
Hilfe zur Pflege vom Sozialamt: wenn das Geld für die Pflege nicht reicht
Wenn Rente und Erspartes die Pflegekosten nicht mehr decken, hilft die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt weiter.
Wenn Rente und Erspartes die Pflegekosten nicht mehr decken, hilft die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt weiter. Sie ist eine Sozialleistung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch und übernimmt den Teil der Kosten, den Sie selbst nicht tragen können. Viele Familien wissen nicht, ab wann der Anspruch besteht, wie viel Vermögen geschützt bleibt und ob die eigenen Kinder einspringen müssen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wann das Sozialamt die Pflege zahlt, welche Grenzen für Einkommen und Vermögen gelten und wie Sie den Antrag richtig stellen.
Wann zahlt das Sozialamt die Pflege?
Die Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII und gilt als nachrangige Leistung. Sie greift erst, wenn alle vorrangigen Mittel ausgeschöpft sind. Zuerst zahlt die Pflegeversicherung ihren festen Zuschuss. Danach setzen Sie Ihre Rente, sonstiges Einkommen und Ihr Vermögen ein. Reicht das alles nicht, übernimmt das Sozialamt die verbleibende Lücke. Diesen Vorrang regelt § 2 SGB XII.
Die Hilfe zur Pflege gibt es nicht nur im Heim. Auch zu Hause kann das Sozialamt einspringen, etwa wenn die Sachleistung der Pflegekasse für den ambulanten Pflegedienst nicht ausreicht. Im Pflegeheim ist der häufigste Grund der hohe Eigenanteil. Er liegt im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit im Schnitt bei über 3.200 € im Monat (vdek). Wenn Rente und Vermögen diese Summe nicht decken, ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner. Wie sich der Eigenanteil zusammensetzt und an welchen Stellen Sie ihn senken können, lesen Sie im Beitrag zum Eigenanteil im Pflegeheim. Welche Leistungen die Pflegekasse selbst trägt und welche Zuschüsse daneben in Frage kommen, ordnet der Beitrag zu Pflegekosten und finanziellen Hilfen ein.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Pflegeversicherung. Die Leistungen der Pflegekasse stehen jedem Pflegebedürftigen unabhängig vom Einkommen zu. Die Hilfe zur Pflege als Form der Pflege-Sozialhilfe ist dagegen bedürftigkeitsabhängig. Das Sozialamt prüft also Ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse, bevor es zahlt.
Einkommen und Vermögen: wie viel dürfen Sie behalten?
Bevor das Sozialamt zahlt, müssen Sie eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, allerdings nicht alles. Das Gesetz schützt einen Grundstock, damit Sie nicht völlig mittellos werden.
Beim Vermögen bleibt nach § 90 SGB XII ein Schonbetrag von 10.000 € je erwachsene Person unangetastet. Für Ehe- oder Lebenspartner erhöht sich der Freibetrag um weitere 10.000 €. Ein selbst genutztes Eigenheim in angemessener Größe muss nicht verkauft werden und bleibt geschützt. Erst was über diesen Grenzen liegt, müssen Sie für die Pflege aufwenden.
Beim Einkommen gelten andere Regeln. Lebt der pflegebedürftige Mensch im Heim, wird die Rente weitgehend für die Heimkosten eingesetzt. Was bleibt, ist ein Barbetrag zur freien Verfügung, das sogenannte Taschengeld. Es beträgt 2026 mindestens 152,01 € im Monat (§ 27b SGB XII). Dazu kommt eine Pauschale für Kleidung. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was geschützt bleibt und was eingesetzt wird.
| Posten | Behandlung bei der Hilfe zur Pflege |
|---|---|
| Barvermögen, Sparguthaben | geschützt bis 10.000 € je Person (+10.000 € für Partner) |
| Selbst genutztes, angemessenes Eigenheim | geschützt, kein Verkauf nötig |
| Rente und sonstiges Einkommen im Heim | weitgehend für die Heimkosten einzusetzen |
| Barbetrag (Taschengeld) im Heim | bleibt, mindestens 152,01 € im Monat (2026) |
In meinem persönlichen Umfeld habe ich erlebt, wie sehr die Sorge ums Eigenheim Familien belastet. Diese Sorge ist beim selbst bewohnten Haus in aller Regel unbegründet, solange es angemessen ist.
Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Diese Frage treibt viele Angehörige um. Hier gibt es Entwarnung. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 sind erwachsene Kinder weitgehend aus der Pflicht. Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € beteiligt das Sozialamt die Kinder an den Pflegekosten ihrer Eltern. Maßgeblich ist hier § 94 SGB XII. Das Amt geht zunächst davon aus, dass diese Grenze nicht überschritten wird, und fragt das Einkommen der Kinder nur bei konkreten Anhaltspunkten ab.
Die Grenze gilt pro Kind und bezieht sich auf das Bruttoeinkommen, nicht auf das Vermögen. Ehepartner stehen anders da. Sie bilden eine Einsatzgemeinschaft und müssen füreinander einstehen. Die 100.000-€-Grenze greift hier nicht.
Vorsicht ist beim Verschenken von Vermögen geboten. Wer Erspartes kurz vor dem Pflegefall an die Kinder weitergibt, schützt es damit nicht sicher. Verschenktes Vermögen kann unter Umständen zurückgefordert werden. Dieser sogenannte Pflegeregress ist ein eigenes Thema. Mehr zur 100.000-€-Grenze und zur Heranziehung von Kindern finden Sie im Beitrag zum Elternunterhalt und Angehörigen-Entlastungsgesetz.
So beantragen Sie die Hilfe zur Pflege
Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger, in der Regel das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Ein formloser Antrag genügt zunächst, die Unterlagen reichen Sie anschließend nach. Sinnvoll sind ein Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge, der Pflegegradbescheid sowie die Kostenaufstellung des Heims oder des Pflegedienstes.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Das Sozialamt zahlt erst ab dem Tag der Antragstellung, nicht rückwirkend. Ich rate deshalb dazu, den Antrag früh zu stellen, sobald sich abzeichnet, dass das Geld knapp wird. Sie müssen nicht warten, bis das letzte Ersparte aufgebraucht ist. Ein zu später Antrag kostet bares Geld, weil die ungedeckten Kosten der Vormonate an Ihnen hängen bleiben.
Fazit: Hilfe zur Pflege rechtzeitig beim Sozialamt beantragen
Die Hilfe zur Pflege fängt genau dort auf, wo Pflegeversicherung, Rente und Erspartes nicht mehr ausreichen. Geschützt bleiben ein Schonvermögen und das selbst bewohnte Eigenheim. Erwachsene Kinder müssen sich in den allermeisten Fällen nicht beteiligen. Wenn sich abzeichnet, dass die Pflegekosten Ihre Mittel übersteigen, wenden Sie sich frühzeitig an das Sozialamt und stellen den Antrag, denn gezahlt wird erst ab diesem Zeitpunkt.
Quellen
- § 2 SGB XII, Nachrang der Sozialhilfe (Vorrang von Pflegeversicherung, Einkommen und Vermögen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html
- § 61 SGB XII, Hilfe zur Pflege (Leistungsberechtigte, Übernahme ungedeckter Pflegekosten): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__61.html
- § 90 SGB XII, Einzusetzendes Vermögen (Schonvermögen 10.000 €, geschütztes Eigenheim): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html
- § 27b SGB XII, Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen (Barbetrag/Taschengeld mindestens 152,01 € im Jahr 2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__27b.html
- § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen / Elternunterhalt (100.000-Euro-Grenze): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html
Häufige Fragen
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