
Heimvertrag prüfen: Kosten, Kündigung und Fallstricke
Der Heimvertrag ist die rechtliche Grundlage für den Einzug ins Pflegeheim.
Der Heimvertrag ist die rechtliche Grundlage für den Einzug ins Pflegeheim. Trotzdem wird er oft unter Zeitdruck und ungelesen unterschrieben. Dabei legt er fest, welche Leistungen Sie bekommen, was diese kosten und wie Sie wieder aus dem Vertrag herauskommen. Wer den Heimvertrag vor der Unterschrift prüft, erkennt unklare Kostenpunkte, fragwürdige Klauseln und Lücken in der Versorgung rechtzeitig. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was im Vertrag stehen muss, wann das Heim die Kosten erhöhen darf, wie Sie kündigen können und welche Fallstricke häufig übersehen werden.
Was der Heimvertrag ist und was das WBVG regelt
Heimvertrag und Wohn- und Betreuungsvertrag meinen dasselbe. Geregelt ist dieser Vertrag im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG. Das Gesetz gilt seit 2009 und hat den zivilrechtlichen Teil des früheren Heimgesetzes abgelöst. Es ist ein reines Verbraucherschutzgesetz und soll die schwächere Position pflegebedürftiger Menschen ausgleichen. Anwendbar ist es immer dann, wenn Wohnraum fest mit Pflege- oder Betreuungsleistungen gekoppelt wird, also klassisch beim Umzug in ein Pflegeheim.
Wie hoch die Kosten im Heim ausfallen, hängt von der einzelnen Einrichtung ab und ist nicht Gegenstand des WBVG. Wie sich die Heimkosten und der Eigenanteil zusammensetzen, ordne ich im Beitrag zu den Pflegeheim-Kosten und im Beitrag zum Eigenanteil im Pflegeheim ein. Einen Überblick über alle Pflege- und Wohnformen gibt unser Beitrag zu den Pflegeformen. Hier geht es um den Vertrag selbst.
Was im Heimvertrag stehen muss
Bevor Sie unterschreiben, muss das Heim Sie schriftlich und in verständlicher Sprache über sein Angebot informieren. Diese vorvertraglichen Informationen nach § 3 WBVG bilden die Grundlage des späteren Vertrags. Auf sie können Sie sich auch danach noch berufen.
Mein Tipp: Bestehen Sie darauf, diese Unterlagen einige Tage vor der Unterschrift zu erhalten. Mit etwas Vorlauf können Sie die Angebote verschiedener Heime sorgfältig nebeneinanderlegen.
Der Vertrag selbst muss nach § 6 WBVG schriftlich geschlossen werden. Eine Zusage per E-Mail oder Online-Formular genügt nicht. Inhaltlich schreibt das Gesetz einen festen Kern vor:
- die einzelnen Leistungen des Heims, jeweils konkret beschrieben
- die Entgelte, getrennt nach Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen, Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten
- das monatliche Gesamtentgelt, das auf Sie zukommt
- einen Verweis auf die vorvertraglichen Informationen als Vertragsgrundlage
Weicht der Vertrag von den vorab gemachten Zusagen ab, muss das Heim diese Stelle deutlich markieren, etwa durch Fettdruck. Aus meiner Erfahrung lohnt sich genau hier ein zweiter, prüfender Blick, weil solche Abweichungen leicht untergehen.
Wann das Heim die Heimkosten im Vertrag erhöhen darf
Eine Entgelterhöhung ist weder jederzeit noch nach Belieben möglich. Nach § 9 WBVG darf das Heim das Entgelt nur anheben, wenn sich die Berechnungsgrundlage tatsächlich verändert hat, etwa durch gestiegene Personalkosten. Sowohl die Erhöhung als auch das neue Gesamtentgelt müssen angemessen sein.
Auch formal ist das Heim an klare Vorgaben gebunden. Es muss die geplante Erhöhung schriftlich ankündigen und nachvollziehbar begründen. Dazu gehört, die betroffenen Kostenpositionen einzeln zu benennen und die bisherigen den neuen Beträgen gegenüberzustellen. Zahlen müssen Sie den höheren Betrag erst vier Wochen nach Zugang dieses begründeten Schreibens. Sie haben zusätzlich das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.
Wichtig zu wissen: Das Erhöhungsverlangen ist rechtlich ein Angebot zur Vertragsänderung und kein einseitiges Diktat. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urteil vom 4. April 2016, III ZR 279/15). Bei jeder Entgelterhöhung steht Ihnen deshalb ein Sonderkündigungsrecht zu.
Heimvertrag kündigen – als Bewohner und durch das Heim
Beim Stichwort Heimvertrag kündigen denken die meisten an die eigene Kündigung. Hier sind die Rechte ausgesprochen bewohnerfreundlich. Ordentlich kündigen Sie bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats, immer in schriftlicher Form (§ 11 WBVG). In drei Konstellationen geht es schneller. Bei einer Entgelterhöhung können Sie jederzeit zu dem Termin kündigen, zu dem die Erhöhung gelten soll. In den ersten zwei Wochen nach dem Einzug ist eine fristlose Kündigung möglich, eine Art Probewohnen. Aus wichtigem Grund, der Ihnen das Bleiben unzumutbar macht, ist ebenfalls eine fristlose Kündigung erlaubt.
Das Heim hat es deutlich schwerer. Es kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, ebenfalls schriftlich und stets mit Begründung. Fehlt die Begründung, ist die Kündigung unwirksam (§ 12 WBVG). Als wichtige Gründe nennt das Gesetz unter anderem:
- die Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Heimbetriebs, wenn ein Festhalten am Vertrag für das Heim eine unzumutbare Härte wäre
- den Fall, dass Sie eine angebotene Leistungsanpassung ablehnen und das Heim Sie deshalb nicht mehr fachgerecht versorgen kann
- eine grobe, schuldhafte Verletzung Ihrer Vertragspflichten
- einen Zahlungsverzug über zwei aufeinanderfolgende Termine, der mehr als ein Monatsentgelt umfasst
Ein steigender Pflegebedarf allein ist kein Kündigungsgrund. Auch um eine Preiserhöhung durchzusetzen, darf das Heim nicht kündigen.
| Kündigung durch | Frist | Form |
|---|---|---|
| Bewohner, ordentlich | bis zum 3. Werktag eines Monats zum Monatsende | schriftlich |
| Bewohner, bei Entgelterhöhung | jederzeit zum Erhöhungstermin | schriftlich |
| Bewohner, in den ersten 2 Wochen | fristlos (Probewohnen) | schriftlich |
| Bewohner, aus wichtigem Grund | fristlos | schriftlich |
| Pflegeheim | nur aus wichtigem Grund, mit Begründung | schriftlich |
Typische Fallstricke vor der Unterschrift
Ein Heimvertrag umfasst schnell 60 Seiten und mehr. Einige Stellen sollten Sie dabei besonders sorgfältig durchgehen.
Vertragspartner sollte allein die pflegebedürftige Person sein. Unterschreibt ein Angehöriger an seiner Stelle, gehört der Zusatz „in Vertretung" dazu. Vorsicht ist bei einer sogenannten Schuldbeitrittserklärung geboten. Damit verpflichten Sie sich persönlich, für die Heimkosten einzustehen. Ich habe erlebt, wie leicht eine solche Klausel im Vertragstext untergeht. Unterschreiben Sie sie nicht ungeprüft.
Eine Sicherheitsleistung, ähnlich einer Mietkaution, darf das Heim nach § 14 WBVG verlangen. Sie ist auf höchstens zwei Monatsentgelte begrenzt. Wer Leistungen der Pflegekasse oder der Sozialhilfe bezieht, muss gar keine Sicherheit hinterlegen.
Ein Heimvertrag läuft grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Eine Befristung ist nur zulässig, solange sie Ihren Interessen nicht widerspricht (§ 4 WBVG).
Steigt Ihr Pflegebedarf, muss das Heim Ihnen von sich aus eine Anpassung der Leistungen anbieten und diese schriftlich gegenüberstellen (§ 8 WBVG). Achten Sie schließlich darauf, dass Regelleistungen und kostenpflichtige Zusatzleistungen im Vertrag klar getrennt sind. Sonst zahlen Sie am Ende für etwas, das ohnehin abgedeckt ist.
Ich rate Ihnen, den Vertrag vor der Unterschrift unabhängig prüfen zu lassen. Verbraucherzentralen und der BIVA-Pflegeschutzbund bieten solche Vertragsprüfungen an, oft gegen eine geringe Gebühr.
Fazit: den Heimvertrag in Ruhe prüfen
Der Heimvertrag bindet Sie langfristig und kostet Monat für Monat einen erheblichen Betrag. Genau deshalb verdient er mehr Aufmerksamkeit als die rasche Unterschrift am Aufnahmetag. Lassen Sie sich die vorvertraglichen Informationen rechtzeitig aushändigen, vergleichen Sie die Kostenaufstellung mehrerer Heime und achten Sie auf Vertragspartner, Zusatzkosten und Kündigungsregeln. Wenn Sie unsicher sind, geben Sie den Vertrag vor der Unterschrift bei einer Verbraucherzentrale oder dem BIVA-Pflegeschutzbund in die Prüfung.
Quellen
- § 3 WBVG, Informationspflichten vor Vertragsschluss: https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html
- § 6 WBVG, Schriftform und Vertragsinhalt (Pflichtangaben, getrennte Entgeltaufschlüsselung): https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html
- § 9 WBVG, Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage (Begründung, Vier-Wochen-Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__9.html
- § 11 WBVG, Kündigung durch den Verbraucher: https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html
- § 12 WBVG, Kündigung durch den Unternehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html
- Verbraucherzentrale, Worauf Sie bei einem Vertrag mit dem Pflegeheim achten sollten: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/worauf-sie-bei-einem-vertrag-mit-dem-pflegeheim-achten-sollten-15506
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