
Grundsicherung im Alter und Wohngeld bei Pflegebedarf
Wenn die gesetzliche Rente nach einem langen Arbeitsleben den Lebensunterhalt nicht mehr deckt, kann die Grundsicherung im Alter einspringen.
Wenn die gesetzliche Rente nach einem langen Arbeitsleben den Lebensunterhalt nicht mehr deckt, kann die Grundsicherung im Alter einspringen. Viele ältere Menschen mit Pflegebedarf wissen nicht, ob ihnen diese Leistung zusteht, ob stattdessen Wohngeld in Frage kommt und wie sich beides von der Hilfe zur Pflege abgrenzt. Diese drei Leistungen werden häufig durcheinandergebracht, dabei decken sie ganz unterschiedliche Lücken. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wer Grundsicherung im Alter erhält, wann Wohngeld die passende Wahl ist und wo die Grenze zwischen Lebensunterhalt und Pflegekosten verläuft.
Grundsicherung im Alter: wenn Rente und Vermögen nicht reichen
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Form der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs. Sie sichert das soziokulturelle Existenzminimum, also den laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten.
Wichtig zu wissen: Die reinen Pflegekosten gehören nicht dazu, dafür gibt es eine eigene Leistung.
Anspruch hat, wer bedürftig ist und eine von zwei persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Entweder hat die Person die für ihren Jahrgang geltende Regelaltersgrenze erreicht, die schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigt. Oder sie ist mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bedürftig bedeutet, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Das regelt § 41 SGB XII.
Die Leistung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Den Kern bildet der pauschale Regelbedarf für Ernährung, Kleidung, Strom und Teilhabe. Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII sowie in bestimmten Fällen Mehrbedarfe, etwa bei Gehbehinderung mit Merkzeichen G. Von diesem Gesamtbedarf zieht das Sozialamt die eigene Rente und sonstiges anrechenbares Einkommen ab. Übrig bleibt der Betrag, den die Grundsicherung auszahlt.
| Regelbedarfsstufe | wer | Regelbedarf 2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende mit eigenem Haushalt | 563 € |
| Stufe 2 | Ehe- oder Lebenspartner, je Person | 506 € |
Diese Beträge bleiben 2026 gegenüber 2025 unverändert, weil eine gesetzliche Besitzschutzregelung eine Absenkung verhindert. Beim Vermögen bleibt nach § 90 SGB XII ein Schonbetrag von 10.000 € je erwachsene Person geschützt. Ein selbst bewohntes Eigenheim in angemessener Größe müssen Sie nicht verwerten.
Ich habe immer wieder erlebt, wie viele Berechtigte aus Scham auf den Antrag verzichten. Das ist verschenktes Geld. Die Grundsicherung ist ein gesetzlicher Anspruch und keine Almosenleistung.
Wohngeld für Rentner: Zuschuss allein zu den Wohnkosten
Anders als die Grundsicherung deckt das Wohngeld nicht den gesamten Lebensunterhalt ab. Es ist ein reiner Zuschuss zu den Wohnkosten und richtet sich an Haushalte, die ihr Leben grundsätzlich selbst finanzieren, bei denen aber die Miete oder die Belastung des Eigenheims zu hoch ausfällt. Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, wer im selbst genutzten Eigenheim wohnt, bekommt einen Lastenzuschuss.
Seit der Reform zum Wohngeld Plus Anfang 2023 fällt die Leistung deutlich höher aus als früher. Eingeführt wurden eine dauerhafte Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente, außerdem stiegen die anrechenbaren Höchstmieten. Zum 1. Januar 2025 gab es eine weitere Anhebung. Für 2026 gelten diese Werte unverändert weiter, die nächste planmäßige Anpassung ist für 2027 vorgesehen (BMWSB). Wie viel Wohngeld Sie konkret erhalten, hängt von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Mietstufe Ihrer Gemeinde ab. Eine feste Pauschale gibt es nicht.
Für Menschen mit Pflegebedarf ist ein besonderer Freibetrag wichtig. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und zugleich pflegebedürftig nach § 14 SGB XI ist sowie häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege erhält, dem zieht die Wohngeldstelle 1.800 € im Jahr vom maßgeblichen Einkommen ab (§ 17 WoGG). Dieser Abzug senkt das angerechnete Einkommen und kann den Anspruch erst entstehen lassen oder die Leistung erhöhen. Auch Bewohner eines Pflegeheims können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten.
Mein Tipp: Prüfen Sie das Wohngeld auch dann, wenn die Rente knapp über dem Grundsicherungsniveau liegt. Gerade dann fällt der Anspruch oft durch das Raster, obwohl mehrere Hundert Euro im Monat zusammenkommen können.
Grundsicherung oder Wohngeld: was sich gegenseitig ausschließt
Beide Leistungen lassen sich nicht gleichzeitig beziehen. Wer Grundsicherung im Alter erhält, bei der die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Ein Wahlrecht besteht in aller Regel nicht.
Welche Leistung greift, hängt vom sogenannten Mindesteinkommen ab. Das Wohngeld setzt voraus, dass Sie Ihren Lebensunterhalt im Kern selbst tragen können und nur bei der Miete Unterstützung brauchen. Reicht das Einkommen nicht einmal für das Existenzminimum, verweist die Wohngeldstelle an das Sozialamt, denn dann ist die Grundsicherung die richtige Leistung. Liegt die Rente dagegen knapp über diesem Niveau, ist das Wohngeld oft günstiger und greift weniger stark in die Vermögensprüfung ein.
| Merkmal | Grundsicherung im Alter | Wohngeld |
|---|---|---|
| Zweck | gesamter Lebensunterhalt inklusive Wohnen | nur Zuschuss zu den Wohnkosten |
| Rechtsgrundlage | §§ 41 ff. SGB XII | Wohngeldgesetz (WoGG) |
| Voraussetzung | Existenzminimum nicht aus eigenen Mitteln gedeckt | Lebensunterhalt grundsätzlich gedeckt, Miete zu hoch |
| Vermögensfreibetrag | 10.000 € je erwachsene Person | 60.000 € erste Person, je weitere 30.000 € |
| zuständig | Sozialamt | Wohngeldstelle der Gemeinde |
Die unterschiedlichen Vermögensgrenzen sind ein wichtiger Punkt. Wer etwas mehr angespart hat, scheitert bei der Grundsicherung früher an der 10.000-Euro-Schwelle, kann aber beim Wohngeld noch anspruchsberechtigt sein.
Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege: Lebensunterhalt und Pflegekosten getrennt
Grundsicherung und Wohngeld sichern das Wohnen und den allgemeinen Lebensunterhalt. Die eigentlichen Pflegekosten, also der Eigenanteil im Heim oder die ungedeckten Kosten eines ambulanten Pflegedienstes, fallen unter eine dritte Leistung. Das ist die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII. Sie ist ebenfalls eine Sozialhilfe und wird vom selben Sozialamt bearbeitet, deckt aber einen anderen Bedarf. Wie die Hilfe zur Pflege funktioniert und welches Vermögen dort geschützt bleibt, lesen Sie im Beitrag Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Einen Gesamtüberblick über alle Geldleistungen und Zuschüsse rund um die Pflege bietet unser Beitrag zu den Pflegekosten und finanziellen Hilfen.
In der Praxis können diese Leistungen nebeneinanderlaufen. Ein Heimbewohner mit kleiner Rente bezieht häufig sowohl Grundsicherung für den Lebensunterhalt als auch Hilfe zur Pflege für den pflegebedingten Eigenanteil.
Ein Punkt beruhigt viele Angehörige zusätzlich. Für die Grundsicherung gilt eine großzügige Schutzgrenze beim Unterhalt der Kinder. Solange ein Kind im Jahr nicht mehr als 100.000 € verdient, bleibt es außen vor. Diese Vermutung ist gesetzlich verankert, nachgefragt wird nur bei klaren Anhaltspunkten. Auch eine Rückzahlung durch die Erben sieht das Gesetz nicht vor. Wie diese Einkommensgrenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz im Detail wirkt, erklärt der Beitrag zum Elternunterhalt und Angehörigen-Entlastungsgesetz.
So beantragen Sie Grundsicherung und Wohngeld
Den Antrag auf Grundsicherung im Alter richten Sie an das für Sie zuständige Sozialamt. Ein wichtiger Vorteil gegenüber anderen Sozialhilfeleistungen ist die Rückwirkung. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen. Wer rentenberechtigt ist, wird zudem vom Rentenversicherungsträger über die Voraussetzungen informiert. Liegt die eigene Rente sehr niedrig, legt die Rentenversicherung dem Schreiben sogar ein Antragsformular bei.
Das Wohngeld beantragen Sie dagegen bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde, die oft beim Sozial- oder Wohnungsamt angesiedelt ist. Beim Wohngeld zählt jeder Monat. Gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem Ihr Antrag eingeht, eine Nachzahlung für frühere Monate gibt es nicht. Bewilligt wird es in der Regel für ein Jahr, danach ist ein neuer Antrag nötig. Sinnvolle Unterlagen sind in beiden Fällen der Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge, der Mietvertrag oder die Belege für das Eigenheim sowie bei Pflegebedarf der Pflegegradbescheid.
Aus meiner Erfahrung lohnt es sich, bei Unsicherheit beide Wege gleichzeitig prüfen zu lassen. Eine Beratung bei der Wohngeldstelle, beim Sozialamt oder bei einem Sozialverband klärt schnell, welche Leistung im konkreten Fall die höhere ist.
Fazit: Grundsicherung im Alter, Wohngeld und Hilfe zur Pflege auseinanderhalten
Drei Leistungen, drei verschiedene Lücken. Die Grundsicherung im Alter sichert den Lebensunterhalt bei zu niedriger Rente, das Wohngeld bezuschusst die Wohnkosten oberhalb des Existenzminimums und die Hilfe zur Pflege übernimmt die ungedeckten Pflegekosten. Wer die Unterschiede kennt, beantragt die passende Leistung und verschenkt kein Geld. Lassen Sie früh klären, welche dieser Leistungen bei Ihnen die höhere ist. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, besonders beim Wohngeld, weil dort nichts rückwirkend gezahlt wird.
Quellen
- § 41 SGB XII, Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Altersgrenze, dauerhafte volle Erwerbsminderung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html
- § 43 SGB XII, Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen (100.000-Euro-Grenze): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__43.html
- § 90 SGB XII, Einzusetzendes Vermögen (Schonvermögen 10.000 €, geschütztes Eigenheim): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html
- § 7 WoGG, Ausschluss vom Wohngeld (Abgrenzung zur Grundsicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html
- BMAS, Fortschreibung der Regelbedarfe 2026 (Regelbedarfsstufe 1 = 563 €, Besitzschutz): https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/fortschreibung-regelbedarfe-sozialhilfe-und-buergergeld.html
- BMWSB, Wohngeld Plus (vorrangige Leistung, Heizkosten- und Klimakomponente): https://www.bmwsb.bund.de/DE/wohnen/wohngeld/wohngeld-plus/wohngeld-plus_node.html
Häufige Fragen
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