
Angehörige für die Pflege bezahlen: Pflegegeld weitergeben
Viele Familien möchten die häusliche Pflege finanziell anerkennen und fragen sich, ob sie Angehörige für die Pflege bezahlen dürfen.
Viele Familien möchten die häusliche Pflege finanziell anerkennen und fragen sich, ob sie Angehörige für die Pflege bezahlen dürfen. Die kurze Antwort lautet ja, in den meisten Fällen über das Pflegegeld. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie Pflegegeld an Angehörige weitergeben, wann es steuerfrei bleibt und wo die Grenze zu einem echten Arbeitsverhältnis verläuft. Außerdem lesen Sie, was beim Bürgergeld und beim Elternunterhalt zu beachten ist.
Darf man Angehörige für die Pflege bezahlen?
Ja. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und steht ihr zur freien Verfügung. Eine zweckgebundene Abrechnung verlangt die Pflegekasse nicht. Die pflegebedürftige Person kann das Geld also ohne Auflagen an die Menschen weitergeben, die sie zu Hause versorgen. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht nicht, sie ist eine freiwillige Anerkennung.
Anspruch auf Pflegegeld besteht ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause selbst organisiert wird. Wie hoch es je Pflegegrad ausfällt, zeigt die Tabelle.
| Pflegegeld pro Monat | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|
| Betrag 2026 | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Wie der Anspruch entsteht und wie sich Geld- und Sachleistung mischen lassen, lesen Sie ausführlich im Beitrag zum Pflegegeld 2026 sowie im Überblick für pflegende Angehörige. Aus Gesprächen mit Angehörigen habe ich gelernt, dass viele das Pflegegeld für eine Belohnung der Kasse halten. Tatsächlich ist es Geld der pflegebedürftigen Person, über das allein sie entscheidet.
Pflegegeld an Angehörige weitergeben: steuerfrei bis zur Pflegegeldhöhe
Geben Sie Pflegegeld an Angehörige weiter, muss die Pflegeperson dieses Geld in aller Regel nicht versteuern. Nach § 3 Nr. 36 EStG bleiben solche Einnahmen steuerfrei, solange sie die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass die Pflege aus familiärer Nähe oder aus einer sittlichen Pflicht heraus erfolgt.
Bei nahen Angehörigen wird diese sittliche Pflicht ohne Weiteres anerkannt. Bei Nicht-Angehörigen, etwa einer langjährigen Nachbarin, nimmt die Finanzverwaltung sie an, wenn die Pflegeperson nur eine einzige pflegebedürftige Person betreut. Wer dagegen mehrere Menschen gegen Bezahlung pflegt oder rein geschäftsmäßig handelt, erfüllt die Voraussetzung nicht. In diesem Fall sind die Zahlungen steuerpflichtige Einnahmen.
Wichtig zu wissen: Steuerfrei heißt nicht automatisch ohne weitere Folgen. Wer das Geld behält, kann dadurch einen anderen Steuervorteil verlieren. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Pflege-Pauschbetrag: Wer das Geld behält, verliert den Steuervorteil
Pflegende Angehörige können in ihrer Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ansetzen. Er senkt das zu versteuernde Einkommen pauschal, ohne Einzelbelege und ohne Abzug einer zumutbaren Belastung.
| Pflege-Pauschbetrag pro Jahr | PG 2 | PG 3 | PG 4 / PG 5 |
|---|---|---|---|
| Betrag | 600 € | 1.100 € | 1.800 € |
Bei Pflegegrad 4 und 5 sowie beim Merkzeichen „H" gilt der höchste Betrag. Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen.
Der Haken liegt in den Einnahmen. Der Pauschbetrag setzt voraus, dass die Pflegeperson für die Pflege kein Geld erhält. Behält sie das weitergeleitete Pflegegeld für sich, zählt genau das als solche Einnahme. Damit entfällt der Pauschbetrag. Die Höhe des weitergegebenen Betrags spielt dabei keine Rolle. So steht es im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch zu § 33b. Aus meiner Erfahrung übersehen viele genau diesen Zusammenhang und beantragen den Pauschbetrag, obwohl sie das Pflegegeld behalten.
Von dieser Regel gibt es zwei wichtige Ausnahmen. Eltern, die das Pflegegeld für ihr Kind mit Behinderung empfangen, behalten den Pauschbetrag unabhängig davon, wie sie das Geld verwenden. Auch wer das Pflegegeld nachweislich nur treuhänderisch verwaltet und ausschließlich für die pflegebedürftige Person ausgibt, behält den Anspruch. Renten- und Sozialversicherungsbeiträge, die die Pflegekasse für die Pflegeperson übernimmt, gelten ebenfalls nicht als schädliche Einnahme.
Mein Tipp: Rechnen Sie beide Wege durch. Gerade bei niedrigeren Pflegegraden ist der Pflege-Pauschbetrag oft wertvoller als das behaltene Pflegegeld. Dann lohnt es sich, das Pflegegeld nachweisbar für die pflegebedürftige Person einzusetzen.
Anerkennung oder echtes Arbeitsverhältnis? Die Abgrenzung
Die Weitergabe von Pflegegeld ist eine freiwillige Anerkennung, kein Arbeitsvertrag. Niemand wird dadurch zum Arbeitnehmer, es fallen keine Sozialabgaben an und eine Lohnabrechnung ist nicht nötig. Genau das macht diesen Weg für die meisten Familien attraktiv.
Anders liegt der Fall, wenn Sie eine Pflegeperson über das Pflegegeld hinaus fest bezahlen wollen. Dann entsteht schnell ein echtes Arbeitsverhältnis mit allen Pflichten. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde (Stand 2026, Generalzolldirektion). Die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig oder als Minijob anzumelden. Der Lohn der Pflegeperson ist dann steuerpflichtiges Einkommen.
Ein Beschäftigungsverhältnis mit Angehörigen im eigenen Haushalt erkennt das Finanzamt zudem nur an, wenn es wie unter Fremden klar vereinbart und tatsächlich so gelebt wird. In meinem persönlichen Umfeld habe ich erlebt, wie schnell aus einer gut gemeinten Bezahlung ein bürokratischer Aufwand wurde, der den finanziellen Vorteil wieder auffraß. Für die laufende häusliche Pflege durch Angehörige ist die Weitergabe des Pflegegeldes daher meist der einfachere Weg.
Wer eine fremde Hilfe im Haushalt beschäftigt, kann die Kosten über § 35a EStG steuerlich geltend machen. Wie häusliche Pflege durch Angehörige insgesamt funktioniert, lesen Sie im Beitrag zur häuslichen Pflege.
Bürgergeld und Unterhalt: was Sie beim Geld für die Pflege der Eltern beachten
Beziehen Sie selbst Bürgergeld und pflegen einen Angehörigen, sorgen sich viele, das weitergegebene Pflegegeld könnte angerechnet werden. Bei der pflegebedürftigen Person bleibt das Pflegegeld bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ohnehin unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Bei der nicht erwerbsmäßig pflegenden Person bleibt das weitergeleitete Pflegegeld ebenfalls anrechnungsfrei, weil es steuerfrei ist (§ 1 Bürgergeld-Verordnung).
Die Grenze ist dieselbe wie im Steuerrecht. Sobald die Zahlung erwerbsmäßig wird, die Pflegegeldhöhe übersteigt oder keine sittliche Pflicht besteht, gilt sie als Einkommen und wird angerechnet. Ich rate Ihnen, dem Jobcenter den Pflegegeldfluss offen zu melden, auch wenn er anrechnungsfrei bleibt. Das Amt prüft selbst, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Beim Geld für die Pflege der Eltern taucht oft die Frage nach dem Elternunterhalt auf. Erwachsene Kinder werden für die Pflegekosten ihrer Eltern erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 SGB XII). Steuerfreies weitergeleitetes Pflegegeld zählt nicht zu diesem maßgeblichen Einkommen. Es kann die Grenze daher nicht überschreiten lassen.
Fazit: Angehörige für die Pflege bezahlen heißt meist Pflegegeld weitergeben
Wer Angehörige für die Pflege bezahlen möchte, nutzt in den allermeisten Fällen das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person. Es steht zur freien Verfügung, die Weitergabe ist bei Angehörigen steuerfrei und beim Bürgergeld geschützt. Klären Sie vor der Steuererklärung, ob Sie das Geld behalten oder lieber den Pflege-Pauschbetrag nutzen wollen. Wollen Sie darüber hinaus dauerhaft bezahlen, prüfen Sie vorher die Folgen eines echten Arbeitsverhältnisses.
Quellen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen (Nr. 36: weitergeleitetes Pflegegeld)
- § 33b EStG – Pflege-Pauschbetrag
- Einkommensteuer-Handbuch zu § 33b (BMF): weitergeleitetes Pflegegeld als schädliche Einnahme
- § 1 Bürgergeld-Verordnung – nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
- § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen, Elternunterhalt (100.000-Euro-Grenze)
Häufige Fragen
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