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Grundsicherung im Alter und Wohngeld bei Pflegebedarf
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Grundsicherung im Alter und Wohngeld bei Pflegebedarf

Wenn die gesetzliche Rente nach einem langen Arbeitsleben den Lebensunterhalt nicht mehr deckt, kann die Grundsicherung im Alter einspringen.

Patricia Brunero27.07.20266 Min. Lesezeit

Wenn die gesetzliche Rente nach einem langen Arbeitsleben den Lebensunterhalt nicht mehr deckt, kann die Grundsicherung im Alter einspringen. Viele ältere Menschen mit Pflegebedarf wissen nicht, ob ihnen diese Leistung zusteht, ob stattdessen Wohngeld in Frage kommt und wie sich beides von der Hilfe zur Pflege abgrenzt. Diese drei Leistungen werden häufig durcheinandergebracht, dabei decken sie ganz unterschiedliche Lücken. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wer Grundsicherung im Alter erhält, wann Wohngeld die passende Wahl ist und wo die Grenze zwischen Lebensunterhalt und Pflegekosten verläuft.

Grundsicherung im Alter: wenn Rente und Vermögen nicht reichen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Form der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs. Sie sichert das soziokulturelle Existenzminimum, also den laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten.

Wichtig zu wissen: Die reinen Pflegekosten gehören nicht dazu, dafür gibt es eine eigene Leistung.

Anspruch hat, wer bedürftig ist und eine von zwei persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Entweder hat die Person die für ihren Jahrgang geltende Regelaltersgrenze erreicht, die schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigt. Oder sie ist mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bedürftig bedeutet, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Das regelt § 41 SGB XII.

Die Leistung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Den Kern bildet der pauschale Regelbedarf für Ernährung, Kleidung, Strom und Teilhabe. Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII sowie in bestimmten Fällen Mehrbedarfe, etwa bei Gehbehinderung mit Merkzeichen G. Von diesem Gesamtbedarf zieht das Sozialamt die eigene Rente und sonstiges anrechenbares Einkommen ab. Übrig bleibt der Betrag, den die Grundsicherung auszahlt.

RegelbedarfsstufewerRegelbedarf 2026
Stufe 1Alleinstehende mit eigenem Haushalt563 €
Stufe 2Ehe- oder Lebenspartner, je Person506 €

Diese Beträge bleiben 2026 gegenüber 2025 unverändert, weil eine gesetzliche Besitzschutzregelung eine Absenkung verhindert. Beim Vermögen bleibt nach § 90 SGB XII ein Schonbetrag von 10.000 € je erwachsene Person geschützt. Ein selbst bewohntes Eigenheim in angemessener Größe müssen Sie nicht verwerten.

Ich habe immer wieder erlebt, wie viele Berechtigte aus Scham auf den Antrag verzichten. Das ist verschenktes Geld. Die Grundsicherung ist ein gesetzlicher Anspruch und keine Almosenleistung.

Wohngeld für Rentner: Zuschuss allein zu den Wohnkosten

Anders als die Grundsicherung deckt das Wohngeld nicht den gesamten Lebensunterhalt ab. Es ist ein reiner Zuschuss zu den Wohnkosten und richtet sich an Haushalte, die ihr Leben grundsätzlich selbst finanzieren, bei denen aber die Miete oder die Belastung des Eigenheims zu hoch ausfällt. Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, wer im selbst genutzten Eigenheim wohnt, bekommt einen Lastenzuschuss.

Seit der Reform zum Wohngeld Plus Anfang 2023 fällt die Leistung deutlich höher aus als früher. Eingeführt wurden eine dauerhafte Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente, außerdem stiegen die anrechenbaren Höchstmieten. Zum 1. Januar 2025 gab es eine weitere Anhebung. Für 2026 gelten diese Werte unverändert weiter, die nächste planmäßige Anpassung ist für 2027 vorgesehen (BMWSB). Wie viel Wohngeld Sie konkret erhalten, hängt von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Mietstufe Ihrer Gemeinde ab. Eine feste Pauschale gibt es nicht.

Für Menschen mit Pflegebedarf ist ein besonderer Freibetrag wichtig. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und zugleich pflegebedürftig nach § 14 SGB XI ist sowie häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege erhält, dem zieht die Wohngeldstelle 1.800 € im Jahr vom maßgeblichen Einkommen ab (§ 17 WoGG). Dieser Abzug senkt das angerechnete Einkommen und kann den Anspruch erst entstehen lassen oder die Leistung erhöhen. Auch Bewohner eines Pflegeheims können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten.

Mein Tipp: Prüfen Sie das Wohngeld auch dann, wenn die Rente knapp über dem Grundsicherungsniveau liegt. Gerade dann fällt der Anspruch oft durch das Raster, obwohl mehrere Hundert Euro im Monat zusammenkommen können.

Grundsicherung oder Wohngeld: was sich gegenseitig ausschließt

Beide Leistungen lassen sich nicht gleichzeitig beziehen. Wer Grundsicherung im Alter erhält, bei der die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Ein Wahlrecht besteht in aller Regel nicht.

Welche Leistung greift, hängt vom sogenannten Mindesteinkommen ab. Das Wohngeld setzt voraus, dass Sie Ihren Lebensunterhalt im Kern selbst tragen können und nur bei der Miete Unterstützung brauchen. Reicht das Einkommen nicht einmal für das Existenzminimum, verweist die Wohngeldstelle an das Sozialamt, denn dann ist die Grundsicherung die richtige Leistung. Liegt die Rente dagegen knapp über diesem Niveau, ist das Wohngeld oft günstiger und greift weniger stark in die Vermögensprüfung ein.

MerkmalGrundsicherung im AlterWohngeld
Zweckgesamter Lebensunterhalt inklusive Wohnennur Zuschuss zu den Wohnkosten
Rechtsgrundlage§§ 41 ff. SGB XIIWohngeldgesetz (WoGG)
VoraussetzungExistenzminimum nicht aus eigenen Mitteln gedecktLebensunterhalt grundsätzlich gedeckt, Miete zu hoch
Vermögensfreibetrag10.000 € je erwachsene Person60.000 € erste Person, je weitere 30.000 €
zuständigSozialamtWohngeldstelle der Gemeinde

Die unterschiedlichen Vermögensgrenzen sind ein wichtiger Punkt. Wer etwas mehr angespart hat, scheitert bei der Grundsicherung früher an der 10.000-Euro-Schwelle, kann aber beim Wohngeld noch anspruchsberechtigt sein.

Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege: Lebensunterhalt und Pflegekosten getrennt

Grundsicherung und Wohngeld sichern das Wohnen und den allgemeinen Lebensunterhalt. Die eigentlichen Pflegekosten, also der Eigenanteil im Heim oder die ungedeckten Kosten eines ambulanten Pflegedienstes, fallen unter eine dritte Leistung. Das ist die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII. Sie ist ebenfalls eine Sozialhilfe und wird vom selben Sozialamt bearbeitet, deckt aber einen anderen Bedarf. Wie die Hilfe zur Pflege funktioniert und welches Vermögen dort geschützt bleibt, lesen Sie im Beitrag Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Einen Gesamtüberblick über alle Geldleistungen und Zuschüsse rund um die Pflege bietet unser Beitrag zu den Pflegekosten und finanziellen Hilfen.

In der Praxis können diese Leistungen nebeneinanderlaufen. Ein Heimbewohner mit kleiner Rente bezieht häufig sowohl Grundsicherung für den Lebensunterhalt als auch Hilfe zur Pflege für den pflegebedingten Eigenanteil.

Ein Punkt beruhigt viele Angehörige zusätzlich. Für die Grundsicherung gilt eine großzügige Schutzgrenze beim Unterhalt der Kinder. Solange ein Kind im Jahr nicht mehr als 100.000 € verdient, bleibt es außen vor. Diese Vermutung ist gesetzlich verankert, nachgefragt wird nur bei klaren Anhaltspunkten. Auch eine Rückzahlung durch die Erben sieht das Gesetz nicht vor. Wie diese Einkommensgrenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz im Detail wirkt, erklärt der Beitrag zum Elternunterhalt und Angehörigen-Entlastungsgesetz.

So beantragen Sie Grundsicherung und Wohngeld

Den Antrag auf Grundsicherung im Alter richten Sie an das für Sie zuständige Sozialamt. Ein wichtiger Vorteil gegenüber anderen Sozialhilfeleistungen ist die Rückwirkung. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen. Wer rentenberechtigt ist, wird zudem vom Rentenversicherungsträger über die Voraussetzungen informiert. Liegt die eigene Rente sehr niedrig, legt die Rentenversicherung dem Schreiben sogar ein Antragsformular bei.

Das Wohngeld beantragen Sie dagegen bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde, die oft beim Sozial- oder Wohnungsamt angesiedelt ist. Beim Wohngeld zählt jeder Monat. Gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem Ihr Antrag eingeht, eine Nachzahlung für frühere Monate gibt es nicht. Bewilligt wird es in der Regel für ein Jahr, danach ist ein neuer Antrag nötig. Sinnvolle Unterlagen sind in beiden Fällen der Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge, der Mietvertrag oder die Belege für das Eigenheim sowie bei Pflegebedarf der Pflegegradbescheid.

Aus meiner Erfahrung lohnt es sich, bei Unsicherheit beide Wege gleichzeitig prüfen zu lassen. Eine Beratung bei der Wohngeldstelle, beim Sozialamt oder bei einem Sozialverband klärt schnell, welche Leistung im konkreten Fall die höhere ist.

Fazit: Grundsicherung im Alter, Wohngeld und Hilfe zur Pflege auseinanderhalten

Drei Leistungen, drei verschiedene Lücken. Die Grundsicherung im Alter sichert den Lebensunterhalt bei zu niedriger Rente, das Wohngeld bezuschusst die Wohnkosten oberhalb des Existenzminimums und die Hilfe zur Pflege übernimmt die ungedeckten Pflegekosten. Wer die Unterschiede kennt, beantragt die passende Leistung und verschenkt kein Geld. Lassen Sie früh klären, welche dieser Leistungen bei Ihnen die höhere ist. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, besonders beim Wohngeld, weil dort nichts rückwirkend gezahlt wird.

Quellen

Häufige Fragen

Anspruch hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder ab 18 Jahren dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus Rente und Vermögen bestreiten kann. Die Grundsicherung im Alter springt genau für diese Lücke ein.
Ja, Wohngeld für Rentner ist möglich, sofern keine Grundsicherung bezogen wird und das Einkommen den Lebensunterhalt grundsätzlich deckt. Rentnerhaushalte zählen zu den größten Empfängergruppen, besonders seit der Reform zum Wohngeld Plus.
Meist nicht. Eine Unterhaltsbeteiligung kommt erst in Betracht, wenn ein Kind im Jahr brutto mehr als 100.000 € verdient. Darunter bleibt der Leistungsbezug der Eltern für die erwachsenen Kinder ohne Folgen.
Die Grundsicherung deckt den Lebensunterhalt bei niedriger Altersrente, die Hilfe zur Pflege übernimmt die ungedeckten Pflegekosten wie den Heim-Eigenanteil. Beide sind Sozialhilfe nach dem SGB XII und können nebeneinander laufen.
Nein. Wer Grundsicherung erhält, bei der die Wohnkosten schon berücksichtigt sind, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Geprüft wird daher immer, welche der beiden Leistungen im Einzelfall die günstigere ist.
Bei der Grundsicherung bleiben je erwachsene Person 10.000 € unangetastet, dazu das selbst bewohnte und angemessene Eigenheim. Das Wohngeld ist hier großzügiger, dort liegt die Grenze für die erste Person bei 60.000 €.

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