung gehen. Behalten Sie die Frist zum 30. Juni im Blick, bis dahin müssen Restbeträge aus dem Vorjahr verbraucht sein. Und prüfen Sie früh, ob Umbau und Hausnotruf sinnvoll sind, denn beides senkt das Risiko, dass aus einer kleinen Einschränkung schnell eine große wird.
Verschlechtert sich die Situation, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen. Ab Pflegegrad 2 kommen dann Pflegegeld, Pflegesachleistung sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu.
Fazit: Pflegegrad 1 ist ein Antrag, der sich lohnt
Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld, aber ein verlässliches Grundpaket aus Entlastung, Hilfsmitteln und Zuschüssen. Wer diese Leistungen früh aktiviert und das Budget regelmäßig nutzt, entlastet den Alltag und beugt einer schnellen Verschlechterung vor. Der sinnvollste nächste Schritt ist eine kostenlose Pflegeberatung, dort lassen sich die passenden Angebote vor Ort und der Antragsweg gemeinsam klären.
Quellen
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 37 SGB XI – Pflegegeld
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung
- Medizinischer Dienst Bund: Das Begutachtungsinstrument
Häufige Fragen
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