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Entlastungsbetrag 131 €: wofür & wie abrechnen

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist eine der am häufigsten ungenutzten Leistungen der Pflegeversicherung.

Thomas Eckert24.06.20266 Min. Lesezeit

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist eine der am häufigsten ungenutzten Leistungen der Pflegeversicherung. Viele Familien wissen nicht, wofür das Geld gedacht ist. Sie lassen es Monat für Monat verfallen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich mit dem Entlastungsbetrag bezahlen lässt, welche Sonderregel bei Pflegegrad 1 gilt und wie Sie ihn korrekt abrechnen. Außerdem zeige ich Ihnen, bis wann angesparte Beträge spätestens aufgebraucht sein müssen.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein fester Zuschuss von 131 € pro Monat für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause versorgt werden. Über das Jahr summiert sich das auf 1.572 €. Anders als das Pflegegeld wird dieser Betrag nicht bar an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Er ist zweckgebunden und deckt ausschließlich bestimmte, behördlich anerkannte Hilfen ab.

Der Gedanke dahinter ist, pflegende Angehörige zu entlasten und die selbstständige Lebensführung zu unterstützen. Das Geld soll Stunden finanzieren, in denen eine Betreuungskraft die pflegebedürftige Person begleitet oder eine Haushaltshilfe einspringt. Ob Sie den Betrag in Anspruch nehmen, entscheiden Sie frei. Anspruch und Höhe hängen allein vom anerkannten Pflegegrad ab, nicht vom Einkommen.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag verwenden können

Der Entlastungsbetrag lässt sich für vier Arten von Leistungen einsetzen. Welche davon vor Ort verfügbar sind, hängt vom jeweiligen Bundesland und Landkreis ab, denn die Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nach Landesrecht anerkannt (§ 45a SGB XI). Die folgende Übersicht zeigt die zulässigen Verwendungszwecke.

VerwendungszweckWorum es geht
Tages- und Nachtpflegeteilstationäre Betreuung stundenweise außer Haus
Kurzzeitpflegevorübergehende vollstationäre Pflege, etwa nach einem Klinikaufenthalt
Pflegedienst (Betreuung und Haushalt)pflegerische Betreuung und Hilfe im Haushalt durch einen zugelassenen Dienst
Anerkannte Alltagsangebotenach Landesrecht anerkannte Betreuungs-, Entlastungs- und Haushaltsdienste

Zu den anerkannten Alltagsangeboten zählen zum Beispiel Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, ehrenamtliche Helferkreise, Alltagsbegleiter oder anerkannte Haushaltshilfen. Wichtig ist, dass der Anbieter die Landesanerkennung besitzt. Eine Nachbarin oder ein Familienmitglied ohne diese Anerkennung lässt sich über den Entlastungsbetrag nicht bezahlen. Eine Liste der anerkannten Angebote führen die Pflegekassen und die zuständigen Landesbehörden. Wie sich der Entlastungsbetrag in das gesamte Leistungsgefüge der Pflegeversicherung einfügt, zeigt der Beitrag zu Pflegekosten und finanziellen Hilfen.

Setzen Sie den Betrag für einen ambulanten Pflegedienst ein, gilt ab Pflegegrad 2 eine Grenze. Bezahlen lassen sich dann nur die pflegerische Betreuung und die Hilfe im Haushalt, nicht aber die körperbezogene Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen. Für diese Grundpflege ist ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistung vorgesehen, die der Beitrag zu den Pflegesachleistungen genauer erklärt.

Sonderregel bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 fällt die Einschränkung aus dem vorigen Abschnitt weg. Da dieser Grad weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen kennt, öffnet der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag hier zusätzlich für die Grundpflege durch einen zugelassenen Dienst. Auch das Waschen, Duschen oder Anziehen lässt sich bei Pflegegrad 1 also damit finanzieren. Festgehalten ist diese Ausnahme in der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zu den weiteren Leistungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Damit ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 oft die einzige Geldleistung, die für direkte Pflege zur Verfügung steht. Welche weiteren Leistungen dieser Einstiegsgrad umfasst, lesen Sie im Beitrag zu Pflegegrad 1.

Ansparen und Verfall: bis wann der Entlastungsbetrag gilt

Sie müssen die 131 € nicht jeden Monat ausgeben. Nicht genutzte Beträge bleiben erhalten und lassen sich später gebündelt einsetzen, etwa für eine Woche Kurzzeitpflege. Das Ansparen funktioniert automatisch, ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Eine Frist sollten Sie aber im Blick behalten. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbrauchen, wandert ins erste Halbjahr des Folgejahres. Spätestens am 30. Juni dieses Folgejahres verfällt der angesparte Rest, wenn bis dahin keine Leistung in Anspruch genommen und abgerechnet wurde. Der Betrag aus dem Jahr 2025 muss also bis zum 30. Juni 2026 aufgebraucht sein.

Mein Tipp: Prüfen Sie im Frühjahr, ob aus dem Vorjahr noch ein Guthaben offen ist. Planen Sie dann eine konkrete Leistung dafür ein.

Wie Sie den Entlastungsbetrag abrechnen

Für die Abrechnung gibt es zwei Wege. Der erste ist die Kostenerstattung. Dabei begleichen Sie die Rechnung des anerkannten Anbieters aus eigener Tasche und holen sich den Betrag anschließend von der Pflegekasse zurück, bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens. Heben Sie die Belege deshalb sorgfältig auf und vermerken Sie das Datum der Leistung.

Der zweite Weg ist die Abtretung. Hier überträgt der Anbieter seinen Vergütungsanspruch nicht Ihnen, sondern rechnet ihn unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Eine Rechnung erreicht Sie dann höchstens noch über den Anteil, der das monatliche Guthaben übersteigt. Viele anerkannte Betreuungs- und Pflegedienste bieten diese Direktabrechnung an, weil sie den Aufwand für die Familien deutlich senkt. Fragen Sie beim Anbieter nach, welcher Weg möglich ist.

Nicht verwechseln: Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch

Häufig werden zwei Leistungen vermischt, die nebeneinander bestehen. Der Entlastungsbetrag von 131 € steht allen ab Pflegegrad 1 zu. Davon getrennt erlaubt der sogenannte Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2, bis zu 40 Prozent eines nicht genutzten Sachleistungsbudgets ebenfalls für anerkannte Alltagsangebote einzusetzen. Beide Töpfe lassen sich im selben Monat kombinieren. Wie der Umwandlungsanspruch im Detail funktioniert, erklärt der Beitrag zu den Pflegesachleistungen.

Fazit: Entlastungsbetrag rechtzeitig nutzen und abrechnen

Die wichtigste Erkenntnis ist, dass der Entlastungsbetrag bares Geld für Betreuung und Haushalt ist, das jedes Jahr neu zur Verfügung steht und bei Nichtnutzung verfällt. Ihre konkrete nächste Handlung sollte sein, bei Ihrer Pflegekasse die Liste der anerkannten Angebote in Ihrer Region anzufordern und mit dem passenden Dienst zu klären, ob er per Abtretung direkt abrechnet. So fließt der Betrag, ohne dass Sie in Vorleistung gehen müssen.


Quellen

Häufige Fragen

Der Entlastungsbetrag lässt sich für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannte Alltagsangebote sowie für die Betreuung und Haushaltshilfe durch einen zugelassenen Pflegedienst einsetzen. Eine Barauszahlung an Sie ist nicht vorgesehen.
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge werden ohne Antrag ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Spätestens am 30. Juni des Folgejahres verfällt das angesparte Guthaben aber, wenn bis dahin keine Leistung abgerechnet wurde.
Sie haben zwei Möglichkeiten. Entweder zahlen Sie die Leistung selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse zur Erstattung ein, oder der Anbieter rechnet per Abtretung direkt mit der Kasse ab.
Nein. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist zweckgebunden und wird nicht auf Ihr Konto überwiesen. Er deckt nur die Kosten anerkannter Angebote, entweder über Erstattung gegen Beleg oder über die Direktabrechnung des Anbieters.
Ja. Der Entlastungsbetrag gilt ab Pflegegrad 1. Bei diesem Grad dürfen Sie ihn zusätzlich für die körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst nutzen, weil Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen umfasst.

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