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Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI: so sinkt Ihr Eigenanteil im Pflegeheim

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI ist eine der wenigen Stellschrauben, an denen der hohe Eigenanteil im Pflegeheim mit der Zeit tatsächlich kleiner wird.

Thomas Eckert24.06.20269 Min. Lesezeit

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI ist eine der wenigen Stellschrauben, an denen der hohe Eigenanteil im Pflegeheim mit der Zeit tatsächlich kleiner wird. Viele Angehörige kennen den festen Pflegekassen-Betrag je Pflegegrad, übersehen aber diesen zusätzlichen Zuschlag, der allein von der Aufenthaltsdauer abhängt. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, was der Leistungszuschlag genau ist, wie hoch er in den einzelnen Stufen ausfällt und worauf er sich auswirkt. Ein Rechenbeispiel zeigt, wie stark die Entlastung über die Jahre wächst.

Was ist der Leistungszuschlag nach § 43c?

Der Leistungszuschlag ist ein zusätzlicher Zuschuss der Pflegekasse zum Eigenanteil im Pflegeheim. Er kam mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz zum 1. Januar 2022 neu ins Gesetz und wurde zum Jahresbeginn 2024 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz auf die heutigen Sätze angehoben. Geregelt ist er in § 43c SGB XI.

Wichtig ist der genaue Bezugspunkt. Der Zuschuss zum Eigenanteil mindert ausschließlich den pflegebedingten Teil, den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Kosten für das Wohnen, das Essen und die Investitionen bleiben außen vor. Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die vollstationäre Leistungen nach § 43 SGB XI beziehen. Bei Pflegegrad 1 entfällt der Zuschlag, hier zahlt die Pflegekasse für einen Heimplatz ohnehin nur einen Pauschalbetrag.

Wie hoch ist der Leistungszuschlag je Aufenthaltsdauer?

Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Monate, in denen Sie bereits vollstationäre Leistungen beziehen. Je länger der Aufenthalt, desto höher der Prozentsatz. Anders als oft verkürzt dargestellt zählen dabei nicht Kalenderjahre, sondern die tatsächlichen Bezugsmonate. Auch angebrochene Monate werden berücksichtigt.

Bisheriger LeistungsbezugLeistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil
bis einschließlich 12 Monate15 %
ab dem 13. Monat (mehr als 12)30 %
ab dem 25. Monat (mehr als 24)50 %
ab dem 37. Monat (mehr als 36)75 %

Der Sprung auf die nächste Stufe erfolgt also nicht zu einem festen Stichtag im Kalender, sondern sobald die jeweilige Monatsgrenze überschritten ist. Wer im Frühjahr ins Heim zieht, erreicht die 30-Prozent-Stufe entsprechend gut ein Jahr später. Diese Staffelung ist der Kern des Leistungszuschlags im Pflegeheim und der Grund, warum die Eigenbeteiligung mit jedem Jahr ein Stück sinkt.

Rechenbeispiel: so wächst die Entlastung über die Jahre

Wie viel der Zuschlag konkret bringt, hängt vom pflegebedingten Eigenanteil der jeweiligen Einrichtung ab. Zur Einordnung rechne ich mit dem bundesweiten Durchschnittswert für 2026. Laut vdek liegt der einrichtungseinheitliche Eigenanteil im ersten Jahr im Schnitt bei 1.685 € im Monat. Auf dieser Basis entwickeln sich Entlastung und verbleibender Anteil so.

Bisheriger LeistungsbezugZuschlagEntlastung pro Monat (Ø)Verbleibender Pflegeanteil (Ø)
bis 12 Monate15 %rund 253 €rund 1.432 €
ab dem 13. Monat30 %rund 506 €rund 1.180 €
ab dem 25. Monat50 %rund 843 €rund 843 €
ab dem 37. Monat75 %rund 1.264 €rund 421 €

Im vierten Jahr trägt die Pflegekasse also drei Viertel des durchschnittlichen Pflegeanteils. Aus rund 1.685 € werden gut 420 €, eine Entlastung von etwa 1.260 € im Monat. Das sind die Beträge für einen durchschnittlichen Eigenanteil. In einem teureren Heim fällt die Entlastung in Euro höher aus, der Prozentsatz bleibt gleich. Verbindlich ist immer der pflegebedingte Eigenanteil Ihrer konkreten Einrichtung.

Worauf der Zuschuss wirkt und worauf nicht

Der Eigenanteil im Heim besteht aus drei Teilen. Der größte ist der pflegebedingte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, hinzu kommen Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Der Leistungszuschlag greift nur beim ersten dieser drei Teile. Die beiden anderen Posten bleiben über die gesamte Aufenthaltsdauer unverändert, sie sinken auch im vierten Jahr nicht. Die vollständige Aufschlüsselung dieser drei Bausteine finden Sie im Beitrag zum Eigenanteil im Pflegeheim.

Ein zweiter Punkt wird häufig verwechselt. Innerhalb eines Heims ist der pflegebedingte Anteil für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich, so schreibt es § 84 SGB XI vor. Ob jemand Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 5 hat, ändert an der Höhe also nichts. Was den Anteil senkt, ist allein die Zeit. Genau hier setzt der Leistungszuschlag an. Wie sich die gesamten Heimkosten und sämtliche Zuschüsse zusammensetzen, ordnet der Beitrag zu Pflegekosten und finanziellen Hilfen ein.

Ohne Antrag: Aufenthaltsdauer, Heimwechsel und Auszahlung

Um den Leistungszuschlag müssen Sie sich nicht selbst kümmern. Es gibt kein Formular und keine Frist. Die Pflegekasse ermittelt die Bezugsmonate, berechnet den Prozentsatz und verrechnet den Zuschlag unmittelbar mit dem Heim. Auf Ihrer Heimrechnung erscheint dadurch von vornherein der bereits geminderte Pflegeanteil.

Entscheidend ist, dass die Monate kumulativ zählen. Maßgeblich ist die gesamte Dauer Ihres vollstationären Leistungsbezugs, nicht die Zeit in einer einzelnen Einrichtung. Wechseln Sie das Heim, gehen die bereits gesammelten Monate nicht verloren, sie laufen weiter. Aus Gesprächen mit Angehörigen habe ich erfahren, dass nach einem Umzug gelegentlich wieder mit niedrigeren Prozenten gerechnet wurde.

Mein Tipp: Prüfen Sie nach einem Heimwechsel die erste Rechnung und lassen Sie sich von der Pflegekasse bestätigen, dass die früheren Monate angerechnet sind.

Fazit: der Leistungszuschlag entlastet mit jedem Jahr stärker

Der Leistungszuschlag senkt allein den pflegebedingten Eigenanteil, dafür aber spürbar und ganz ohne Zutun. Wer länger im Heim lebt, zahlt von diesem Anteil mit der Zeit nur noch ein Viertel. Sie müssen dafür nichts beantragen, sollten aber gerade nach einem Heimwechsel kontrollieren, ob die Pflegekasse alle Aufenthaltsmonate berücksichtigt hat. Bleibt der Eigenanteil trotz Zuschlag zu hoch, lohnt der Blick auf die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt.

Quellen

Häufige Fragen

Es ist ein Zuschuss zum Eigenanteil, den die Pflegekasse zusätzlich zum festen Leistungsbetrag je Pflegegrad zahlt. Er mindert ausschließlich den pflegebedingten Anteil der Heimkosten und steigt mit der Dauer des Aufenthalts.
Bis zu zwölf Monaten beträgt er 15 Prozent, danach 30 Prozent, ab mehr als 24 Monaten 50 Prozent und ab mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils.
Der pflegebedingte Teil ja, weil der Zuschlag stufenweise auf bis zu 75 Prozent steigt. Die Posten für Wohnen, Essen und Investitionen verändern sich dagegen nicht.
Nein. Die Pflegekasse berechnet ihn automatisch und zahlt ihn direkt an die Einrichtung. Auf der Heimrechnung ist der pflegebedingte Anteil dadurch bereits gemindert.
Ja. Gezählt wird die gesamte Dauer Ihres vollstationären Leistungsbezugs, nicht die Zeit in einem einzelnen Haus. Die bereits gesammelten Monate laufen nach einem Umzug weiter.
Nein. Den Leistungszuschlag erhalten nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse für einen Heimplatz lediglich einen festen Pauschalbetrag.

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