
Pflegegeld 2026: Beträge je Pflegegrad & Auszahlung
Wie viel Pflegegeld 2026 zusteht, hängt allein vom Pflegegrad ab.
Wie viel Pflegegeld 2026 zusteht, hängt allein vom Pflegegrad ab. Diese Geldleistung der Pflegeversicherung ist für viele Familien die wichtigste finanzielle Unterstützung, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige übernommen wird. In diesem Beitrag finden Sie die aktuellen Beträge je Pflegegrad als Tabelle, dazu die Regeln zur Auszahlung, zur Steuerfreiheit und zur Kombination mit einem Pflegedienst. So sehen Sie auf einen Blick, was Ihrer Familie zusteht und worauf Sie achten sollten.
Pflegegeld 2026: die Beträge je Pflegegrad im Überblick
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung für Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Die folgende Tabelle zeigt die Pflegegeld-Höhe für alle fünf Pflegegrade im Jahr 2026.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 (pro Monat) |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Die Beträge wurden zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht und gelten 2026 unverändert weiter. Eine erneute Anpassung sieht das Gesetz erst zum 01.01.2028 vor. 2026 ist damit ein reines Fortschreibungsjahr, die Pflegegeld-Tabelle bleibt also stabil.
Was ist Pflegegeld und wer hat Anspruch?
Der Pflegegrad drückt aus, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Er wird durch eine Begutachtung über ein Punktesystem festgestellt und reicht von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung). Wie die Einstufung im Detail abläuft, erkläre ich im Beitrag zu den Pflegegraden.
Einen Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Es ist mindestens Pflegegrad 2 anerkannt. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, sondern andere Leistungen.
- Die Pflege findet zu Hause statt, nicht dauerhaft in einem Pflegeheim.
- Die Versorgung ist durch Angehörige oder andere selbst organisierte Pflegepersonen sichergestellt, nicht überwiegend durch einen ambulanten Pflegedienst.
Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, nicht direkt an die Pflegeperson. Die pflegebedürftige Person entscheidet selbst, wie sie das Pflegegeld einsetzt, etwa ob und in welcher Höhe sie es an die pflegenden Angehörigen weitergibt. Eine zweckgebundene Abrechnung mit Belegen verlangt die Pflegekasse beim Pflegegeld nicht.
Auszahlung: Wann und wie kommt das Pflegegeld aufs Konto?
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus überwiesen, in der Regel zu Beginn des Kalendermonats. Viele Pflegekassen buchen am ersten Bankarbeitstag, einige bereits am letzten Werktag des Vormonats. Fällt der Monatserste auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Gutschrift auf den nächsten Bankarbeitstag.
Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie den Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben, sobald mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wird. Die erste Zahlung nach der Bewilligung enthält deshalb häufig eine Nachzahlung für die Zeit zwischen Antrag und Bescheid. Ein angefangener Monat wird dabei pauschal mit 30 Tagen gerechnet.
Mein Tipp: Stellen Sie den Antrag frühzeitig und schriftlich, denn der Antragsmonat entscheidet über den Beginn der Zahlung. Wer mit dem Antrag wartet, verschenkt bares Geld.
Bei einem vorübergehenden Ausfall der Pflegeperson läuft das Pflegegeld nicht einfach weiter, sondern nur anteilig. Während einer Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt. So bleibt ein Teil der Geldleistung erhalten, auch wenn vorübergehend eine Ersatzpflege einspringt.
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
Pflegegeld ist nicht die einzige Leistung der häuslichen Pflege. Wer professionelle Unterstützung möchte, kann stattdessen Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die Sachleistungsbeträge sind höher als das Pflegegeld, weil ein Pflegedienst teurer ist als die Pflege durch Angehörige.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Pflegesachleistung 2026 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Sie müssen sich nicht für eine der beiden Leistungen entscheiden. Über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI lassen sich Pflegesachleistung und Pflegegeld mischen. Wer den Sachleistungsanspruch nur teilweise ausschöpft, erhält für den nicht genutzten Anteil ein anteiliges Pflegegeld. Nutzt jemand etwa 60 Prozent des Sachleistungsbudgets für den Pflegedienst, bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes übrig. An diese Aufteilung sind Sie für sechs Monate gebunden.
Davon getrennt steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat zu. Dieser Betrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet und ist zweckgebunden, etwa für eine Betreuungs- oder Haushaltshilfe.
Ist Pflegegeld steuerfrei?
Ja. Das Pflegegeld ist bei der pflegebedürftigen Person steuerfrei. Es zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Steuerfreiheit bleibt auch bestehen, wenn die pflegebedürftige Person das Geld an einen pflegenden Angehörigen weitergibt. Diese Weitergabe ist nach § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Auch für Personen, die keine Angehörigen sind, kann die Weitergabe steuerfrei sein, wenn sie damit eine sittliche Pflicht erfüllen. Davon geht das Finanzamt in der Regel aus, solange jemand für höchstens zwei Pflegebedürftige tätig ist.
Pflegende Angehörige können zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nutzen. Er beträgt 2026 unverändert 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist, dass Sie die Person persönlich, regelmäßig und ohne Bezahlung im häuslichen Umfeld pflegen.
Beratungsbesuch nicht vergessen
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen. Dieser Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und gibt pflegenden Angehörigen praktische Hilfestellung. Seit 2026 ist er für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich halbjährlich Pflicht. Bei Pflegegrad 4 und 5 lässt sich zusätzlich freiwillig ein vierteljährlicher Termin abrufen.
Den Besuch sollten Sie ernst nehmen, denn er ist kostenlos und an die Auszahlung gebunden. Rufen Sie die Pflichtberatung nicht ab, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz streichen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur Pflegeberatung.
Fazit: Pflegegeld 2026 richtig beantragen und nutzen
Die wichtigste Erkenntnis ist einfach: Das Pflegegeld 2026 hängt allein vom anerkannten Pflegegrad ab und ist eine frei verfügbare Geldleistung für die Pflege zu Hause. Ihre konkrete nächste Handlung sollte sein, den Antrag bei der Pflegekasse zu stellen, sobald ein Pflegebedarf absehbar ist, weil der Anspruch erst ab dem Antragsmonat läuft. Halten Sie danach die halbjährlichen Beratungsbesuche ein, damit die Zahlung ungekürzt bleibt. Prüfen Sie außerdem, ob für Ihre Situation die Kombination mit einem Pflegedienst sinnvoller ist als das reine Pflegegeld.
Quellen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Beträge, Voraussetzungen, Beratungseinsatz)
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen (Nr. 1a und Nr. 36, weitergeleitetes Pflegegeld)
- § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
Häufige Fragen
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