
Tagespflege und Nachtpflege (teilstationär): Anspruch und Kosten
Viele Familien stehen vor demselben Problem. Die pflegebedürftige Person soll weiter zu Hause wohnen, doch tagsüber ist niemand da, der sie betreut.
Viele Familien stehen vor demselben Problem. Die pflegebedürftige Person soll weiter zu Hause wohnen, doch tagsüber ist niemand da, der sie betreut. Genau hier setzt die Tagespflege an. Sie betreut Ihren Angehörigen stundenweise in einer Einrichtung und gibt Ihnen den Tag für Beruf, eigene Erholung oder andere Verpflichtungen frei. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wer Anspruch auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege hat, wie hoch das Budget je Pflegegrad ausfällt und welche Kosten am Ende wirklich an Ihnen hängen bleiben.
Was ist Tagespflege und was Nachtpflege?
Tages- und Nachtpflege gehören zur teilstationären Pflege. Teilstationär heißt, dass Ihr Angehöriger nur für einen Teil des Tages oder der Nacht in einer Einrichtung versorgt wird und die übrige Zeit zu Hause verbringt. Das ist der entscheidende Unterschied zur vollstationären Pflege im Heim, bei der die Person dauerhaft dort lebt.
Bei der Tagespflege wird die pflegebedürftige Person morgens abgeholt, verbringt den Tag in der Einrichtung und kehrt am Nachmittag oder Abend nach Hause zurück. Sie ist die mit Abstand häufigere Form und richtet sich oft an Familien, in denen die Angehörigen berufstätig sind. Die Nachtpflege funktioniert spiegelbildlich. Sie greift, wenn die nächtliche Betreuung zu Hause nicht zu leisten ist, etwa bei nächtlicher Unruhe von Menschen mit Demenz. In der Praxis ist das Angebot an reinen Nachtpflege-Plätzen allerdings dünn. In meinem persönlichen Umfeld habe ich erlebt, dass sich für die Nacht kaum ein freier Platz finden ließ und die Familie für diese Stunden eine andere Lösung organisieren musste.
In der Einrichtung wird Ihr Angehöriger gepflegt und betreut. Dazu gehören Aktivierung, gemeinsame Mahlzeiten, Beschäftigung in der Gruppe und bei Bedarf die medizinische Behandlungspflege.
Wer hat Anspruch auf teilstationäre Pflege?
Den Anspruch auf Tages- und Nachtpflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege allein nicht ausreicht oder dass die teilstationäre Betreuung sie sinnvoll ergänzt und stärkt. Diese Bedingung ist in der Praxis fast immer erfüllt, sobald berufstätige oder belastete Angehörige die Pflege tragen. Ich rate Ihnen, den eigenen Bedarf dabei nicht kleinzureden. Wer tagsüber arbeitet oder über längere Zeit an seine Grenzen kommt, erfüllt die Voraussetzung in aller Regel.
Was ein Pflegegrad ist und wie ihn der Medizinische Dienst feststellt, lesen Sie ausführlich in unserem Beitrag zu den Pflegegraden. Für die Tagespflege gilt nur die kurze Faustregel: ohne anerkannten Pflegegrad ab Stufe 2 kein eigenes Budget für die teilstationäre Pflege.
Pflegegrad 1 ist ein Sonderfall. Hier gibt es kein eigenes Tagespflege-Budget. Die Pflegekasse stellt aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat bereit, den Sie für Tages- oder Nachtpflege verwenden dürfen.
Wie hoch ist das Tagespflege-Budget je Pflegegrad?
Für die teilstationäre Pflege gibt es ein eigenes monatliches Budget, das mit dem Pflegegrad steigt. Es ist im Leistungsbetrag nach § 41 SGB XI festgelegt und gilt für Tages- und Nachtpflege gleichermaßen.
| Pflegegrad | Budget Tages-/Nachtpflege pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch (nur Entlastungsbetrag) |
| Pflegegrad 2 | 721 € |
| Pflegegrad 3 | 1.357 € |
| Pflegegrad 4 | 1.685 € |
| Pflegegrad 5 | 2.085 € |
Stand 2026, Quelle: § 41 SGB XI / Bundesgesundheitsministerium
Aus diesem Budget übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die in der Einrichtung notwendige medizinische Behandlungspflege. Ausdrücklich eingeschlossen ist die Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Den Transport organisiert in aller Regel die Tagespflege selbst, häufig mit einem eigenen Fahrdienst. Sie müssen sich darum also nicht kümmern.
Was kostet Tagespflege wirklich?
Das Budget der Pflegekasse deckt nicht alles ab. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten der Einrichtung tragen Sie grundsätzlich selbst. Das bestätigt auch das Bundesgesundheitsministerium für die teilstationäre Pflege. Diese Posten sind der eigentliche Eigenanteil bei der Tagespflege.
Für diesen Eigenanteil gibt es einen wichtigen Hebel. Den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat dürfen Sie bei Tages- und Nachtpflege auch für Unterkunft und Verpflegung einsetzen, geregelt in § 45b SGB XI. Sie reichen die Belege bei der Pflegekasse ein und bekommen die Kosten erstattet. In vielen Fällen schmilzt der monatliche Eigenanteil dadurch auf einen überschaubaren Betrag zusammen.
Mein Tipp: Lassen Sie sich von der Tagespflege vor der Anmeldung eine vollständige Kostenaufstellung geben. Aus Gesprächen mit Angehörigen nehme ich mit, dass die reine Pflegekassenleistung oft klar kommuniziert wird, der Tagessatz für Verpflegung und Fahrt aber erst auf Nachfrage auf den Tisch kommt.
Wird Tagespflege auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Das ist der für viele Familien überraschendste Punkt. Die Tagespflege wird nicht auf Ihr Pflegegeld oder Ihre Sachleistung angerechnet. Beide Leistungen laufen in voller Höhe weiter, das Tagespflege-Budget kommt zusätzlich obendrauf.
Diese Anrechnungsfreiheit ist seit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz vom 1. Januar 2015 fest in § 41 SGB XI verankert. Davor wurden Tagespflege und Pflegegeld in einen gemeinsamen Topf geworfen und gegeneinander verrechnet. Diese alte Regel hält sich bis heute in vielen Köpfen und hält Familien davon ab, die Tagespflege überhaupt in Anspruch zu nehmen.
Konkret heißt das: Sie können Pflegegeld für die Versorgung zu Hause beziehen, parallel einen Pflegedienst über die Sachleistung nutzen und Ihren Angehörigen zusätzlich an mehreren Tagen in die Tagespflege geben. Diese Kombination senkt die Last für pflegende Angehörige erheblich. Wie sich die häusliche Pflege insgesamt organisieren und mit Auszeiten absichern lässt, beschreiben wir im Überblicksbeitrag für pflegende Angehörige.
So beantragen Sie Tages- und Nachtpflege
Die Anmeldung zur Tagespflege verlangt weniger Bürokratie, als die meisten Familien erwarten. Sie brauchen keinen aufwendigen Extra-Antrag mit Gutachten, sondern nur einen anerkannten Pflegegrad ab Stufe 2. Drei Schritte führen ans Ziel.
Suchen Sie zuerst eine zugelassene Tagespflege in erreichbarer Nähe und klären Sie freie Plätze und den Fahrdienst. Schließen Sie dann einen Vertrag mit der Einrichtung über die gewünschten Betreuungstage. Melden Sie die Inanspruchnahme zuletzt formlos bei Ihrer Pflegekasse an.
In der Regel rechnet die Tagespflege die Leistung der Pflegekasse direkt mit ihr ab. Sie als Familie müssen das Budget nicht vorstrecken. Nur den Eigenanteil für Verpflegung und Unterkunft stellt Ihnen die Einrichtung in Rechnung.
Fazit: Tagespflege entlastet, ohne das Pflegegeld zu kosten
Die Tagespflege ist eine der wirksamsten und zugleich am häufigsten übersehenen Entlastungen für Familien. Das eigene Budget ab Pflegegrad 2 kommt zusätzlich zum Pflegegeld und schmälert es nicht. Wer Verpflegung und Unterkunft über den Entlastungsbetrag abrechnet, hält den Eigenanteil niedrig. Der konkrete nächste Schritt: Fragen Sie bei zugelassenen Tagespflegen in Ihrer Nähe nach freien Plätzen und lassen Sie sich eine Kostenaufstellung geben, bevor Sie sich festlegen.
Häufige Fragen
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